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Experten-Antwort

Dazuverdienstgrenze 450Euro und Umsatzsteuer

von Michael Knoechner13.03.2015 | 09:54
910 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag ! Derzeit arbeite ich als Freiberufler. Als langjähriger Versicherter habe ich die vorzeitige (mit Abzügen versehene) Rente beantragt. Bis zum Erreichen meiner Regelaltersgrenze (Jan 2018) würde ich gerne etwas noch dazuverdienen muss aber die monatl. 450 Euro Dazuverdienstgrenze beachten. Bislang gebe ich in meinen Rechnungen Honorarkosten plus 19% Umsatzsteuer an. Frage : Bedeutet nun diese 450 Euro monatl.Dazuverdienstgrenze, dass ich bei Rentenbezug zukünftig bis zum Erreichen meiner Regeleintrittsaltersgrenze nach Abzug der Umsatzsteuer 450Euro Gewinn machen darf ohne Rentenabzüge zu riskieren oder muss bei einer von mir zukünftig gestellten Rechnung von 450 Euro die Umsatzsteuer mit enthalten sein ? Zusammengefasst gefragt : 450 Euro dazuverdienen ist erlaubt a) wenn ich bei meinen von mir zukünftigen gestellten Rechnungen als Rentenbezieher 450 Euro nach Abzug des Umsatzsteuerbetrages als Dazugewinn übrigbleiben b) in einem Rechnungsbetrag beim Dazuverdienen müssen bei 450 Euro die Umsatzsteuer noch beeinhaltet sein Des weiteren gefragt : die 2x höheren Dazuverdienstmöglichkeiten (900 Euro) pro Jahr sind nur möglich bei geringfügiger Anstellung oder etwa auch für freiberuflich tätige Rentenbezieher ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael Knoechner,

zu Ihrer ersten Frage:

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit berücksichtigen die Rentenversicherungsträger für die Prüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze den im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinn aus der freiberuflichen/selbständigen Tätigkeit. Dabei wird der monatliche Hinzuverdienst (hier 450 Euro) ermittelt, indem der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn durch 12 Monate (wenn die Tätigkeit das ganz Jahr ausgeübt wurde) geteilt wird. Sofern bei Ihnen die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wäre sie vom Gewinn abziehbar und erst auf den danach verbleibenden Gewinn die Einkommenssteuer zu zahlen. Da die Rentenversicherungsträger an die Gewinnermittlung im Steuerbescheid gebunden sind, sollten Sie sich mit Ihrer Frage an Ihr Finanzamt wenden.

Zu Ihrer zweiten Frage:

Die Möglichkeit des zulässigen zweimaligen Überschreitens pro Jahr ist grundsätzlich auch bei freiberuflich/selbständig Tätigen möglich. Hierzu ist dann aber ein monatlicher Nachweis neben dem Steuerbescheid (der ja nur den jährlichen Gewinn ausweist) erforderlich, damit der höhere Verdienst den entsprechenden Monaten zugeordnet werden kann. Soweit Sie hierzu weitere Informationen benötigen, sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Herz1952am 13.03.2015 | 17:05
Hallo Michael Knoechner, bei dem genannten Hinzuverdienst können Sie sich aufgrund des niedrigen Umsatzes von der Mehrwertsteuer befreien lassen. Bitte beim Finanzamt erkundigen. Im allgemeinen ist die USt. keine Betriebsausgabe. Sie bekommen sie von Ihren Kunden zurück. Herz1952
Gackiam 15.03.2015 | 09:53
Oh Herzibopperl klein, der Schlumpf schrumpft dich nicht fein dann kommt der Zoppo Trumpf zertritt den blöden Schlumpf. Der Schlumpf der quietscht und grunzt und Herzibopperl furzt und ist dann ganz geschrumpft wie ein zerbatzter Schlumpf.....
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