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Experten-Antwort

Einhaltung der monatl. Hinzu-Verdienstgrenzen bei Minijobbern

von Siegfried Urteil19.01.2013 | 21:50
1412 Ansichten
4 Antworten

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Für Mini-Jobber gelten ja monatliche Hinzu-Verdienstgrenzen. Wird die Einhaltung so kontrolliert, daß man die im Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Mini-Jobbers unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenlohns zugrunde legt oder geht man dabei so vor, daß man ausschließlich die Summe der geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers während eines Monats auf dem Bankkonto des Mini-Jobbers zugrunde legt? Was gilt, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug ist und beispielsweise den Verdienst 2 Monate nach Fälligkeit bezahlt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siegfried Urteil,

die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze zur Altersrente wird jährlich in der Weise geprüft, dass der Arbeitgeber für jeden Monat des vergangenen Jahres das erzielte Entgelt bescheinigen muss.

Dabei ist ein Entgelt in dem Monat als Hinzuverdienst zu betrachten, für den es gezahlt wird - in dem also die Arbeitsleistung dafür erbracht wurde. Bei Nachzahlungen oder Vorschüssen gilt somit nicht der Monat der Zahlung als Hinzuverdienstmonat.

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3 Antworten

-/-am 19.01.2013 | 23:19
Unterstellt, daß mit Frage die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbeziehern gemeint ist, erfolgt das über die Abfrage des Bruttos mit Vordrucken des RV-Trägers, die vom Arbeitgeber auszufülle sind.
Siegfried Urteilam 20.01.2013 | 19:40
Richtig, ich beziehe eine vorgezogene Altersrente. Um die Auswirkung der Verdiensthöhe des Minijobs auf die vorgezogene Altersrente geht es.
DarkKnight RVam 22.01.2013 | 12:08
Hallo Siegfried, in den Vordrucken der RV kann der Arbeitgeber aber nur den monatlichen Verdienst eintragen. Sollte er jetzt die Zahlungen 1:1 in den Vordruck übertragen und sie deshalb oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegen, dann sollten sie das ganze durch den RV-Träger überprüfen lassen.
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