Hallo SBV,
sollten die anfallenden Arbeitszeiten im Gehalt inbegriffen sein, stellt dies zunächst einmal Hinzuverdienst im Sinne der Rentenversicherung dar. Dies sollten Sie in jedem Fall Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, damit eine Neuberechnung der Rente erfolgen kann.
Nun zu Ihrer tatsächlichen Fragen:
Wenn Sie nun regelmäßig über die 5 Stunden Arbeitszeit am Tag kommen, wird der Rentenversicherungsträger prüfen, ob Sie weiterhin teilweise erwerbsgemindert sind. Diese Prüfung wird vom Arzt bei der Rentenversicherung übernommen. Das heißt aber noch nicht, dass man Ihnen die Rente sofort entsagt, wenn Sie über die 5 Stunden tägliche Arbeitszeit gelangen. Maßgebend ist hierfür das Urteil des Arztes der Rentenversicherung. Wenn dieser Sie immer noch für teilweise erwerbsgemindert hält und Sie dennoch weiterhin über den 5 Stunden arbeiten, geht der Arzt davon aus, dass Sie auf Kosten Ihres Restleistungsvermögens länger arbeiten. Die Auszahlung der Erwerbsminderungsrente tangiert das allerdings nicht.