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Dozent: letzte Jahre nachzahlen?

von Dozent27.03.2008 | 22:17
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2 Antworten

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Ich bin seit einigen Jahren freiberuflicher Dozent in der Weiterbildung. Ich dachte, wegen meiner privat betriebenen Vorsorge durch eigene Rentenversicherung, Riester und Immobilienerwerb wäre ich nicht auch noch bei der DRV RV-pflichtig. Wenn ich aber Ihren Beitrag ... Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. ... richtig verstanden habe, fürchte ich nun, dass ich in den sauren Apfel beissen, mich bei meiner DRV-Beratungsstelle melden und künftig Beiträge an die DRV zahlen muss. Kann ich meine künftigen Zahlungen aus 19,9% meines (niedrigen) Durchschnittsgewinns berechnen lassen? Und wie sieht das mit den letzten Jahren aus? Gibt es da "Gnadenregelungen"? Wenn ich da 5stellig nachbezahlen müsste, könnte ich gleich Privatinsolvenz anmelden.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Selbständig tätige Lehrer (Dozenten), die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht tritt also nicht ein, wenn der Lehrer einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro beträgt. Außerdem ist man als selbständiger Lehrer nicht versicherungspflichtig sondern versicherungsfrei, falls das monatliche Arbeitseinkommen aus der Lehrertätigkeit nicht höher als 400 Euro ist.

Nach § 190a Abs. 1 SGB 6 besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Falls dies nicht geschieht und der Rentenversicherungsträger z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Kenntnis von der selbständigen Tätigkeit erlangt, wird er für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Verjährungsregelungen (in der Regel 4 Kalenderjahre, bei Vorsatz 30 Kalenderjahre) die nicht gezahlten Beiträge nachfordern.

Selbständig Tätige haben nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB 6 folgende Möglichkeiten der Beitragszahlung:

a) im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den folgenden 3 Kalenderjahren den sog. "halben Regelbeitrag" (= derzeit 247,26 Euro monatlich) oder auf Antrag den einkommensgerechten Beitrag (= dynamisiertes monatliches Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid x Beitragssatz von derzeit 19,9 %)

b) anschließend den sog. "Regelbeitrag" (= derzeit 494,52 Euro monatlich) oder auf Antrag den einkommensgerechten Beitrag

1 Antworten

Wolfgang Amadeusam 27.03.2008 | 23:18
Als Dozent besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ausnahme: man hat einen oder mehrere Arbeitnehmer mit insgesamt mehr als 400 € Arbeitsentgelt. Du hast gegebenenfalls die gesetzliche Verpflichtung, Dich bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Wenn Du Dich allerdings nicht meldest, hat die Deutsche Rentenversicherung kaum Chancen, an Dich heranzukommen, es sei denn, Du hast zum Beispiel einen bösen Nachbarn, der Dich bei der Deutschen Rentenversicherung verpfeift. Eine Querverbindung mit dem Finanzamt besteht nicht. Es geht also nach dem Motto: der Ehrliche ist der Dumme. Wenn Du dich meldest, musst Du damit rechnen, dass für das laufende Jahr und die vergangenen vier Kalenderjahre die Beiträge nachgefordert werden. Der Rest wäre verjährt. Du könntest eventuell geltendmachen, dass Du von der Versicherungspflicht nichts gewußt hast und deshalb anderweitig (privat) für Deine Altersvorsorge gesorgt hast (z.B. Lebensversicherung oder private Rentenversicherung). Wenn Du Glück hast, wird das akzeptiert und Du müsstest nur für die Zukunft Beiträge zahlen. Allerdings verfahren die Rentenversicherungsträger dazu recht unterschiedlich. Hinsichtlich der Beitragshöhe kannst Du wählen zwischen dem Regelbeitrag (zur Zeit West: 494,52 €, Ost: 417,90 €) oder dem einkommensgerechten Beitrag (19,9 % vom durchschnittlichen Monatseinkommen). Die komplizierten Details dazu findest Du in § 165 Sozialgesetzbuch VI. Manchmal macht die Rentenversicherung Schwierigkeiten, wenn man für die Vergangenheit den einkommensgerechten Beitrag zahlen möchte, weil man den Verdienst nicht zeitnah nachgewiesen hat.
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