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Experten-Antwort

-Diffenzbetrag Rente nach Alterteilzeit und Regelaltersrente.

von Merlin30.07.2019 | 12:46
114 Ansichten
22 Antworten

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Guten Tag, ich bin nach 48 Monaten Altersteilzeit ab 01.07.2019 in Rente. Ich bin am 08.05.1954 geboren und habe die 45 Jahre erfüllt. Gibt es eine Möglichkeit den Differenzbetrag zwischen Altersrente nach Altersteilzeit und Regelaltersrente beginn 01.02.2020 zu berechnen bzw. gibt es bei der DRV Bund einen Antrag dafür?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einen Antrag für eine solche Berechnung gibt es leider nicht. Eine Berechnung des Differenzbetrages wäre theoretisch zwar möglich, jedoch wäre dies ein rein informativer Wert aus dem sich keine weitere Gestaltungsmöglichkeit ergibt. Hilfsweise können Sie den Prognosewert für die Regelaltersrente aus der letzten Rentenauskunft bzw. Renteninformation zur Ermittlung des Betrages heranziehen.

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21 Antworten

Schadeam 30.07.2019 | 13:52
Rein theoretische Überlegung: was Sie von Juli 19 bis Januar 20 verdient hätten, hätte Ihre Regelaltersrente höher werden lassen. Wären das 30.000 € brutto gewesen, wäre die RegelAR etwa 25 € höher. Und der Verdienst wäre während der ATZ auch etwas höher gewesen, weil während ATZ der Verdienst wohl nicht zu 100% weitergezahlt wurde. Was nützt Ihnen aber dieses Wissen? Das hätten Sie sich vorher überlegen sollen bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber ATZ vereinbart haben. Hätte, hätte Fahrradkette...
W°lfgangam 30.07.2019 | 19:57
Ergänzend: sofern sie ab dem 01.07.2019 erstellt worden ist mit den neuen Anpassungswerten - eher unwahrscheinlich, wenn die Rente bereits am 01.07.2019 begonnen hat. Daher wird die Differenz zur letzten Rentenauskunft/-information viel kleiner sein. @ Merlin: solche Berechnung stellt man _vor_ Unterschrift ATZ-Vertrag an, dann ist man vorher informiert ...nicht nur das 4 Jahre lang Entgelt auf dem Haushaltskonto fehlt <- und das tut in der Höhe wirklich weh, sondern auch die Rente etwas kleiner ausfällt. Hier nur wirklich einen kleinen Rentensch*ss von 'netto' max. 65 EUR, wenn Sie Einkommen Rahmen der BBG erzielt haben sollten. Gruß w.
KSCam 30.07.2019 | 20:21
Wenn Sie das wirklich errechnet haben wollen, legen Sie 300 € bei einem privaten Rentenberater auf den Tisch - der rechnet Ihnen dann was aus. DRV Mitarbeiter haben für so einen "Blödsinn" in aller Regel keine Zeit, vor allem weil dieses Wissen dem Kunden nun wirklich gar nichts bringt. Was nützt es Ihnen zu wissen dass die Rente ohne ATZ 50 € höher wäre? Wie schon gesagt, dass haben Sie sich doch hoffentlich überlegt bevor Sie den ATZ Vertrag unterschrieben haben. Wenn Sie aber unbedingt eine Zahl hören wollen werfe ich mal 53,27 € in die Diskussion. :)
suchenwiam 30.07.2019 | 20:25
Die Entscheidung für ATZ kann verschiedene Gründe haben. Dass man dann weniger verdient, wird wohl jedem im Vorfeld gesagt. Wenn man Glück hat, stockt der Arbeitgeber die RV-Beiträge bis BBG auf. Bei mir war es ein Stellenabbauplan in der Firma, und mit der angebotenen und gewählten Option ATZ (endet morgen) hatte ich ein kleineres, aber gesichertes Einkommen bis Alter 63. Ab übermorgen bin ich Rentner, und habe die "langjährig"-Abschläge schon weitgehend durch frw. Beiträge ausgeglichen.
Batrixam 31.07.2019 | 07:22
Hallo, diese Berechnung sollte jede/r Berater/in in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV machen können. Und da Sie die Möglichkeit haben, ab Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge einzuzahlen (vorausgesetzt es liegt parallel keine versicherungspflichtige Beschäftigung/MiniJob mit Zuzahlung vor), ist diese Anfrage auch nicht unbedingt abwegig. Mitunter kann sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen lohnen, wenn man die steuerliche Betrachtung (z.B. bei sehr hohem Einkommen vor Rentenbeginn und unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes während einer ATZ) in seine Überlegungen mit einbezieht.
Batrixam 31.07.2019 | 07:24
Sehr schade, eine solche Aussage von den Experten zu lesen!
Jonnyam 31.07.2019 | 09:49
Eine Berechnung des Differenzbetrages wäre theoretisch zwar möglich, jedoch wäre dies ein rein informativer Wert aus dem sich keine weitere Gestaltungsmöglichkeit ergibt.
Sehr schade, eine solche Aussage von den Experten zu lesen!
@Batrix, die Expertenantwort zum rein informativen Wert ohne Gestaltungsmöglichkeit ist völlig OK. Wenn Merlin ab Juli 2019 mit 65 Jahren und 1 Monat nach erfüllter Wartezeit von 45 Jahren eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte bezieht, ist diese – wie eine Regelaltersrente ab Februar 2020 - definitiv abschlagsfrei. Natürlich kann man den Differenzbetrag zwischen der jetzigen Rente (wegen ATZ vermutlich geringfügig niedrigerer als bei voller Weiterarbeit bis Juni 2019) und einer Regelaltersrente (bei weiterer Vollzeitbeschäftigung vom Juli 2019 bis Januar 2020) ermitteln. Aber - wie @schade, @experte und @KSC schon gesagt haben - was soll’s? Ihre Ausführungen zur freiwilligen Beitragszahlung ab Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind jedenfalls so falsch. Sollten Sie damit Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI gemeint haben, sind diese für eine abschlagsfreie Altersrente nicht möglich. Und eine normale Beitragszahlung ist bei Bezug einer Vollrente wegen Alters auch nicht möglich. Oder meinen Sie etwa, dass ein Verzicht auf 1 % der jetzigen Rente und eine freiwillige Beitragszahlung für 8 Monate lohnend ist und der Verzicht und Mehraufwand bis zum unbekannten Ende der Rente wieder „eingespielt“ wird?
Pegasusam 31.07.2019 | 10:03
Durch die Neuregelung tritt ab 01.01.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsfreiheit ein, sodass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch neben dem Bezug einer (vorgezogenen) Altersvollrente möglich ist.
Batrixam 31.07.2019 | 10:14
DANKE, Pegasus! Und ich finde es eben sehr traurig, dass diese Möglichkeit den Experten nicht bekannt war/ist... Und man soll es nicht glauben, der ein oder andere Versicherte nutzt diese Möglichkeit auch.
Konrad Bertha Siegfriedam 31.07.2019 | 10:18
-am 31.07.2019 | 11:22
Eine Berechnung des Differenzbetrages wäre theoretisch zwar möglich, jedoch wäre dies ein rein informativer Wert aus dem sich keine weitere Gestaltungsmöglichkeit ergibt.
Sehr schade, eine solche Aussage von den Experten zu lesen!
Hallo Batrix, Sie haben zwar die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, allerdings leitet sich diese Möglichkeit nicht aus der gewünschten Rentenauskunft ab. Sie können freiwillige Beiträge also unabhängig von der Auskunft und in beliebiger Höhe zwischen Mindest- und Höchstbeitrag zahlen. Daher war die Aussage meiner Kollegin/meines Kollegen richtig, dass die gewünschte Auskunft einen rein informativen Wert hätte. Weiterhin gebe ich zu Bedenken, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht in jedem Fall zum gleichen Ergebnis führt, wie die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Beispielsweise fließen freiwillige Beiträge im Gegensatz zu Pflichtbeiträgen in die maßgebliche Berechnung des Durchschnittswerts für Mindestentgeltpunkte nicht ein. Die Rentenberechnung ist also nicht ganz so einfach. Das Programmsystem der Rentenversicherungsträger kann bei laufendem Rentenbezug keine Rentenauskünfte verarbeiten. Entsprechende Eingaben werden durch Fehler abgewiesen. Die gewünschte Auskunft wäre nur durch eine wesentlich aufwändigere Hilfslösung (z. B. über Interne Berechnung) möglich. Eine Rentenauskunft soll dem Betroffenen aufzeigen, welche Rente er ab welchem Zeitpunkt in welcher (voraussichtlichen) Höhe erwarten kann. Merlin hat aber (im Normalfall) keine weitere Altersrente mehr zu erwarten, insbesondere nicht mit den fiktiven Beiträgen aus der bereits beendeten Beschäftigung. Macht es also Sinn, solche Auskünfte zu erteilen? Hat Merlin ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft? Die Erstellung solcher Auskünfte bindet Personal und verursacht Verwaltungskosten. Verwaltungskosten, die zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Die Rentenversicherungsträger haben den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Batrixam 31.07.2019 | 13:01
Da ich selbst in der Beratung einer Deutschen Rentenversicherung tätig bin, ist mir das alles klar. Aber: In der Beratung sollte jeder Berater ungefähr ausrechnen können, wie hoch die freiwilligen Beiträge ab Rentenbeginn ausfallen sollten, um ab Regelaltersgrenze eine entsprechend höhere Rente erhalten zu können. Und da sich für manche (z.B. bei hohem Entgelt bis Rentenbeginn mit entsprechend hoher steuerlicher Belastung und die Möglichkeit, das steuerpflichtige Gesamteinkommen durch die Absetzbarkeit der freiwilligen Beiträge zu senken, was aber wiederum von einem Steuerberater auszurechnen wäre) dies wirklich lohnen kann, halte ich einfach die Aussage "es wären rein informative Daten ohne Gestaltungsmöglichkeit" für etwas bedenklich. Zumindest wäre ein Hinweis auf die Beratungsstellen sinnvoll gewesen, wie er ja sonst auch so oft kommt. Das ist eben der Unterschied zwischen Auskunft und Beratung... werden ausschließlich Fragen beantwortet, die gestellt werden oder gibt man auch entsprechende Hinweise zu Fragen, die derjenige nicht stellt, weil er nicht weiß, wonach er fragen soll... Bitte verstehen Sie mich nicht falsch. Sie alle leisten eine tolle Arbeit und das zusätzlich zu Ihren eigentlichen Aufgaben. Es sollte eigentlich auch nur ein kleiner Stupser sein, in den Antworten mal etwas über den Tellerrand hinaus zu schauen...
Batrixam 31.07.2019 | 13:31
Wir sind mehr als ausgelastet. Aber nach meiner Meinung kann dies nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Da habe ich einen Anspruch an meine Beratungsleistung, den ich mir von der Arbeitsbelastung nicht nehmen lasse...
Berateram 31.07.2019 | 13:19
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Dann Sie Sie in Ihrer Beratungstätigkeit wohl nicht ausgelastet, wenn Sie derartige unnötige Berechnungen machen und Informationen weitergeben wollen. Bitte verstehen Sie nicht nicht falsch, aber derartige "Beratungen" sind uns zeitlich nicht möglich, da muss man schon zwischen wichtig und eher unwichtig abwägen.
Verstehe wer willam 31.07.2019 | 13:47
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Einen Antrag für eine solche Berechnung gibt es leider nicht. Eine Berechnung des Differenzbetrages wäre theoretisch zwar möglich, jedoch wäre dies ein rein informativer Wert aus dem sich keine weitere Gestaltungsmöglichkeit ergibt. Hilfsweise können Sie den Prognosewert für die Regelaltersrente aus der letzten Rentenauskunft bzw. Renteninformation zur Ermittlung des Betrages heranziehen.
Ergänzend: sofern sie ab dem 01.07.2019 erstellt worden ist mit den neuen Anpassungswerten - eher unwahrscheinlich, wenn die Rente bereits am 01.07.2019 begonnen hat. Daher wird die Differenz zur letzten Rentenauskunft/-information viel kleiner sein. @ Merlin: solche Berechnung stellt man _vor_ Unterschrift ATZ-Vertrag an, dann ist man vorher informiert ...nicht nur das 4 Jahre lang Entgelt auf dem Haushaltskonto fehlt <- und das tut in der Höhe wirklich weh, sondern auch die Rente etwas kleiner ausfällt. Hier nur wirklich einen kleinen Rentensch*ss von 'netto' max. 65 EUR, wenn Sie Einkommen Rahmen der BBG erzielt haben sollten. Gruß w.
In meinem Fall der ATZ wurde 85 % des ursprünglichen Bruttogehaltes, zzgl. 1/12 von Weihnachtsgeld (100 Prozent) und Urlaubsgeld (70 Prozent) während der Aktiv u. Passivphase gezahlt. Außerdem 90 % des früheren monatlich. Gehalts in die gesetzliche Rentenversicherung. Die 10 % Verlust waren durchaus vernachlässigbar. Bei Rentenantritt hatte ich sogar mehr, wie bei der Prognose der jährlichen Rentenauskunft. Möglicherweise hängt das damit zusammen, dass mein ehemaliger Arbeitgeber schon ein größeres Unternehmen war. In dieser Zeit gab es allerdings noch eine üppige Jubliläumszahlung für 45 geleistete Arbeitsjahre. Insgesamt hatte ich 580 Beitragsmonate zusammen. Wenn ich die ATZ Zeit mitrechne, begann mein Vorruhestand mit 61 Jahren und 10 Monate und ich genieße jede Stunde, jeden Tag meiner bezahlten gewonnen Freizeit! Mit lieben Grüßen an alle, denen das auch bald bevorsteht, bzw. genauso sehen.
Berateram 31.07.2019 | 13:56
Große Worte, aber die Kollegen und Kolleginnen fangen die nicht erforderliche Beratungszeit ja auf, oder? Zur Wichtigkeit Ihrer diesbezüglichen Beratung, sollten Sie Jonnys letzten Beitrag lesen, vielleicht geht Ihnen ja dann ein Licht auf oder auch nicht!
Jonnyam 31.07.2019 | 13:51
Durch die Neuregelung tritt ab 01.01.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsfreiheit ein, sodass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch neben dem Bezug einer (vorgezogenen) Altersvollrente möglich ist.
DANKE, Pegasus! Und ich finde es eben sehr traurig, dass diese Möglichkeit den Experten nicht bekannt war/ist... Und man soll es nicht glauben, der ein oder andere Versicherte nutzt diese Möglichkeit auch.
Zugegeben. Diese „großzügige Regelung“ des Gesetzgebers, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch neben einer Vollrente noch freiwillige Beiträge zahlen zu dürfen, hatte ich übersehen. Also: Baldmöglichst von der schon gezahlten Vollrente noch für JUL 2019 bis JAN 2020 freiwillige Höchstbeiträge für 7 Monate 8723,40 € abzweigen. Ab FEB 2020 dann 34,15 € monatlich mehr an Rente erhalten. Nach 255 Monaten = 21 ¼ Jahren im Alter von 86 Jahren ist die Investition ja schon wieder eingespielt. Und wenn man dann noch durch das Finanzamt bei einem Höchststeuersatz von 42 % entlastet wird und unter dem Strich nur knappe 4860 € investiert hat, dauert es ja nur 12 1/3 Jahre, um auf einen grünen Zweig zu kommen. Da kann man schon mit 78 die Sektkorken knallen lassen. Leider werden weitere Investitionen von freiwilligen Beiträgen ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht lukrativer. Da ist dann nämlich wirklich auf 1 % der Rente zu verzichten. Die Rentensteigerungen aus den freiwilligen Beiträgen kommen erst zum nächsten Juli des Folgejahres. Selbst mit den Zuschlägen von 6 % / Jahr wird die Freude über die Investition nicht früher möglich sein. Weiterhin viel Freude beim Beraten wünscht Jonny
Mogliam 31.07.2019 | 18:35
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Woher wissen Sie, dass Merlin freiwillige Beiträge zahlen will? Will jeder, der eine Rentenauskunft haben möchte, gleich freiwillige Beiträge zahlen? Sie sollten die Kirche schon im Dorf lassen und nicht in jede Frage irgendetwas hinein interpretieren. Ich bezweifle auch sehr stark, dass es für Merlin hilfreich gewesen wäre, wenn die Experten ihn an die Beratungsstellen verwiesen hätten, wo er dann die Erkenntnis gewonnen hätte, dass sich freiwillige Beiträge nicht lohnen. Außer Spesen nichts gewesen. Siehe Beitrag von Jonny. Durch die Neuregelung tritt ab 01.01.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsfreiheit ein, sodass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch neben dem Bezug einer (vorgezogenen) Altersvollrente möglich ist.
DANKE, Pegasus! Und ich finde es eben sehr traurig, dass diese Möglichkeit den Experten nicht bekannt war/ist...
Was soll das? Hier wurde keine Frage zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen gestellt, also ist es in Ordnung, dass die Experten nichts dazu geschrieben haben. Zu einer nicht gefragten Thematik nichts zu schreiben heißt aber nicht, dass man keine Ahnung hat. Das ist eine böswillige Unterstellung und geht eindeutig zu weit! Kollegialität: Null Punkte! Siehe auch Beitrag von Berater.
KSCam 31.07.2019 | 20:26
Wir Berater sollten uns hier im Forum nicht zu wichtig nehmen und bedenken, dass die - vom Fragesteller nicht gestellte Frage - lediglich ein absolutes Randthema ist. Ich persönlich hatte in den 2 Jahren seit dem es möglich ist als Altersrentner bis zum Regelalter freiwillig zu zahlen, keinen ernthaften Interessenten zu diesem Thema. Und unter Berücksichtung der von @jonny gemachten Ausführungen werde ich dieses Thema auch weiterhin sehr stiefmütterlich behandeln. :) Wenn aber @batrix dies quasi tagtäglich als interessantes Beratungsthema erlebt auf das viele Kunden positiv einsteigen ist das auch in Ordnung - dann scheinen die Menschen in diesem Bereich eben anders zu ticken als der "Südbadener an sich", der sowas nicht für lukrativ erachtet.
W°lfgangam 31.07.2019 | 22:41
Hallo Batrix, da bin ich vollkommen bei Ihnen! Es wird uns die letzten Haare kosten/dem Burnout nahe bringen, und von niemanden intern gedankt werden, außer von 'unserem' Versichertenvölkchen/für die wir an erster Stelle im Amt sind :-) ... Gruß w. PS: Trotzdem muss man auch auf die Bremse treten können, bei allem guten Willen, das muss jeder für sich selbst ausloten :-)
Merlinam 01.08.2019 | 12:27
Sorry ,dass ich mit dem Thema einige genervt habe. War nicht meine Absicht. Hätte den Grund angeben sollen, sorry. Der Grund der Nachfrage war, dass mein ehemaliger Arbeitgeber mir den Differenzbetrag jetzige Rente und Regelrente 02.2020 mal 200 zahlt. Ich soll aber einen Nachweis der DRV vorlegen. Natürlich habe ich 2015 vor der ATZ die Differenz von der DRV berechnen lassen. Damals waren es 40 Euro .Glaube schon ,dass es jetzt etwas höher ist. Bei dem zu erwartenden Betrag war das Thema schon für mich wichtig. Möchte den Betrag ja als Rentenausgleich nutzen . Wie ich gelesen habe kann ich das noch bis zum Regelrentenbeginn durchführen. Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Überlegung. Dann müsste ich wie 2015 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung stellen können.
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