Hallo Gabi,
es kam darauf an, ob der Versicherte in seinem bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit mindestens die Hälfte des Arbeitsverdienstes erzielen konnte, den ein gesunder und uneingeschränkt erwerbsfähiger Versicherter derselben Berufsgruppe erreichen konnte. Allerdings war in diesem Zusammenhang auch die BSG-Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu beachten. Damit lag nach altem Recht Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig, in seinem bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aber nicht mehr vollschichtig einsetzbar war und er keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hatte.