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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung auf Witwerrente - Zuschuss zur Krankenversicherung

von Felix16.09.2018 | 21:57
280 Ansichten
8 Antworten
Mein Anspruch auf Witwerrente wurde wegen der Höhe meines sonstigen Einkommens abgelehnt. Da ich privat krankenversichert bin, habe ich dem Grunde nach Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Bei der Rentenberechnung wird zunächst das Einkommen auf die festgestellte Rente angerechnet. Danach ergibt sich kein oder ein niedriger Zahlbetrag. Die Abfolge der gesetzlichen Vorschriften mag für diese Entscheidung sprechen. Im Gesetz selbst kann ich jedoch hierfür keinen eindeutigen Beleg finden. Wird der Zuschuss zur Krankenversicherung zunächst bei der Rente berücksichtigt und dann erst das Einkommen angerechnet, ergibt sich sehr wohl ein Zahlbetrag bzw. ansonsten ein höherer Anspruch. Da der Zuschuss zur Krankenversicherung Bestandteil des Rentenanspruchs ist, halte ich es aus rechtlichen und auch aus wirtschaftlichen Gründen für gerechtfertigt, dass das Einkommen erst danach angerechnet wird. Eine derartige Gesetzesauslegung hätte nicht nur in meinem Fall Auswirkungen, sondern in allen derartigen Fällen. Wie wird dieses Problem gesehen? Für eine Antwort bin ich dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.09.2018 | 14:15

Hallo Felix,

der Zuschuss zur Krankenversicherung berechnet sich aus dem Zahlbetrag der Rente.

Der Zahlbetrag der Rente ergibt sich natürlich erst nach Einkommensanrechnung.

7 Antworten

Klugpuperam 16.09.2018 | 22:58
Der Anspruch auf den Zuschuss ist nur dann gegeben, wenn tatsächlich Rente bezogen wird. Tatsächlicher Rentenbezug ist die wiederkehrende Auszahlung der Rente. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Felixam 23.09.2018 | 22:21
Danke für die Antworten. Das Ergebnis vermag nicht zu überzeugen, weil es sich aus dem Gesetz so nicht ableiten lässt. Auch untergesetzliche Regelungen können rechtswidrig sein. Das Abstellen auf den sich nach der Einkiommensanrechnung ergebenden Zahlbetrag benachteiligt insbesondere auch die Fälle mit einem geringen Zahlbetrag.
Klugpuperam 24.09.2018 | 06:42
Das lässt sich alles gerichtlich klären. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, Widerspruchsbescheid abwarten und dann vor dem Sozialgericht klagen. Ist grundsätzlich kostenfrei und im den ersten Instanzen gibt es keinen Anwaltszwang.
egal (dere Erste)am 24.09.2018 | 15:14
Felix schrieb

Danke für die Antworten. Das Ergebnis vermag nicht zu überzeugen, weil es sich aus dem Gesetz so nicht ableiten lässt. Auch untergesetzliche Regelungen können rechtswidrig sein. Das Abstellen auf den sich nach der Einkiommensanrechnung ergebenden Zahlbetrag benachteiligt insbesondere auch die Fälle mit einem geringen Zahlbetrag.

Also wenn ich mir § 106 SGB VI, und hier insbesondere Absatz 2 durchlese, finde ich schon, dass sich das aus dem Gesetz so ableiten lässt... Ob Fälle mit geringem (oder gar keinem) Zahlbetrag hier benachteiligt sind, ist zumindest diskutabel. Bislang wurde der Beitrag ja auch ausschließlich aus dem eigenen Einkommen gezahlt. Und dass die Rente so gering ist bzw. gar nicht gezahlt wird, liegt entweder an einem sagen wir mal nicht sooo geringem eigenen Einkommen, welches angerechnet wird (was die Zahlung der Beiträge nicht so schwierig machen sollte) oder an einem ziemlich geringen Verdienst (für dessen Wegfall die Hinterbliebenenrente als Zuschuss - nicht als Ersatz - dienen soll) des Verstorbenen, aus dem die Rente berechnet wurde. Sollten Sie sich dadurch ungerecht behandelt fühlen, steht es Ihnen jederzeit frei, Ihr anzurechnendes Einkommen soweit zu mindern, dass ein entsprechender Zahlbetrag mit "gerechtem" Beitragszuschuss entsteht.
egal (der Erste)am 24.09.2018 | 15:22
Korrektur: Da Sie privat krankenversichert, ist natürlich § 106 Abs. 3 SGB VI gültig. Das ändert aber nichts an der recht klaren Aussage, dass sich der Zuschuss am ZAHLBETRAG der Rente orientiert. Und das ist nun mal der Betrag nach Einkommensanrechnung.
W*lfgangam 24.09.2018 | 19:18
Hallo Felix, Irrtum, wo haben Sie das denn her? Der Rentenanspruch errechnet sich aus Ihren individuellen Versicherungszeiten und den weiteren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Ihrem Gedankengang folgende, müsste ja auch ein (vorgezogener) Altersteilrentner, der seine an sich zustehende Altersrente von 2000 EUR wegen seines Hinzuverdienstes nur in Höhe von 100 EUR ausgezahlt bekommt, ebenfalls den vollen Anspruch auf Beitragszuschuss haben. Nene, solche 'Mätzchen' gibt das Gesetz nicht her, egal ob Versicherten- oder Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung - der Link von @Klugpuper ist hier zielführend. Wie der Name schon sagt, ist der Zuschuss *zur KV* kein Bestandteil des Rentenanspruchs selbst, sondern wird lediglich von der Höhe der sich tatsächlich ergebenden Rente/des Zahlbetrags, abgeleitet ...da können Sie das SGB wenden, wie Sie wollen ;-) Gruß w.
Werner67am 25.09.2018 | 08:45
Vielleicht hilft folgender Gedanke weiter: Der Zuschuss entspricht in der Regel dem Betrag, den die Rentenversicherung für Sie (als "Arbeitgeberanteil" an die Krankenkasse) zahlen würde, wenn Sie gesetzlich krankenversichert wären. Wenn jemand Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und seine Rente ruht aufgrund der Einkommensanrechnung, muss er natürlich keinen KV-Beitrag für die Rente zahlen. Ergo gibt es auch keinen Zuschuss. Gruß Werner.
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