Die ursprünglich gezahlten Beiträge für Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen können auf Antrag erstattet werden, wenn der betroffene Versicherte auf den von den Sozialversicherungsträgern für Zeiten vor dem Wintersemester 2010/2011 eingeräumten Beanstandungsschutz verzichtet. Der Antrag auf Erstattung beinhaltet einen solchen Verzicht.
Zu beachten ist aber, dass der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt worden sind, verjährt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die bis Ende 2006 gezahlten Beiträge mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt sind und daher nur noch ab 2007 gezahlte Beiträge erstattet werden können.
Nachdem weder eine falsche noch eine unterbliebene Beratung vorliegt, scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei diesem Sachverhalt aus.