Fastrentner hat recht.
In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um den Hinzutritt von Einkommen, so dass dieses Einkommen ab diesem Zeitpunkt (01.03.2018) anzurechnen ist.
Wäre das bisherige Einkommen bis zum Rentenbeginn weiter erzielt worden und hätte sich die Rente nahtlos daran angeschlossen, hätte es sich um eine Einkommensänderungen im Sinne von § 18d SGB VI gehandelt. Dann wäre eine Berücksichtigung der Rente zum 01.03.2018 nur erfolgt, wenn die Rente um mindestens 10 % geringer gewesen wäre, ansonsten erst zum 01.07.2018.