Dem Beitrag von "Knut Rassmussen" kann ich mich anschließen.
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Natürlich trat das erst am 1. Juli in Kraft. Dann wäre das 2. Kindererziehungsjjahr und damit die Wartezeit erst am 1. Juli erfüllt worden und ein Anspruch erst ab Beginn des Folgemonats gegeben, also erst ab 1. August. Dann würde der 31. 10. stimmen., oder? Fragt JonnyUnd die 3-Monatsfrist des § 99 erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. September, Meint jedenfalls JonnyNein. Da das Gesetz ja nicht mit Ablauf des 30.6., sondern am 01.07. in Kraft trat, läuft die Frist bis zum 31.10.; dort, wo der 31.10. ein Feiertag ist, sogar bis zum 03.11..
Sind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst im Juni 2014 erfüllt ( die Regelaltersgrenze ist bereits im Monat Juni 2014 erreicht und durch den Beitrag wird im Juni 2014 die 60-monatige Wartezeit erfüllt) ist der Rentenbeginn der 01.07.2014. Der Rentenantrag darf bis zum 30.09.2014 gestellt werden, damit die Regelaltersrente rückwirkend zum 01.07.2014 beginnt. Denn die 3 – Kalendermonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI verläuft vom 01.07.2014 bis 30.09.2014.Dem Beitrag von "Knut Rassmussen" kann ich mich anschließen.Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals Jonny
Und wo bitte schön liegt der Unterschied zu dem Fall, in dem die Mutter mit 3 Kindern die Wartezeit von 60 Monaten erstmals durch das neue Gesetz erfüllt? Die könnte doch - obwohl der "60. Monat" erst durch das am 1. Juli in Kraft getretene Gesetz erfüllt wird - laut Auslegung der Träger auch schon bei rechtzeitiger Antragstellung die Rente ab 1. Juli 2014 erhalten. Warum hat sie denn einen Monat länger Zeit, um die Rente immer noch ab 1. Juli rückwirkend zu bekommen? Gibt es da eine andere Dreimonatsfrist? In welcher Vorschrift steht die denn? fragt nochmals Johann P.S. Oder ist es vielleicht so, dass die DRV einerseits die logische Sekunde für die Wartezeiterfüllung vorverlegen und anschließend nicht konsequent sind? Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt die Rente bis zum 30.9.!!!!Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals JonnySind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst im Juni 2014 erfüllt ( die Regelaltersgrenze ist bereits im Monat Juni 2014 erreicht und durch den Beitrag wird im Juni 2014 die 60-monatige Wartezeit erfüllt) ist der Rentenbeginn der 01.07.2014. Der Rentenantrag darf bis zum 30.09.2014 gestellt werden, damit die Regelaltersrente rückwirkend zum 01.07.2014 beginnt. Denn die 3 – Kalendermonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI verläuft vom 01.07.2014 bis 30.09.2014.
Hat nicht @Jonny doch recht? Die Wartezeit kann erst mit Inkraftreten des Gesetzes am 1.7.2014 erfüllt sein. Daraus ergebe sich ein Rentenbeginn zum 1.8.2014. Das dies politisch nicht gewollt war und ist, ist eine andere Frage. Näheres und die Begründung hierzu kann man vermutlich in den von der AGFAVR beschlossenen Auslegungsfragen nachlesen. Diese stehen der Öffentlichkeit und damit auch mir nicht (mehr) zur Verfügung. AgnesUnd wo bitte schön liegt der Unterschied zu dem Fall, in dem die Mutter mit 3 Kindern die Wartezeit von 60 Monaten erstmals durch das neue Gesetz erfüllt? Die könnte doch - obwohl der "60. Monat" erst durch das am 1. Juli in Kraft getretene Gesetz erfüllt wird - laut Auslegung der Träger auch schon bei rechtzeitiger Antragstellung die Rente ab 1. Juli 2014 erhalten. Warum hat sie denn einen Monat länger Zeit, um die Rente immer noch ab 1. Juli rückwirkend zu bekommen? Gibt es da eine andere Dreimonatsfrist? In welcher Vorschrift steht die denn? fragt nochmals Johann P.S. Oder ist es vielleicht so, dass die DRV einerseits die logische Sekunde für die Wartezeiterfüllung vorverlegen und anschließend nicht konsequent sind? Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt die Rente bis zum 30.9.!!!!Sind die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erst im Juni 2014 erfüllt ( die Regelaltersgrenze ist bereits im Monat Juni 2014 erreicht und durch den Beitrag wird im Juni 2014 die 60-monatige Wartezeit erfüllt) ist der Rentenbeginn der 01.07.2014. Der Rentenantrag darf bis zum 30.09.2014 gestellt werden, damit die Regelaltersrente rückwirkend zum 01.07.2014 beginnt. Denn die 3 – Kalendermonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI verläuft vom 01.07.2014 bis 30.09.2014.Dem Beitrag von "Knut Rassmussen" kann ich mich anschließen.Und hätte man auch bis zum 31.10. Zeit für eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli, wenn es sich nicht um Kindererziehungszeiten sondern um normale Beiträge handeln würde und der 60. Beitrag im Juni gezahlt worden wäre Fragt nochmals Jonny
Wieso 4 zu 2? W*lfgang, ich verstehe dich so, als ob du auch den 30. 9. bevorzugst. Liege ich da falsch? Gruß JonnyJetzt sind wir schon 3 zu 2.Hallöchen, 31.10. - als ich den das erste Mal gelesen habe, war ich ob der üblichen/bekannten 3- Monatsfrist doch auch verunsichert. Da das Gesetz zwar erst am 01.07. in Kraft tat, entfaltet es m. E. aber trotzdem rückwirkend 'Gestaltungskraft', als dass die Wartezeit zum 30.06. damit als erfüllt gilt ...mit der Folge der 3-Monatsfrist/Antragstellung bis spätestens 30.09. Alles andere würde nur zu der von Jonny genannten Bedingung führen: Voraussetzungen erst _am_ 01.07. erfüllt, Rentenbeginn erst ab Folgemonat 01.08. möglich. 4 zu 2 ;-) Gruß w.
Diese Logik erschließt sich mir auch nicht wirklich, ich schließe mich da auch der -deutlich logischeren- Sichtweise von Jonny und W*lfgang an, bei Rentenbeginn 01.07. kann das Fristende (der Logik und dem Gesetzestext folgend) nur der 30.09. sein.Bei Prüfung des Rentenbeginns nach § 99 SGB VI müssen 2 Sachverhalte betrachtet werden (Antragsfrist und tatsächlicher Rentenbeginn). Nachdem das Gesetz zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen eben auch erst zum 01.07 vorliegen beginnt die Antragsfrist am 01.08 (Monat nach Ablauf der Anspruchsvoraussetzungen) und endet damu am 31.10.2014. Die Rente beginnt dagegen am 01.07, weil bereits mit Beginn des 01.07 - 00.00 Uhr und nicht erst im Laufe des Tages die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nichts Neues und kann auch in verschiedenen Kommentierungen so nachgelesen werden.Ach soooo. Dann sind also die Anspruchsvoraussetzungen früher erfüllt als das Gesetz in Kraft getreten ist durch das sie überhaupt erst erfüllt werden können. Tolle Logik. Dazu muss man wahrscheinlich studiert haben und nur noch als Kommentator zu gebrauchen sein. Na dann ist ja alles klar Meint Jonny und gibt ob der schlagenden Argumente jetzt auf!
Danke für diese Information. Hatte mir eigentlich mehr erhofft, insbesondere auch eine Begründung. Also schließen wir das Thema ab. Rentenbeginn 1.7.2014 obwohl die Voraussetzungen erst am 1.7.2014 erfüllt sind. Antrag bis 31.10.2014 Warum auch immer. Der Vorteil: es macht in der Praxis die geringsten Probleme. AgnesHallo, ich Frage halt nochmals: Was hat denn das zuständige Gremium ("AGFAVR") in seinen Auslegungsfragen beschlossen? Die Auslegungsfragen sind zwar nicht öffentlich, aber auch nicht geheim. Für Mitarbeiter der DRV sollte es doch möglich sein diese einzusehen. Auch wenn vielleicht nicht alle Mtarbeiter hierauf Zugriff haben so kennt man doch Einen der Einen kennt... AgnesDas ist mein neuester Wissensstand: Frage: Wann endet die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI, wenn Versicherte durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmalig einen Rentenanspruch erwerben? Antwort: Die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI endet in diesen Fällen am 31.10.2014 (in Bundesländern, in denen der 31.10.2014 ein Feiertag ist, am 03.11.2014). Wird der Rentenantrag nach dem 31.10.2014/03.11.2014 gestellt, kann sich ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 allenfalls aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben." Warum das so sein soll bleibt deren Geheimnis.
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