Hallo Carlo K.,
zu Ihren Fragen können wir Ihnen folgende Informationen geben:
Zu 1.
Für die Akteneinsicht gibt es keine Fristen, aber da über einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) entschieden sein sollte, müsste die Akteneinsicht vorher gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist selbst ein Verwaltungsakt, ohne den das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen wird.
In der Regel wird die Akteneinsicht aber nur in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gewährt oder außerhalb der Diensträume der Deutschen Rentenversicherung an Bevollmächtigte (z.B. an Rentenberater oder Rechtsanwälte). Eine Übersendung der Akten zu Ihnen nach Hause oder an einen bevollmächtigten Verwandten ist nicht zulässig.
Hier ist empfehlenswert beim Rentenversicherungsträger nochmal konkret nach dem Termin zur Akteneinsicht nachzufragen.
Zu 2.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung den Widerspruch zu begründen, deshalb gibt es auch keine Frist für eine Begründung. Jeder Widerspruch umfasst, solange er keine Begründung enthält, die Anfechtung des gesamten Bescheides. In diesem Fall ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Bescheides zu prüfen. Wird der Widerspruch begründet, kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass das Widerspruchsbegehren auf die in der Begründung angeführten Punkte beschränkt werden soll. Wird bei der Prüfung des Widerspruches festgestellt, dass der erteilte Bescheid hinsichtlich anderer Sachverhalte als in der Begründung angeführt, fehlerhaft war, ist auch diesbezüglich eine Abhilfe zu prüfen.
Die Rentenversicherung kann und wird Sie keinesfalls zwingen eine Begründung nachzuliefern.
Zu 3.
Nach Eingang des Widerspruchs wird - unabhängig ob eine Begründung zum Widerspruch vorliegt oder nicht - in der Regel innerhalb von 3 Monaten geprüft, ob eine Abhilfe möglich ist oder nicht und ein Widerspruchsbescheid erteilt. Wird der Rentenversicherungsträger in keiner Weise tätig, können Sie mit einer Frist von 6 Monaten vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 54 Abs. 1S. 1 Alt.2 SGG).