§ 7(Absatz 1) SGB VI benennt für die freiwillige Versicherung die Voraussetzung, dass keine Versicherungspflicht vorliegen darf. Somit muss geprüft werden, ob Sie aufgrund der 5/6-Regelung im § 2(Satz1, Nr.9) SGB VI versicherungspflichtig sind. Hier fallen die Begriffe „auf Dauer“ und im „Wesentlichen“. Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist als dauerhaft anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Neben zeitlichen Aspekten sind dabei auch wirtschaftliche Kriterien und branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Bei projektbezogenen Tätigkeiten oder anderen im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Arbeiten, wird grundsätzlich eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird und keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung besteht. Entscheidend für die Beurteilung ist eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auftragsannahme. Das Tatbestandsmerkmal "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" kann in jedem Fall dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Betroffene mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt. Nach Ihren Angaben zufolge liegen diese Voraussetzungen für das Jahr 2015 vor (Geringfügigkeitsgrenze wird überschritten und keine mehr als geringfügig Beschäftigte ist unterstellt). Füllen Sie neben den Antragsformular V0060 auch das Formular V0023 (Feststellung Versicherungspflicht von selbständig Tätigen kraft Gesetz) aus. Ihr Rententräger wird dann per Bescheid festlegen welche Regelung zutrifft.