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Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht

von Gaby17.02.2010 | 17:11
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geeehrte Damen und Herren, ich weiß dass nach neuem Rechte die teilweise Erwerbsminderungsrente (Berufsunfähigkeitsrente) bereits gewährt wird, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Facharbeitertätigkeit bzw. Vergleichsarbeit nur noch unter 6 Stunden ausführen kann, mich würde interessieren nach welchem Stundenleistungsverbögen vor 2000 die damalige Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde. Für Ihre Antwort bereits vorab vielen Dank.

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Gabi,

es kam darauf an, ob der Versicherte in seinem bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit mindestens die Hälfte des Arbeitsverdienstes erzielen konnte, den ein gesunder und uneingeschränkt erwerbsfähiger Versicherter derselben Berufsgruppe erreichen konnte. Allerdings war in diesem Zusammenhang auch die BSG-Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu beachten. Damit lag nach altem Recht Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig, in seinem bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aber nicht mehr vollschichtig einsetzbar war und er keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hatte.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Nicky,

ja, die Hinzuverdienstgrenzen gelten grundsätzlich gleichermaßen - unabhängig davon ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt oder eine selbständige Tätigkeit.

4 Antworten

Renten-Fachmannam 17.02.2010 | 17:47
§ 240 SGB VI -Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. Berufsunfähig sind. (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
gabyam 17.02.2010 | 21:07
danke für Ihre Antwort, allerdings ist meine Frage noch offen, mich würde brennend interessieren ob bei der damaligen Berufsunfähigkeits-rente vor 2000, man diese erhalten hat wenn man nur noch seine Facharbeitertätgigkeit bzw. Vergleichstätigkeit unter 4 Std. oder unter 3 Stunden oder waren es auch schon unter 6 Stunden erhalten hat. Danke für Ihre Rückantwort.
IbizaNicky006am 18.02.2010 | 14:19
Hallo, bekomme seit dem Jahr 2001 eine Rente wg.voller Erwerbsminderung.Jetzt habe ich von der RV ein Schreiben bekommen, dass ich angeben soll, wieviel ich dazuverdiene.Bin aber nebenbei noch selbst.Gelten dann nur die 400€ ? Vielen Dank für die Hilfe. Nicky
Diggeram 26.02.2010 | 18:25
Wieviel Vermögen darf man schadlos besitzen, wenn man eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt bzw. erhält
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