Selbständig tätige Lehrer (Dozenten), die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht tritt also nicht ein, wenn der Lehrer einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro beträgt. Außerdem ist man als selbständiger Lehrer nicht versicherungspflichtig sondern versicherungsfrei, falls das monatliche Arbeitseinkommen aus der Lehrertätigkeit nicht höher als 400 Euro ist.
Nach § 190a Abs. 1 SGB 6 besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Falls dies nicht geschieht und der Rentenversicherungsträger z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Kenntnis von der selbständigen Tätigkeit erlangt, wird er für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Verjährungsregelungen (in der Regel 4 Kalenderjahre, bei Vorsatz 30 Kalenderjahre) die nicht gezahlten Beiträge nachfordern.
Selbständig Tätige haben nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB 6 folgende Möglichkeiten der Beitragszahlung:
a) im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den folgenden 3 Kalenderjahren den sog. "halben Regelbeitrag" (= derzeit 247,26 Euro monatlich) oder auf Antrag den einkommensgerechten Beitrag (= dynamisiertes monatliches Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid x Beitragssatz von derzeit 19,9 %)
b) anschließend den sog. "Regelbeitrag" (= derzeit 494,52 Euro monatlich) oder auf Antrag den einkommensgerechten Beitrag