Hallo Michael Knoechner,
zu Ihrer ersten Frage:
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit berücksichtigen die Rentenversicherungsträger für die Prüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze den im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinn aus der freiberuflichen/selbständigen Tätigkeit. Dabei wird der monatliche Hinzuverdienst (hier 450 Euro) ermittelt, indem der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn durch 12 Monate (wenn die Tätigkeit das ganz Jahr ausgeübt wurde) geteilt wird. Sofern bei Ihnen die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wäre sie vom Gewinn abziehbar und erst auf den danach verbleibenden Gewinn die Einkommenssteuer zu zahlen. Da die Rentenversicherungsträger an die Gewinnermittlung im Steuerbescheid gebunden sind, sollten Sie sich mit Ihrer Frage an Ihr Finanzamt wenden.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Die Möglichkeit des zulässigen zweimaligen Überschreitens pro Jahr ist grundsätzlich auch bei freiberuflich/selbständig Tätigen möglich. Hierzu ist dann aber ein monatlicher Nachweis neben dem Steuerbescheid (der ja nur den jährlichen Gewinn ausweist) erforderlich, damit der höhere Verdienst den entsprechenden Monaten zugeordnet werden kann. Soweit Sie hierzu weitere Informationen benötigen, sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.