Hallo, Anja,
bzgl. der Erstellung der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit zwei Rentenbezugsbescheinigungen für das Finanzamt bei der zuständigen DRV anzufordern. Darin sind jeweils die Beträge der Witwen- und Altersrente aufgeführt, welche dann als Grundlage für die Besteuerung dienen. Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung sind im Formular R Angaben zu beiden Renten zu tätigen. Das Finanzamt entscheidet dann, ob Sie Steuern zahlen müssen.
Bei Einnahmen aufgrund des Minijobs hat dies Auswirkung auf die Höhe der Witwenrente. Die Höhe der Kürzung ist auch davon abhängig, ob Sie aus dem Minijob selbst weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zahlen oder nicht. Nur wenn Sie selbst 3,6% RV-Beiträge (Basis ist das Brutto-Einkommen aus dem Minijob – hier bei 450 EUR dann 16,20 EUR Beitrag zur RV) leisten und der Arbeitgeber diese an den RV-Träger abführt, wird das anzurechnende Brutto Minijobeinkommen um 40% pauschal reduziert (also nur 270 EUR anzurechnendes Einkommen für die Berechnung der Witwenrente). Zahlen Sie selbst keine RV-Beiträge mehr aus dem Minijob, wird das komplette Einkommen in Höhe von 450 EUR als Grundlage herangezogen.
Wenn Sie selbst keine RV-Beiträge aus dem Minijob mehr zahlen, wird Ihre zustehende Rente nach heutigem Stand um ca. 2 EUR brutto gekürzt. Bei Zahlung des RV-Beitrages kommt es momentan zu keiner Kürzung der Witwenrente.
Ob Sie sich für die eine oder andere Variante entscheiden hängt von Ihrer Entscheidung ab. Bedenken Sie hierbei, dass weitere RV-Beiträge auch aus dem Minijob dazu führen, dass zukünftig Ihre eigene Rente nicht nur aufgrund der Rentenanpassung (durch Politik) sondern auch aufgrund der Beiträge aus dem Minijob zusätzlich steigen. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe.