Hallo Walter66,
als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI gilt der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte (positive) Gewinn
aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Ob ein solcher Gewinn vorliegt, wird allein durch das Finanzamt geprüft und mit Einkommensteuerbescheid festgestellt. Dieser Bescheid gilt als Nachweis für die Hinzuverdienstprüfung bei der Rentenversicherung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten dagegen nicht als Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI.