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Experten-Antwort

BG rente Nachzahlung anrechnung auf Witwenrente

von Anke Hoffmann14.09.2015 | 13:17
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo meine Mutter ist im November 2014 in Frührente gegangen bezieht eine Witwenrente und eine BG Rente die auf 20% liegt jetzt hat sie ein Nachgutachten gehabt wo sie weitere 10% bekommen wird eine nachzahlung hat von den 20% stattgefunden alles versteuert verrechnet jetzt wurde ihr von 2010 als der Berufsunfall stattgefunden hat die 10%rückwirkend bewillgt, die Bg hat ihr die nachzahlung schon überwiesen und teilte ihr mit das dies hätte gar nicht passieren dürfen und die Wirtwenrente noch ihr anteil bekommt wie wird das jetzt berechnet?und wie weit wird die Witwenrente da Rückwirkend beteiligt?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anke H.,

trifft eine Versichertenrente aus der Unfallversicherung (Verletztenrente) mit einer Versichertenrente aus der Rentenversicherung (hier: Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) zusammen, wird bei Überschreiten eines Grenzbetrages die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht gezahlt. Die Berechnung dieses Grenzbetrages ermittelt sich individuell. Konkret können Sie sich den Grenzbetrag bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe berechnen lassen. Bringen Sie dazu den Bescheid der BG über die Gewährung der Unfallrente mit.

Ein Überschreiten des Grenzbetrages kann dazu führen, dass sich die gesetzliche Rente auch rückwirkend vermindert. Der überzahlte Betrag wird dann vom Rentenbezieher zurückgefordert (frühestens ab Rentenbeginn).

Eine Berücksichtigung der BG-Rente wird nicht vorgenommen, wenn die Beiträge zur BG ausschließlich vom Rentenbezieher getragen wurden oder der Unfall/Berufskrankheit nach Eintritt der Erwerbsminderung bzw. nach Beginn der Altersrente eingetreten sind.

Bei der Berechnung der Witwenrente wird geprüft, ob anzurechnendes Einkommen (eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrente der BG) bei der Witwenrente den Freibetrag übersteigt (seit 01.07.2014: 755,30 EUR netto, seit 01.07.2015: 771,16 EUR netto). Ist dies der Fall, kann es zur Kürzung der Witwenrente kommen.

Sollten für Sie ein Beratungsgespräch in Frage kommen, kann Ihnen der Berater ebenfalls mitteilen, wie hoch der anzurechnende Betrag sein in Ihrem konkreten Fall sein wird und es zu einer Kürzung der Witwenrente kommt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

****am 14.09.2015 | 14:03
Als erstes wird von dem DRV-Träger der die "Frührente" ihrer Mutter zahlt geprüft, ob und in welcher Höhe diese Rente überzahlt ist. Anschließend wird der RV-Träger, der die Witwenrente zahlt die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente überprüfen, unter Berücksichtigung der "neuen gekürzten Frührente" und der höheren Unfallrente. Es wäre gut wenn ihre Mutter die Nachzahlung der BG nicht sofort ausgibt, weil leider die beiden RV-Träger u.U. den größten Teil der Nachzahlung rückwirkend beanspruchen werden.
Mandyam 14.09.2015 | 17:20
Hi. Die Rente der Rentenversicherung ist zu kürzen - auch rückwirkend, wenn der Grenzbetrag (quasi die "Deckelung" der gesetzlichen Rente und BG-Rente wird festgetellt - das ist bei jedem unterschiedlich, da von verschiedenen Faktoren abhängig). Wenn die Summe beider Renten diesen Betrag überschreitet, kann die DRV die zuviel gezahlte Rente zurück verlangen. Auch für die Vergangenheit, bei Ihrer Mutter dann ab Nov 2014. Es kann aber auch sein, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Dann werden beide Renten unverändert weiter gezahlt. Die Witwenrente kann ebenfalls noch gekürzt werden, wenn die beiden anzurechnenden Renten den Freibetrag überschreitet --> 2014 waren lag der bei monatlich ca. 755,30 EUR Netto und seit 01.07.2015 771,16 EUR. Da die BG- Rente bei "nur" ca. 30% liegt, kann es durchaus sein, dass Sie bei der eigenen "Frührente" keine Einbußen haben. Sonderregelung gibt es, wenn ihre Mutter die Beiträge zur BG komplett alleine getragen hat (z.B. bei Selbständigen der Fall) dann gar keine Anrechung.
Anke Hoffmannam 14.09.2015 | 19:33
Danke aber wie wird das prozentual verrechnet?denn sie hatte ja schon abgaben dafür geleistet und hat ja jetzt weniger einkommen als im verdienst und da wurde ja die rente damals angepasst und nicht wieder hochgesetzt nach berentung?wichtig wäre wirklich mit wieiel man ca recnen muss?
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