Guten Morgen,
die Möglichkeit, Versicherte in diesem Zusammenhang in den Gestaltungsrechten wirksam einzuschränken, haben die Krankenkassen (§ 51 SGB V) und die Agenturen für Arbeit gemäß § 145 SGB III (§ 125 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012).
Die Rentenversicherungsträger sind entsprechend an diese Entscheidungen gebunden.