Hallo Anke H.,
trifft eine Versichertenrente aus der Unfallversicherung (Verletztenrente) mit einer Versichertenrente aus der Rentenversicherung (hier: Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) zusammen, wird bei Überschreiten eines Grenzbetrages die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht gezahlt. Die Berechnung dieses Grenzbetrages ermittelt sich individuell. Konkret können Sie sich den Grenzbetrag bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe berechnen lassen. Bringen Sie dazu den Bescheid der BG über die Gewährung der Unfallrente mit.
Ein Überschreiten des Grenzbetrages kann dazu führen, dass sich die gesetzliche Rente auch rückwirkend vermindert. Der überzahlte Betrag wird dann vom Rentenbezieher zurückgefordert (frühestens ab Rentenbeginn).
Eine Berücksichtigung der BG-Rente wird nicht vorgenommen, wenn die Beiträge zur BG ausschließlich vom Rentenbezieher getragen wurden oder der Unfall/Berufskrankheit nach Eintritt der Erwerbsminderung bzw. nach Beginn der Altersrente eingetreten sind.
Bei der Berechnung der Witwenrente wird geprüft, ob anzurechnendes Einkommen (eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrente der BG) bei der Witwenrente den Freibetrag übersteigt (seit 01.07.2014: 755,30 EUR netto, seit 01.07.2015: 771,16 EUR netto). Ist dies der Fall, kann es zur Kürzung der Witwenrente kommen.
Sollten für Sie ein Beratungsgespräch in Frage kommen, kann Ihnen der Berater ebenfalls mitteilen, wie hoch der anzurechnende Betrag sein in Ihrem konkreten Fall sein wird und es zu einer Kürzung der Witwenrente kommt.