Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Einkommensanrechnung auf Witwerrente - Zuschuss zur Krankenversicherung

von Felix16.09.2018 | 21:57
285 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Mein Anspruch auf Witwerrente wurde wegen der Höhe meines sonstigen Einkommens abgelehnt. Da ich privat krankenversichert bin, habe ich dem Grunde nach Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Bei der Rentenberechnung wird zunächst das Einkommen auf die festgestellte Rente angerechnet. Danach ergibt sich kein oder ein niedriger Zahlbetrag. Die Abfolge der gesetzlichen Vorschriften mag für diese Entscheidung sprechen. Im Gesetz selbst kann ich jedoch hierfür keinen eindeutigen Beleg finden. Wird der Zuschuss zur Krankenversicherung zunächst bei der Rente berücksichtigt und dann erst das Einkommen angerechnet, ergibt sich sehr wohl ein Zahlbetrag bzw. ansonsten ein höherer Anspruch. Da der Zuschuss zur Krankenversicherung Bestandteil des Rentenanspruchs ist, halte ich es aus rechtlichen und auch aus wirtschaftlichen Gründen für gerechtfertigt, dass das Einkommen erst danach angerechnet wird. Eine derartige Gesetzesauslegung hätte nicht nur in meinem Fall Auswirkungen, sondern in allen derartigen Fällen. Wie wird dieses Problem gesehen? Für eine Antwort bin ich dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Felix,

der Zuschuss zur Krankenversicherung berechnet sich aus dem Zahlbetrag der Rente.

Der Zahlbetrag der Rente ergibt sich natürlich erst nach Einkommensanrechnung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

7 Antworten

Klugpuperam 16.09.2018 | 22:58
Der Anspruch auf den Zuschuss ist nur dann gegeben, wenn tatsächlich Rente bezogen wird. Tatsächlicher Rentenbezug ist die wiederkehrende Auszahlung der Rente. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Felixam 23.09.2018 | 22:21
Danke für die Antworten. Das Ergebnis vermag nicht zu überzeugen, weil es sich aus dem Gesetz so nicht ableiten lässt. Auch untergesetzliche Regelungen können rechtswidrig sein. Das Abstellen auf den sich nach der Einkiommensanrechnung ergebenden Zahlbetrag benachteiligt insbesondere auch die Fälle mit einem geringen Zahlbetrag.
Klugpuperam 24.09.2018 | 06:42
Das lässt sich alles gerichtlich klären. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, Widerspruchsbescheid abwarten und dann vor dem Sozialgericht klagen. Ist grundsätzlich kostenfrei und im den ersten Instanzen gibt es keinen Anwaltszwang.
egal (dere Erste)am 24.09.2018 | 15:14
Zitat von Felix anzeigen
Also wenn ich mir § 106 SGB VI, und hier insbesondere Absatz 2 durchlese, finde ich schon, dass sich das aus dem Gesetz so ableiten lässt... Ob Fälle mit geringem (oder gar keinem) Zahlbetrag hier benachteiligt sind, ist zumindest diskutabel. Bislang wurde der Beitrag ja auch ausschließlich aus dem eigenen Einkommen gezahlt. Und dass die Rente so gering ist bzw. gar nicht gezahlt wird, liegt entweder an einem sagen wir mal nicht sooo geringem eigenen Einkommen, welches angerechnet wird (was die Zahlung der Beiträge nicht so schwierig machen sollte) oder an einem ziemlich geringen Verdienst (für dessen Wegfall die Hinterbliebenenrente als Zuschuss - nicht als Ersatz - dienen soll) des Verstorbenen, aus dem die Rente berechnet wurde. Sollten Sie sich dadurch ungerecht behandelt fühlen, steht es Ihnen jederzeit frei, Ihr anzurechnendes Einkommen soweit zu mindern, dass ein entsprechender Zahlbetrag mit "gerechtem" Beitragszuschuss entsteht.
egal (der Erste)am 24.09.2018 | 15:22
Korrektur: Da Sie privat krankenversichert, ist natürlich § 106 Abs. 3 SGB VI gültig. Das ändert aber nichts an der recht klaren Aussage, dass sich der Zuschuss am ZAHLBETRAG der Rente orientiert. Und das ist nun mal der Betrag nach Einkommensanrechnung.
W*lfgangam 24.09.2018 | 19:18
Hallo Felix, Irrtum, wo haben Sie das denn her? Der Rentenanspruch errechnet sich aus Ihren individuellen Versicherungszeiten und den weiteren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Ihrem Gedankengang folgende, müsste ja auch ein (vorgezogener) Altersteilrentner, der seine an sich zustehende Altersrente von 2000 EUR wegen seines Hinzuverdienstes nur in Höhe von 100 EUR ausgezahlt bekommt, ebenfalls den vollen Anspruch auf Beitragszuschuss haben. Nene, solche 'Mätzchen' gibt das Gesetz nicht her, egal ob Versicherten- oder Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung - der Link von @Klugpuper ist hier zielführend. Wie der Name schon sagt, ist der Zuschuss *zur KV* kein Bestandteil des Rentenanspruchs selbst, sondern wird lediglich von der Höhe der sich tatsächlich ergebenden Rente/des Zahlbetrags, abgeleitet ...da können Sie das SGB wenden, wie Sie wollen ;-) Gruß w.
Werner67am 25.09.2018 | 08:45
Vielleicht hilft folgender Gedanke weiter: Der Zuschuss entspricht in der Regel dem Betrag, den die Rentenversicherung für Sie (als "Arbeitgeberanteil" an die Krankenkasse) zahlen würde, wenn Sie gesetzlich krankenversichert wären. Wenn jemand Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und seine Rente ruht aufgrund der Einkommensanrechnung, muss er natürlich keinen KV-Beitrag für die Rente zahlen. Ergo gibt es auch keinen Zuschuss. Gruß Werner.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026