zunächst einmal ist für die rechtsverbindliche Beantwortung dieser Frage die Einzugsstelle (sprich Minijob Zentrale) zuständig.
Aber ein Blick in die sog. Geringfügigkeitsrichtlinien
(https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/PDF01_Geringfuegigketisrichtlinien_12112014.html;jsessionid=E07222A27968955DB299539AC72203F3?nn=702944)
dürfte schon helfen (siehe Abschnitt B Ziffer 2.3.3.1):
"Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung
bzw. beabsichtigtem Studium."
1. Ergebnis:
Es kann sich kann ein Schüler nach dem Schulabschluss eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ohne berufsmäßig tätig zu sein.
ABER(siehe Abschnitt B R2.3):
"Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die
Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird oder dass auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung mit einander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann. Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze
im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden."
Ergebnis 2:
Es dürfte es sich um eine von Beginn an feststehende regelmäßige Dauerbeschäftigung handeln, die nach den Regeln der geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zu beurteilen wäre.