Hallo JD,
als deutscher Staatsangehöriger ist dies tatsächlich nicht möglich, da Sie immer das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung haben §§ 210 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 SGB VI. Sofern Sie kein deutscher Staatsbürger sind und der gewöhnliche Aufenthalt im vertragslosen Ausland liegt, kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Beitragserstattung erfolgen.