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Experten-Antwort

Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Beginn eines Studiums

von Johann Reiter26.06.2018 | 10:24
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, die Firma A wird ab 1.7.18 befristet bis Studienbeginn im Herbst 2018 den Abiturienten B (18 Jahre) beschäftigen (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, Stundenlohn 18 Euro). Mit Beginn des Studiums im Herbst 2018 soll der Abiturient B für die Dauer des gesamten Studiums als Werkstudent weiterbeschäftigt werden (wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, Stundenlohn 18 Euro). Bei der Beschäftigung handelt es sich um kein vorgeschriebenes Praktikum und keinen dualen Studiengang. Fragen: 1. Wie ist bei obigem Sachverhalt die Beschäftigung zwischen Schulabschluss (Gymnasium) und Beginn des Hochschulstudiums sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? 2. Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor die in allen Zweigen der Sozialversicherung (außer Unfallversicherung)versicherungsfrei und demzufolge auch beitragsfrei ist? 3. Wird die Beschäftigung mit Beginn des Studiums bei geänderter Arbeitszeit rentenversicherungspflichtig? Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Johann Reiter.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

zunächst einmal ist für die rechtsverbindliche Beantwortung dieser Frage die Einzugsstelle (sprich Minijob Zentrale) zuständig.

Aber ein Blick in die sog. Geringfügigkeitsrichtlinien

(https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/PDF01_Geringfuegigketisrichtlinien_12112014.html;jsessionid=E07222A27968955DB299539AC72203F3?nn=702944)

dürfte schon helfen (siehe Abschnitt B Ziffer 2.3.3.1):

"Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter

wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung

bzw. beabsichtigtem Studium."

1. Ergebnis:

Es kann sich kann ein Schüler nach dem Schulabschluss eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ohne berufsmäßig tätig zu sein.

ABER(siehe Abschnitt B R2.3):

"Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die

Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird oder dass auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung mit einander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann. Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze

im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden."

Ergebnis 2:

Es dürfte es sich um eine von Beginn an feststehende regelmäßige Dauerbeschäftigung handeln, die nach den Regeln der geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zu beurteilen wäre.

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2 Antworten

Johnsonam 26.06.2018 | 11:30
Was hat dich denn geritten. Sind wir in der Schule! Das Wetter ist schön, geh mal nach draußen und tank mal frische Luft. Mit freundlichen Grüßen Johnson
Schadeam 26.06.2018 | 12:40
Sollen wir Ihre Klausuraufgabe lösen? In der Praxis macht sich nämlich kein 18 jähriger Abiturient solche Gedanken. :)
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