Nach § 96a bzw. § 313 SGB VI werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen sowie gleichstehende Leistungen von einer bestimmten Höhe an bei der Feststellung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ist die Berücksichtigung einer Erbschaft nicht vorgesehen.