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Experten-Antwort

Einkommenssteuerpflicht bei Rentenbezug

von Kristin26.06.2017 | 09:30
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Oma (geb. 02/1935) bezieht von der DRV eine Altersrente (mtl. Zahlung 826 €) sowie eine Witwenrente (mtl. Zahlung 725 €). Im Rahmen der Information zur Rentenanpassung ab dem 01.07.2017 wurde sie nun wiederholt dazu aufgefordert zu prüfen, ob ihre Renten der Einkommenssteuerpflicht unterliegen und ob sie ggf. eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss. Da meine 82jährige Oma von derartigen Sachverhalten keine Kenntnis hat sondern eher noch verängstigt ist, möchte ich ihr gern helfen und wende mich daher mit folgenden Fragen an Sie: 1.) Unterliegen die Rentenzahlungen meiner Oma in den oben angegeben monatlichen Höhen der Einkommenssteuerpflicht, so dass eine Einkommenssteuererklärung notwendig ist? 2.) Gibt es ggf. für Rentenzahlungen Einkommenshöchstgrenzen, deren Überschreitung zu einer Steuerpflicht führt? Über eine kurzfristige und unbürokratische Antwort würden wir uns sehr freuen. Vielen lieben Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kristin,

bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Fortitude oneam 26.06.2017 | 09:52
Hallo Kristin, es ist sehr rührend wie Sie sich um Ihre Oma kümmern. Aber Bedenken Sie, dass dieses Forum um rentenrechtliche Fragen/Antworten geht. Wenn es um Einkommensteuer Angelegenheiten geht, dann wenden Sie sich das Finanzamt oder einen Lohnsteuerverein. zu 1. Eventuell "Ja" muss geprüft werden zu 2. Ja, gibt es Mfg
Die Farbe Schwarzam 26.06.2017 | 10:02
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Das ist der Link zur Infoseite der Rentenversicherung. Das sieht alles nach viel Text aus, aber so richtig kompliziert ist das nicht...nur viel Rechnerei ;-)
Fortitude oneam 26.06.2017 | 10:27
Nachtrag: Viele Arbeitnehmer und Selbständige, aber auch Rentner haben einen erhöhten Informationsbedarf zum Thema Steuerrecht. Die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung soll Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, was Sie unter „nachgelagerter Besteuerung“ zu verstehen haben und wie genau die Besteuerung der Renten funktioniert. Beraten dürfen wir Sie auf diesem Gebiet leider nicht. Genauere Auskünfte geben Ihnen aber die Finanzbehörden, die Lohnsteuerhilfevereine oder die Steuerberater. Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
SuchenUndFragenam 26.06.2017 | 10:29
Sie sollten einmal die Rentenbescheide Ihrer Oma durchlesen. Da muss irgendwo was von einem Betrag stehen, der steuerfrei bleibt. Der Rest ist dann dem Grunde nach zu versteuern, wobei es auch da erst noch ein steuerfreies Grundeinkommen gibt. Wenn Sie alles ganz richtig machen wollen, muss die Oma wenigstens einmal eine Steuererklärung abgeben.
Schießl Konradam 26.06.2017 | 12:25
Natürlich ist im Rentenbescheid über ein steuerfreies Grundeinkommen nichts zu lesen. Will versuchen zu helfen, da meine Frau auch 1935 geboren wurde. Für das Jahr 2016 gelten für Einzelpersonen 8652, für 2017 8820 steuerfreier Jahresbetrag als Existenzminimum.Dieser Betrag erhöht sich noch um Kassen verschieden dieser Betrag um 11,35% der Bruttorenten von 826 und 725x 12 18612 x 11,35%. Euro 2112. Bei 18612 : 30,45 Rentenwert West bis 30.06.17 ergeben sich 61.1232 Entgeltpunkte galten diese auch schon 2005 waren es bei 26,13 Rentenwert (26,13 x 61.1232) 1597,15 x 12 Monate Euro 15.971,49 Brutto minus 50% Freibetrag 7985,75 = steuerpflichtig 7985,74. Euro 2016 18612,00 minus 7985,74 zu 18612,00 10.626,26 . Grundfreibetrag 8820 und 2112= 10932 minus 540 Werbungskosten Rente und 36 Pauschale Sonderausgaben von 10932 abgezogen( steuerfrei) ergibt 10356 liegt also unter 10.626,26 steuerpflichtig, deshalb nicht unbedingt eine Steuererklärung. MfG.
=//=am 26.06.2017 | 12:59
Bitte auf jeden Fall beachten, dass der Steuerfreibetrag bei vorliegender Schwerbehinderung höher sein kann, so dass trotz beider Renten von ca. 1550 Euro (netto?) die Steuerpflicht entfallen kann. Soweit kein weiteres Einkommen zu versteuern ist. Das weiß ich noch von der Steuerklärung meiner Mutter. Für die Steuererklärung Anlage R sollten Sie - sofern noch nicht geschehen - beim jeweiligen RV-Träger eine Bescheinigung über die Rentenhöhen (Alters- und Witwenrente) anfordern. In diesen Bescheinigungen sind auch die Beiträge zur KV und Pflegeversicherung gesondert aufgeführt. Sie können die Beträge dann einfach in der Anlage eintragen. Ist eigentlich kein Hexenwerk. :-)
Onkel Ottoam 26.06.2017 | 15:09
Für einen ersten Überblick empfehle ich diesen Rechner: https://www.kapital-rechner.de/rentenbesteuerung/
W*lfgangam 26.06.2017 | 20:17
Hallo Kristin, schnappen Sie sich die letzte Anpassungsmitteilung zur Rente (sind beide Renten drauf) und gehen Sie damit zum Finanzamt (die sowieso die Einkünfte Ihrer Oma kennen) und fragen dort mal nach (vielleicht eine Vollmacht mitnehmen). Grob wird man dort einschätzen können, ob bereits steuerpflichtige Einkünfte vorliegen könnten. Gefühlt bin ich bei KS, die beiden Renten allein werden wohl noch im steuerfreien Bereich liegen ...Frage ist nur, wie lange noch, die nächste Rentenerhöhung kommt bestimmt. Gruß w.
Konrad Schießlam 27.06.2017 | 10:16
Dies führt nicht zum Erfolg.Nur wenn das zuständige Finanzamt die Beträge auch vom Landesfinanzamt gemeldet sind kennt das örtliche Finanzamt die Beträge. Dies allein reicht aber nicht, wesentlich bei der nachgelagerten Versteuerung ist der Rentenbeginn, während 2005 zunächst noch 50 % der Bruttorente steuer- frei waren gelten in 2017 nur mehr 26%. Würde das Finanzamt alle Einnahmen eines steuerpflichtigen kennen wäre die Aufforderung zur Steuererklärung geboten. Natürlich hat das Finanzamt im Zweifel die Möglichkeit eine Schätzung durchzu- führen, wenn der betreffende nicht tätig wird bei Aufforderung. MfG.
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