Hallo Siegfried Urteil,
die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze zur Altersrente wird jährlich in der Weise geprüft, dass der Arbeitgeber für jeden Monat des vergangenen Jahres das erzielte Entgelt bescheinigen muss.
Dabei ist ein Entgelt in dem Monat als Hinzuverdienst zu betrachten, für den es gezahlt wird - in dem also die Arbeitsleistung dafür erbracht wurde. Bei Nachzahlungen oder Vorschüssen gilt somit nicht der Monat der Zahlung als Hinzuverdienstmonat.