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Experten-Antwort

Diverse Fragen zu Fristen, an die die DRV gebunden ist

von Carlo K.07.02.2020 | 14:56
679 Ansichten
23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe diverser Fragen im Zusammenhang mit einem Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid der DRV bzgl. meines EM-Rentenantrages. 1. Innerhalb Monatsfrist hatte ich (zunächst fristwahrend) Widerspruch gegen die Ablehnung meines EM-Rentenantrages eingelegt und um Akteneinsicht bzw. Übersendung von Kopien der dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden Unterlagen (nach Par 25 SGB X) gebeten, um eine fundierte schriftliche Widerspruchsbegründung erstellen zu können. Wie lange kann sich die DRV hierzu Zeit lassen, gibt es hier eine Frist? 2. Kann die DRV mich auf irgendeine Art "zwingen", eine Widerspruchsbegründung zu erstellen, OHNE mir die hierzu benötigten Unterlagen per Akteneinsicht oder per übersendeten Kopien zugänglich zu machen? Welchen Fristen unterliegt meine Widerspruchsbegründung? 3. Wenn ich (nach rechtzeitigem fristwahrendem Widerspruch) die Widerspruchsbegründung an die DRV "geliefert" habe, innerhalb welcher Frist muss die DRV sich hierzu äußeren, also den Widerspruch entweder anerkennen oder ablehnen? Herzlichen Dank für Informationen, gerne auch mit den entsprechend zutreffenden Paragraphen des SGB. LG Carlo K.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Carlo K.,

zu Ihren Fragen können wir Ihnen folgende Informationen geben:

Zu 1.

Für die Akteneinsicht gibt es keine Fristen, aber da über einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) entschieden sein sollte, müsste die Akteneinsicht vorher gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist selbst ein Verwaltungsakt, ohne den das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen wird.

In der Regel wird die Akteneinsicht aber nur in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gewährt oder außerhalb der Diensträume der Deutschen Rentenversicherung an Bevollmächtigte (z.B. an Rentenberater oder Rechtsanwälte). Eine Übersendung der Akten zu Ihnen nach Hause oder an einen bevollmächtigten Verwandten ist nicht zulässig.

Hier ist empfehlenswert beim Rentenversicherungsträger nochmal konkret nach dem Termin zur Akteneinsicht nachzufragen.

Zu 2.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung den Widerspruch zu begründen, deshalb gibt es auch keine Frist für eine Begründung. Jeder Widerspruch umfasst, solange er keine Begründung enthält, die Anfechtung des gesamten Bescheides. In diesem Fall ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Bescheides zu prüfen. Wird der Widerspruch begründet, kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass das Widerspruchsbegehren auf die in der Begründung angeführten Punkte beschränkt werden soll. Wird bei der Prüfung des Widerspruches festgestellt, dass der erteilte Bescheid hinsichtlich anderer Sachverhalte als in der Begründung angeführt, fehlerhaft war, ist auch diesbezüglich eine Abhilfe zu prüfen.

Die Rentenversicherung kann und wird Sie keinesfalls zwingen eine Begründung nachzuliefern.

Zu 3.

Nach Eingang des Widerspruchs wird - unabhängig ob eine Begründung zum Widerspruch vorliegt oder nicht - in der Regel innerhalb von 3 Monaten geprüft, ob eine Abhilfe möglich ist oder nicht und ein Widerspruchsbescheid erteilt. Wird der Rentenversicherungsträger in keiner Weise tätig, können Sie mit einer Frist von 6 Monaten vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 54 Abs. 1S. 1 Alt.2 SGG).

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22 Antworten

Schorscham 07.02.2020 | 15:10
Es gibt keine verbindlichen Zeitvorgaben. Widerspruchsverfahren sollen lediglich "zeitnah" abgeschlossen werden. Bei mir dauerte es damals satte sieben Monate bis zum Widerspruchsbescheid und dann noch weitere fünfzehn Monate bis zur (positiven) Entscheidung des Sozialgerichts. MfG
Berateram 07.02.2020 | 17:10
Siehe § 88 SGG!
Carlo K.am 07.02.2020 | 17:54
Na Mahlzeit, wenn das die Antwort auf meine Frage 3 ist..... Dennoch vielen Dank für die Info. Und wie sieht's mit Frage 1 und 2 aus? "Zeitnah" ist ja ein Kaugummi-Begriff (auch ein Dankeschön an Schorsch.
Schadeam 07.02.2020 | 21:58
zu 1 und 3 gibt es keine Fristen. zu 2 wird es wohl so sein: solange Sie den Widerspruch nicht begründen, wird es wohl auch nicht möglich sein in Ihrem Sinne zu entscheiden. Wenn Sie nicht sagen warum die Entscheidung falsch sein sollte, woher soll dann die DRV Gründe kennen, die geeignet sind die Entscheidung zu ändern. Es wird Ihnen zunächst mal nichts anderes bleiben als die Reaktion abzuwarten.
Siehe hieram 08.02.2020 | 00:00
Wenn Sie Ihren Widerspruch nicht begründen, unabhängig irgendwelcher Fristen, kann die DRV nach Aktenlage entscheiden. Da dies Ihnen nicht unbedingt in Ihrem Sinne weiterhilft, sollten Sie zunächst einfach noch einmal an die Zusendung der von Ihnen gewünschten Unterlagen erinnern. Fordern Sie die Unterlagen entweder per e-mail an oder per Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben. Die anderen Schritte ergeben sich dann daraus.
Siehe hieram 08.02.2020 | 00:00
Wenn Sie Ihren Widerspruch nicht begründen, unabhängig irgendwelcher Fristen, kann die DRV nach Aktenlage entscheiden. Da dies Ihnen nicht unbedingt in Ihrem Sinne weiterhilft, sollten Sie zunächst einfach noch einmal an die Zusendung der von Ihnen gewünschten Unterlagen erinnern. Fordern Sie die Unterlagen entweder per e-mail an oder per Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben. Die anderen Schritte ergeben sich dann daraus.
Siehe hieram 08.02.2020 | 00:00
Wenn Sie Ihren Widerspruch nicht begründen, unabhängig irgendwelcher Fristen, kann die DRV nach Aktenlage entscheiden. Da dies Ihnen nicht unbedingt in Ihrem Sinne weiterhilft, sollten Sie zunächst einfach noch einmal an die Zusendung der von Ihnen gewünschten Unterlagen erinnern. Fordern Sie die Unterlagen entweder per e-mail an oder per Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben. Die anderen Schritte ergeben sich dann daraus.
Siehe hieram 08.02.2020 | 00:03
Entschuldigung, wenn man die falsche Taste "zurück" drückt, erscheint der Beitrag mehrfach.
franticam 08.02.2020 | 18:37
Der "kurze Dienstweg" ist, beim Sachbearbeiter direkt anzurufen und zu fragen, wo der Knoten in der Korrespondenz sitzt. So hat man innerhalb 5 Minuten die gewünschte Information. Falls nicht bleibt noch immer die Möglichkeit, schriftliche Sachstandsmitteilung per email, Post, Fax, anzufordern, was aber wesentlich länger dauert als ein kurzer Anruf. Soweit ich weiß, werden Akten nur an Anwälte direkt gesendet. Für Privatpersonen wird die Akte an die nächste Beratungsstelle der DRV zur Einsicht geschickt, wo man sich dann selbst Kopien ziehen kann. Nur das Gutachten (falls eines erstellt wurde) bekommt man in Kopie auf Anfrage zugesandt.
Carlo K.am 09.02.2020 | 17:16
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Es ist halt problematisch, wenn die DRV sich nicht rührt und man bei telef. Rückfragen nur vertröstet wird (ganz abgesehen von der nicht vorhandenen Rechtssicherheit fernmündlicher Aussagen...). Ebenso problematisch ist es, einen Widerspruch zu begründen, wenn man gar nicht weiss, weswegen abgelehnt wurde, und man keine Akteneinsicht hat... Es wäre sehr freundlich, wenn sich am Montag ein Experte bzgl.meiner Fragen äußern würde. Einen schönen Sonntag noch, Carlo K.
Siehe hieram 09.02.2020 | 17:24
Hallo Carlo K., auch der Experte am Montag hat keine Einsicht in Ihren Vorgang und wird Sie sicherlich, entsprechend der bisherigen Ratschläge, auch nur darauf verweisen, sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger direkt zu wenden. Da -wie Sie richtigerweise selbst sagen - eine telefonische Auskunft in Ihrem Fall nicht viel weiter hilft, sollten Sie nochmals schriftlich um die Zusendung der Unterlagen bitten. Trotzdem noch einen schönen Restsonntag!
Schadeam 09.02.2020 | 17:32
In einen Telefonat sollte es doch möglich sein abzusprechen dass die Akte zur Akteneinsicht an die Bertatungsstelle in XY geschickt wird und dass diese dann mit Ihnen telefonisch einen konkreten Termin ausmachen. Was genau wollen Sie denn sehen? Das was Sie oder Ihre Ärzte eingereicht haben sollten Sie doch kennen? Dann kann es doch höchstens um die Kopie eines Gutachtens sein, falls Sie begutachtet wurden. Wurden nur die eingereichten Arztberichte von einem ärztlichen Dienst ausgewertet und der kam zum Ergebnis, dass Sie noch 6 und mehr Stunden arbeiten können, nützt Ihnen die Akteneinsicht m.E. herzlich wenig....
Schadeam 09.02.2020 | 19:21
dafür ist Ihr Beitrag für die Menschheit natürlich ein echter Gewinn, v.a. für den Fragesteller.
Kaiseram 09.02.2020 | 20:10
Zitat von Carlo K. anzeigenausblenden
In einen Telefonat sollte es doch möglich sein abzusprechen dass die Akte zur Akteneinsicht an die Bertatungsstelle in XY geschickt wird und dass diese dann mit Ihnen telefonisch einen konkreten Termin ausmachen. Was genau wollen Sie denn sehen? Das was Sie oder Ihre Ärzte eingereicht haben sollten Sie doch kennen? Dann kann es doch höchstens um die Kopie eines Gutachtens sein, falls Sie begutachtet wurden. Wurden nur die eingereichten Arztberichte von einem ärztlichen Dienst ausgewertet und der kam zum Ergebnis, dass Sie noch 6 und mehr Stunden arbeiten können, nützt Ihnen die Akteneinsicht m.E. herzlich wenig....
Vllt. liege ich falsch, aber es sollte doch in meiner Akte so etwas wie eine "Stellungnahme" des SMD der DRV geben, wieso weshalb warum mein EM-Rentenantrag abgelehnt wurde, und diese möchte ich vorliegen haben, um meinen Widerspruch zu formulieren. Meine eigenen OP/Arztberichte etc. liegen mir natürlich vor, die benötigte ich selbstverständlich nicht; allerdings drängt sich mir der Gedanke auf, dass die bei der DRV keiner gelesen hat (aber das nur am Rande...). Meine Fragen betreffend primär die Fristen, innerhalb welcher die DRV beim Widerspruchsverfahren tätig werden bzw. reagieren MUSS - bei "zeitnah" bekomme ich Stellhaare.... Deshalb meine Bitte, dass sich ein Experte hierzu bitte äußern möge. Schönen Abend noch!
Da auch der beste Experte keine Einsicht in Deine Akte hast, hoffst Du vergebens. Morgen wird Dir das dann der Experte bestätigen.
Carlo K.am 09.02.2020 | 20:00
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Vllt. liege ich falsch, aber es sollte doch in meiner Akte so etwas wie eine "Stellungnahme" des SMD der DRV geben, wieso weshalb warum mein EM-Rentenantrag abgelehnt wurde, und diese möchte ich vorliegen haben, um meinen Widerspruch zu formulieren. Meine eigenen OP/Arztberichte etc. liegen mir natürlich vor, die benötigte ich selbstverständlich nicht; allerdings drängt sich mir der Gedanke auf, dass die bei der DRV keiner gelesen hat (aber das nur am Rande...). Meine Fragen betreffend primär die Fristen, innerhalb welcher die DRV beim Widerspruchsverfahren tätig werden bzw. reagieren MUSS - bei "zeitnah" bekomme ich Stellhaare.... Deshalb meine Bitte, dass sich ein Experte hierzu bitte äußern möge. Schönen Abend noch!
Carlo K.am 09.02.2020 | 20:22
Da auch der beste Experte keine Einsicht in Deine Akte hast, hoffst Du vergebens. Morgen wird Dir das dann der Experte bestätigen.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.... Es geht mir um die F R I S T E N, nicht um den Inhalt meiner Akte, der soll mir ja - innerhalb welcher Frist??? - von der DRV bekannt gegeben werden... Seufz.
Kaiseram 09.02.2020 | 20:25
Zitat von Carlo K. anzeigenausblenden
Da auch der beste Experte keine Einsicht in Deine Akte hast, hoffst Du vergebens. Morgen wird Dir das dann der Experte bestätigen.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.... Es geht mir um die F R I S T E N, nicht um den Inhalt meiner Akte, der soll mir ja - innerhalb welcher Frist??? - von der DRV bekannt gegeben werden... Seufz.
Auch zu den Fristen wirst Du nichts Neues erfahren. Wetten?
Carlo K.am 10.02.2020 | 11:00
In der Hoffnung, dass sich ein Experte meinen Fragen annimmt, nochmals mein Anfangspost - mfg Carlo K.
Carlo K.am 10.02.2020 | 17:15
An den Experten: besten Dank für Ihre ausführlichen Informationen! LG Carlo K.
Kaiseram 10.02.2020 | 20:14
Und das alles ohne Fristen. Jetzt zufrieden?
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