Hallo Salud,
lt. Gesetzentwurf der Bundesregierung soll § 229 SGB V (auszugsweise) künftig wie folgt lauten:
§ 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,[...]
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes
Somit wären für betriebliche Riesterrenten keine Beiträge mehr abzuführen.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind jedoch keine verbindlichen Aussagen möglich.