Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEine Beitragserstattung ist an einige Voraussetzungen gebunden und nur in Ausnahmefällen möglich.
Das sind z.B. Beamte, die die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben.
Versicherungspflichtig Beschäftigte oder selbständig Tätige, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können und die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben.
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben.
Weiterhin besteht für nicht Deutsche Staatsangehörige, die Ihren dauerhaften Wohnsitz in Ihr Heimatland verlegen, nach einer Wartezeit von zwei Jahren nach der letzten Beitragszahlung die Möglichkeit der Beitragserstattung. Dieses Heimatland sollte allerdings kein Land sein, dass der Europäischen Union angehört oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. In den Sozialversicherungsabkommen kann es sein das die Beitragserstattung ausgeschlossen ist.
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