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Experten-Antwort

Bis wann Anträge stellen

von Rentner02.09.2014 | 07:11
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bis wann muss der Antrag auf Mütterrente gestellt werden um diese ab dem 1.7. zu bekommen, 30.9. oder 31.10.? Es gibt dazu unterschiedliche Meinungen bei uns.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von "Knut Rassmussen" kann ich mich anschließen.

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22 Antworten

Jonnyam 02.09.2014 | 08:48
Die unterschiedlichen Meinungen wird es hier auch geben. Wenn man ab 1. Juli die Rente haben möchte, müssen alle Voraussetzungen spätestens am 30.6. vorliegen. Zugunsten des Gesetzgebers nehme ich mal an, dass das 2. Kindererziehungsjahr eigentlich auch schon zum 30.6. in Kraft treten sollte; so legt es die DRV jedenfalls aus. Und weiter unterstellt, dass die Wartezeit gerade mit diesem 2. Jahr erfüllt wird und z.B. Die Regelaltersgrenze auch schon Ende Juni erreicht war. Dann sind die Vorussetzungen für eine Rente ab 1. Juli efüllt. Und die 3-Monatsfrist des § 99 erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. September, Meint jedenfalls Jonny
Kai-Uweam 02.09.2014 | 07:58
31.10.
Jonnyam 02.09.2014 | 09:31
Und die 3-Monatsfrist des § 99 erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. September, Meint jedenfalls Jonny
Nein. Da das Gesetz ja nicht mit Ablauf des 30.6., sondern am 01.07. in Kraft trat, läuft die Frist bis zum 31.10.; dort, wo der 31.10. ein Feiertag ist, sogar bis zum 03.11..
Natürlich trat das erst am 1. Juli in Kraft. Dann wäre das 2. Kindererziehungsjjahr und damit die Wartezeit erst am 1. Juli erfüllt worden und ein Anspruch erst ab Beginn des Folgemonats gegeben, also erst ab 1. August. Dann würde der 31. 10. stimmen., oder? Fragt Jonny
Jonnyam 02.09.2014 | 11:03
Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals Jonny
-am 02.09.2014 | 12:30
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Dem Beitrag von "Knut Rassmussen" kann ich mich anschließen.
Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals Jonny
Sind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst im Juni 2014 erfüllt ( die Regelaltersgrenze ist bereits im Monat Juni 2014 erreicht und durch den Beitrag wird im Juni 2014 die 60-monatige Wartezeit erfüllt) ist der Rentenbeginn der 01.07.2014. Der Rentenantrag darf bis zum 30.09.2014 gestellt werden, damit die Regelaltersrente rückwirkend zum 01.07.2014 beginnt. Denn die 3 – Kalendermonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI verläuft vom 01.07.2014 bis 30.09.2014.
Jonnyam 02.09.2014 | 14:12
Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals Jonny
Sind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst im Juni 2014 erfüllt ( die Regelaltersgrenze ist bereits im Monat Juni 2014 erreicht und durch den Beitrag wird im Juni 2014 die 60-monatige Wartezeit erfüllt) ist der Rentenbeginn der 01.07.2014. Der Rentenantrag darf bis zum 30.09.2014 gestellt werden, damit die Regelaltersrente rückwirkend zum 01.07.2014 beginnt. Denn die 3 – Kalendermonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI verläuft vom 01.07.2014 bis 30.09.2014.
Und wo bitte schön liegt der Unterschied zu dem Fall, in dem die Mutter mit 3 Kindern die Wartezeit von 60 Monaten erstmals durch das neue Gesetz erfüllt? Die könnte doch - obwohl der "60. Monat" erst durch das am 1. Juli in Kraft getretene Gesetz erfüllt wird - laut Auslegung der Träger auch schon bei rechtzeitiger Antragstellung die Rente ab 1. Juli 2014 erhalten. Warum hat sie denn einen Monat länger Zeit, um die Rente immer noch ab 1. Juli rückwirkend zu bekommen? Gibt es da eine andere Dreimonatsfrist? In welcher Vorschrift steht die denn? fragt nochmals Johann P.S. Oder ist es vielleicht so, dass die DRV einerseits die logische Sekunde für die Wartezeiterfüllung vorverlegen und anschließend nicht konsequent sind? Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt die Rente bis zum 30.9.!!!!
Agnesam 02.09.2014 | 14:29
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Dem Beitrag von "Knut Rassmussen" kann ich mich anschließen.
Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals Jonny
Sind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst im Juni 2014 erfüllt ( die Regelaltersgrenze ist bereits im Monat Juni 2014 erreicht und durch den Beitrag wird im Juni 2014 die 60-monatige Wartezeit erfüllt) ist der Rentenbeginn der 01.07.2014. Der Rentenantrag darf bis zum 30.09.2014 gestellt werden, damit die Regelaltersrente rückwirkend zum 01.07.2014 beginnt. Denn die 3 – Kalendermonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI verläuft vom 01.07.2014 bis 30.09.2014.
Und wo bitte schön liegt der Unterschied zu dem Fall, in dem die Mutter mit 3 Kindern die Wartezeit von 60 Monaten erstmals durch das neue Gesetz erfüllt? Die könnte doch - obwohl der "60. Monat" erst durch das am 1. Juli in Kraft getretene Gesetz erfüllt wird - laut Auslegung der Träger auch schon bei rechtzeitiger Antragstellung die Rente ab 1. Juli 2014 erhalten. Warum hat sie denn einen Monat länger Zeit, um die Rente immer noch ab 1. Juli rückwirkend zu bekommen? Gibt es da eine andere Dreimonatsfrist? In welcher Vorschrift steht die denn? fragt nochmals Johann P.S. Oder ist es vielleicht so, dass die DRV einerseits die logische Sekunde für die Wartezeiterfüllung vorverlegen und anschließend nicht konsequent sind? Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt die Rente bis zum 30.9.!!!!
Hat nicht @Jonny doch recht? Die Wartezeit kann erst mit Inkraftreten des Gesetzes am 1.7.2014 erfüllt sein. Daraus ergebe sich ein Rentenbeginn zum 1.8.2014. Das dies politisch nicht gewollt war und ist, ist eine andere Frage. Näheres und die Begründung hierzu kann man vermutlich in den von der AGFAVR beschlossenen Auslegungsfragen nachlesen. Diese stehen der Öffentlichkeit und damit auch mir nicht (mehr) zur Verfügung. Agnes
Jonnyam 02.09.2014 | 14:54
Wie ich schon zu Beginn sagte: "Die unterschiedlichen Meinungen wird es hier auch geben." Jetzt sind wir schon 3 zu 2. Und wenn man schon dem schlampigen Gesetzgeber, der das 2. Kindererziehungsjahr nicht schon zum 30.6.2014 in Kraft gesetzt hat, zur Hilfe kommt, weil er sicherlich die Renten ab 1. Juli leisten wollte, dann kann man doch nicht noch einen weiteren Fehler draufsatteln und die Frist noch gegenüber anderen um einen Monat verlängern meint ziemlich sicher Jonny
Jonnyam 02.09.2014 | 19:52
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Jetzt sind wir schon 3 zu 2.
Hallöchen, 31.10. - als ich den das erste Mal gelesen habe, war ich ob der üblichen/bekannten 3- Monatsfrist doch auch verunsichert. Da das Gesetz zwar erst am 01.07. in Kraft tat, entfaltet es m. E. aber trotzdem rückwirkend 'Gestaltungskraft', als dass die Wartezeit zum 30.06. damit als erfüllt gilt ...mit der Folge der 3-Monatsfrist/Antragstellung bis spätestens 30.09. Alles andere würde nur zu der von Jonny genannten Bedingung führen: Voraussetzungen erst _am_ 01.07. erfüllt, Rentenbeginn erst ab Folgemonat 01.08. möglich. 4 zu 2 ;-) Gruß w.
Wieso 4 zu 2? W*lfgang, ich verstehe dich so, als ob du auch den 30. 9. bevorzugst. Liege ich da falsch? Gruß Jonny
W*lfgangam 02.09.2014 | 19:22
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallöchen, 31.10. - als ich den das erste Mal gelesen habe, war ich ob der üblichen/bekannten 3- Monatsfrist doch auch verunsichert. Da das Gesetz zwar erst am 01.07. in Kraft tat, entfaltet es m. E. aber trotzdem rückwirkend 'Gestaltungskraft', als dass die Wartezeit zum 30.06. damit als erfüllt gilt ...mit der Folge der 3-Monatsfrist/Antragstellung bis spätestens 30.09. Alles andere würde nur zu der von Jonny genannten Bedingung führen: Voraussetzungen erst _am_ 01.07. erfüllt, Rentenbeginn erst ab Folgemonat 01.08. möglich. 4 zu 2 ;-) Gruß w.
W*lfgangam 02.09.2014 | 21:04
Ergänzend: Irgendwer (Agnes etwa?) hatte vor Wochen mal auf die RAA 300ff. im SGB 6 hingewiesen - nahm ich so hin. Jetzt beim Überfliegen erkenne ich da noch immer nicht den 'zusätzlichen' Antragsmonat/31.10. Aber dafür gibts ja eine bestens honorierte AG beim Grundsatz-Entscheider DRV Bund. Wenn die den 31.10. so festlegen, für laufende Renten, bereits erfasste KEZ-KandidatInnen, vielleicht/auch sogar für 'nicht registrierte' Beitragsnachzahler, soll es mir bzw. den Versicherten Recht sein, wenn bei Anträgen bis 31.10. die "Mütterrente" rückwirkend ab 01.07. einsetzt - auch wenn das Bauchgefühl sagt 'das stimmt doch so eigentlich nicht'. Praktische Auswirkungen: In einem etwa 100T-Seelen-Dörfchen sind die persönlichen anfragenden Fälle bisher recht überschaubar (auch die zählen, wenn es um Fristen geht). Aber mit einem Sozialamt/Grundsicherung im Rücken (1000 Fälle) - dem man erst mal den Zuckerwürfel/Mütterrente auf den Schreibtisch werfen musste, sonst hätten die den Tiefschlaf für diese anrechenbare Leistung bis heute nicht überwunden - sind natürlich die Fälle von Bedeutung, die ohne Versichertenrente nicht automatisch die Zuckerstulle als Nachzahlung nach Datenabgleich verrechnen können. Aktuell sind nach erster Sichtung 'nur' 250 Fälle offen, die Datenlage ist konfus. Mein Hinweis 'schickt mir eine Liste der relevanten Fälle mit Antragsbegehren, dann ist wenigstens ein Antragsverfahren bei mir/Versicherungsamt anhängig und die konkrete Abarbeitung erfolgt im Rahmen meiner zeitlichen Möglichkeiten' um die Regelaltersrente zu aktivieren (ggf. auch mit Beitragsnachzahlung), wird natürlich auch unter den personellen/zeitlichen Möglichkeiten dieser Abteilung zu sehen sein. Wenn ich also diese Antragsliste erst nach dem 30.09. offiziell auf dem Schreibtisch habe, könnten damit Verrechnungsansprüche schon verschenkt sein, beim 31.10. wäre ein Monat mehr Zeit mehr 'Luft'. Letztendlich ist mir das Problem eigentlich egal, wie schnell die tätig werden – ich habe die auf das 'Problem' 30.09./31.10./Antrag mit Beitragszahlung bereits hingewiesen. Nur, als 'Mitbewohner' dieser Kommune kann es mir nicht egal sein, wenn meine Kommune 'zustehendes' Geld in Form von überflüssigen gezahlten Sozialleistungen einfach so versenkt. Sollten sich MitleserInnen angesprochen fühlen, dann bitte mal das eigene Sozialamt zu dieser Problematik 'anstubsen'. Gruß w.
Rentneram 03.09.2014 | 07:49
Wenn es selbst die Experten nicht genau wissen, wie soll sich dann ein Laie damit auskennen? Scheint doch wohl kompliziert zu sein :-)
TSCam 03.09.2014 | 08:06
Bei Prüfung des Rentenbeginns nach § 99 SGB VI müssen 2 Sachverhalte betrachtet werden (Antragsfrist und tatsächlicher Rentenbeginn). Nachdem das Gesetz zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen eben auch erst zum 01.07 vorliegen beginnt die Antragsfrist am 01.08 (Monat nach Ablauf der Anspruchsvoraussetzungen) und endet damu am 31.10.2014. Die Rente beginnt dagegen am 01.07, weil bereits mit Beginn des 01.07 - 00.00 Uhr und nicht erst im Laufe des Tages die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nichts Neues und kann auch in verschiedenen Kommentierungen so nachgelesen werden.
B´sonam 03.09.2014 | 11:30
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Bei Prüfung des Rentenbeginns nach § 99 SGB VI müssen 2 Sachverhalte betrachtet werden (Antragsfrist und tatsächlicher Rentenbeginn). Nachdem das Gesetz zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen eben auch erst zum 01.07 vorliegen beginnt die Antragsfrist am 01.08 (Monat nach Ablauf der Anspruchsvoraussetzungen) und endet damu am 31.10.2014. Die Rente beginnt dagegen am 01.07, weil bereits mit Beginn des 01.07 - 00.00 Uhr und nicht erst im Laufe des Tages die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nichts Neues und kann auch in verschiedenen Kommentierungen so nachgelesen werden.
Ach soooo. Dann sind also die Anspruchsvoraussetzungen früher erfüllt als das Gesetz in Kraft getreten ist durch das sie überhaupt erst erfüllt werden können. Tolle Logik. Dazu muss man wahrscheinlich studiert haben und nur noch als Kommentator zu gebrauchen sein. Na dann ist ja alles klar Meint Jonny und gibt ob der schlagenden Argumente jetzt auf!
Diese Logik erschließt sich mir auch nicht wirklich, ich schließe mich da auch der -deutlich logischeren- Sichtweise von Jonny und W*lfgang an, bei Rentenbeginn 01.07. kann das Fristende (der Logik und dem Gesetzestext folgend) nur der 30.09. sein.
Jonnyam 03.09.2014 | 12:39
Zitat von TSC anzeigenausblenden
Nur noch eine abschließende Frage: Könnte dann der Rentenantrag für diese Witwerrente https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… mit einem Beginn vor JUL 2014 auch noch bis zum 31.7.2015 (zweitausendundfünfzehn)gestellt werden, weil das Gesetz ja erst am 1.7.2014 in Kraft getreten ist? Denn die Dreimonatsfrist in § 300 Abs. 2 gilt ja nur für aufgehobene Vorschriften, was hier nicht der Fall ist. Auf eine Antwort von @TCS oder einem dritten Experten darauf bin ich wirklich gespannt Gruß Jonny
Agnesam 03.09.2014 | 14:28
Hallo, ich Frage halt nochmals: Was hat denn das zuständige Gremium ("AGFAVR") in seinen Auslegungsfragen beschlossen? Die Auslegungsfragen sind zwar nicht öffentlich, aber auch nicht geheim. Für Mitarbeiter der DRV sollte es doch möglich sein diese einzusehen. Auch wenn vielleicht nicht alle Mtarbeiter hierauf Zugriff haben so kennt man doch Einen der Einen kennt... Agnes
Jonnyam 03.09.2014 | 15:10
Zitat von Agnes anzeigenausblenden
Das ist mein neuester Wissensstand: Frage: Wann endet die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI, wenn Versicherte durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmalig einen Rentenanspruch erwerben? Antwort: Die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI endet in diesen Fällen am 31.10.2014 (in Bundesländern, in denen der 31.10.2014 ein Feiertag ist, am 03.11.2014). Wird der Rentenantrag nach dem 31.10.2014/03.11.2014 gestellt, kann sich ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 allenfalls aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben." Warum das so sein soll bleibt deren Geheimnis.
Agnesam 03.09.2014 | 15:44
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo, ich Frage halt nochmals: Was hat denn das zuständige Gremium ("AGFAVR") in seinen Auslegungsfragen beschlossen? Die Auslegungsfragen sind zwar nicht öffentlich, aber auch nicht geheim. Für Mitarbeiter der DRV sollte es doch möglich sein diese einzusehen. Auch wenn vielleicht nicht alle Mtarbeiter hierauf Zugriff haben so kennt man doch Einen der Einen kennt... Agnes
Das ist mein neuester Wissensstand: Frage: Wann endet die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI, wenn Versicherte durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmalig einen Rentenanspruch erwerben? Antwort: Die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI endet in diesen Fällen am 31.10.2014 (in Bundesländern, in denen der 31.10.2014 ein Feiertag ist, am 03.11.2014). Wird der Rentenantrag nach dem 31.10.2014/03.11.2014 gestellt, kann sich ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 allenfalls aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben." Warum das so sein soll bleibt deren Geheimnis.
Danke für diese Information. Hatte mir eigentlich mehr erhofft, insbesondere auch eine Begründung. Also schließen wir das Thema ab. Rentenbeginn 1.7.2014 obwohl die Voraussetzungen erst am 1.7.2014 erfüllt sind. Antrag bis 31.10.2014 Warum auch immer. Der Vorteil: es macht in der Praxis die geringsten Probleme. Agnes
W*lfgangam 03.09.2014 | 22:40
> Jonny: sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Nunja, die 'Pauschalformel' schlechthin, wenn etwas schief gelaufen/nachweisbar ist (die Antragsstelle hat Antrag/Beratung terminiert, schickt Mutti trotz 2/3 Kindern wieder nach Hause). Fehlt nur noch der Amtshaftungsanspruch, dann haben wir alle bekannten 'außergewöhnlichen' Fristverlängerungen beisammen, ohne die Problematik zu diesem Thema gelöst zu haben. Wie Agnes sagte 'Begründung' ...im Sinne der Versicherten ist der 31.10. sicher günstiger, für das eigene Rechtsempfinden ist das mehr als dünn – in 2 Monaten ist diese Frist rum und wir können uns wieder wichtigeren Problemen zuwenden (ein schaler Beigeschmack wird bleiben, wenn eine AG m. E. 'Recht verdreht', ohne nachvollziehbare Gründe zu liefern/öffentlich zu stellen). Gruß w. PS: mit guten Argumenten aus der Praxis kann man selbst die 'Gottgleichen Theoretiker' diverser Arbeitsgruppen/einschließlich Programmierer überzeugen, wenn z. B. schlichte bundesweit einheitliche Rentenauskünfte missverständliche/fehlerhafte (!) Informationen/Textbausteine enthalten und die Endkunden (auch Berater ;-)) zu falschen Schlüssen verleitet werden ...es dauert, aber es geht, auch wenn man von ganz unten ganz schön Kratzen muss :-)
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