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Experten-Antwort

Einspruchfrist vorbei

von Paula777711.06.2015 | 12:15
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, seit dem 01.06.15 bin ich in Altersrente. Den Rentenbescheid habe ich bereits im April bekommen. Für die Monate April und Mai wurde eine Hochrechnung gemacht. Heute habe ich von meinem Arbeitgeber Unterlagen bekommen, woraus ersichtlich ist das die Hochrechnung zu meinen Ungunsten, ca 2000€ ausgefallen ist. Die Widerspruchsfrist ist natürlich abgelaufen. Was kann ich nun machen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Leider können Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist tatsächlich nicht mehr die beantragte Hochrechnung beseitigen, da dies gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ein Überprüfungsantrag würde daher zu keinem anderen Ergebnis führen.

Lediglich, wenn Sie nachweislich bei der Antragstellung oder bei einer Beratung nicht richtig über die Auswirkungen der Hochrechnung informiert worden sind, können Sie im Rahmen eines sogenannten "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" die Hochrechnung noch nachträglich ausschließen. 

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15 Antworten

T.am 11.06.2015 | 12:32
Gar nichts; Selbst wenn die Widerspruchsfrist noch offen wäre. Sofern Sie im Rentenantrag eine Hochrechnung zugestimmt haben (Frage 10.4.1 + Unterschriftenblatt), erfolgte dies Korrekt. Eine Änderung dieses Ergebnisse ist rechtlich nicht möglich, egal ob zu Gunsten oder zu Ungunsten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Heinericham 11.06.2015 | 12:33
Hallo, grundsätzlich können Sie einen Überprüfungsantrag stellen, um auch einen Sachverhalt nachdem die Widerspruchsfrist vorbei ist, überprüfen zu lassen. Dieser ist formlos zu stellen. Leider ist es bei Ihrem Fall so, dass dieser keine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat. Im Rentenantrag haben Sie eine Erklärung unterzeichnet, dass Sie mit der Hochrechnung einverstanden sind und dass Sie wissen, dass es bei einer ungünstigen Hochrechnung keine Neufeststellung der Rente mit den tatsächlichen Werten geben kann und Sie sich damit einverstanden erklären. Erst bei einer neuen Rente wird mit den tatsächlichen Werten gerechnet. MfG
hinten wie von vorneam 11.06.2015 | 13:55
Das stimmt so m. E. nicht ganz. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheides könnte ein Antrag zurückgenommen und in der Folge ein ganz neuer Antrag gestellt werden (unter der Beachtung eines abhängig von der dann geltenden wirksamen Antragstellung ggf. neu zu ermittelnden Rentenbeginns; wäre vorliegend bei einem Rentenbeginn im Juni aber kein Problem). Praktisch wäre es dann also noch möglich und wirksam, eine Erklärung abzugeben, dass eine Hochrechnung doch nicht erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall ist das aber, wie bereits dargestellt, wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht mehr möglich.
hinten wie von vorneam 11.06.2015 | 14:52
Eine Falschberatung dürfte praktisch jedoch nicht vorkommen/nachzuweisen sein, weil im Rentenantrag (Vordruck R100) ausdrücklich über die Hochrechnung aufgeklärt und auf die Fallgestaltungen, in denen sie sich nachteilig auswirken kann, hingewiesen wird (sh. Punkt 15, S. 16). Die Erklärung über die Kenntnisnahme ("Mir ist bekannt, dass...") wird vom Antragsteller stets unterschrieben.
Paula7777am 11.06.2015 | 15:16
Danke an alle!! Werde mich damit abfinden, schnell hat man den Rentenantrag unterschrieben und rechnet nicht mit so einem Blödsinn, hingewiesen hat mich keiner darauf. Denke es wird ein überschaubarer Betrag sein. Nochmals Danke!
Paula7777am 11.06.2015 | 15:28
rechnet nicht mit so einem Blödsinn, hingewiesen hat mich keiner darauf.
Tipp für's Leben: Vorher nochmal Durchlesen bevor man (irgendetwas) unterschreibt. Auf dem Unterschriftenblatt (S. 16 - unteres Drittel - 'Hochrechnung' und 'nachteilig' sind FETT geschrieben) wird genau auf diese Konstellation hingewiesen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
Danke für den schlauen Tipp! War nicht nötig. Wollte einfach nur die Experten fragen, die haben mir weiter geholfen, Sie nicht!
V.am 11.06.2015 | 15:22
Tipp für's Leben: Vorher nochmal Durchlesen bevor man (irgendetwas) unterschreibt. Auf dem Unterschriftenblatt (S. 16 - unteres Drittel - 'Hochrechnung' und 'nachteilig' sind FETT geschrieben) wird genau auf diese Konstellation hingewiesen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
W*lfgangam 12.06.2015 | 08:59
Ergänzend: "brutto" ...mit etwaigen Abschlägen und den Abzügen KV/PV geht es vielleicht in Richtung 1,40 EUR. Gerade bei der 'Hochrechnung' ist es Pflicht des Beraters auf die Folgewirkungen mit mehr als einem Satz darauf hinzuweisen, was mögliche Einmalzahlungen bedeuten könnten/ggf. BBG-Einkünfte zu einem mehr 20-Cent-Rentenbetrag führen könnten (in dieser Region Einmalzahlungen ontop für die Rente wirkungslos sind), wie oft minimal sie sich auswirken - gar die Hochrechnung günstiger sein kann, und ob überhaupt ein finanzielles Durchhaltevermögen besteht, wenn die Rente aus widrigen Umständen heraus erst 3 Monate nach Beschäftigungsaufgabe das erste Mal auf dem Konto ist. Aus Paula7777-Anfrage könnte man schließen, dass das nicht in notwendigem Maße beleuchtet worden ist – wir wissen es nicht, insofern bleibt nur (sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist) die Rücknahme des Rentenantrages und Neuantrag – wenn es denn den Aufwand wirklich wert ist. Mit 'Glück' haben wir dann ein aktualisiertes (statt bisher geschätztes) Durchschnittseinkommen und der Einkommensmehrbetrag verpufft in einer kleineren Rente icon_wink.gif Gruß w.
ATZleram 12.06.2015 | 08:57
Hallo Paula, die Rechnung ist ganz einfach: 2000 Euro / 34999 (fiktiver Durchschnittsverdienst 2015) * 29,21 (Rentenfaktor West ab Juli 2015) = 1,67 Ihnen gehen also genau 1,67 Euro Rente pro Monat verloren icon_frown.gif Das sind etwa 20 Euro pro Jahr.
194am 12.06.2015 | 09:22
Wie schaut es aber damit aus? "Wird nach Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung die Gesonderte Meldung korrigiert, hat keine erneute Hochrechnung zu erfolgen. Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung lagen die Voraussetzungen für die Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI vor, sie sind durch die Korrektur der Gesonderten Meldung im Nachhinein nicht entfallen. In diesem Fall ist die Rente mit der korrigierten Gesonderten Meldung und den gemeldeten tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum neu festzustellen " http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
zeldaam 12.06.2015 | 19:29
Zitat von 194 anzeigenausblenden
Das betrifft Veränderungen im Zeitraum vor und nicht während des Hochrechnungszeitraumes. Hierzu müssten Veränderungen im Zeitraum der Gesonderten Meldung vor der Hochrechnung (also in den max. letzten 12 Monaten vor dem Beginn der Hochrechnung) eingetreten sein (bei Paula also im Zeitraum 01.05.2014 bis 30.04.2015). Wenn der Arbeitgeber für diesen Zeitraum eine geänderte Meldung abgibt, dann wäre eine Neufeststellung der Rente auch mit den tatsächlichen Entgelten im Hochrechnungszeitraum durchzuführen. Hier ist aber eine Änderung nicht vor sondern gerade im Hochrechnungszeitraum entstanden. MfG zelda
Paula7777am 12.06.2015 | 22:09
Liebe Forenmitglieder! Ich bin begeistert was Ihr euch für eine Wahnsinns Mühe macht. Nach erneuter Durchsicht meines Rentenantrags habe ich unter Bemerkungen folgendes gefunden. R 100 Antrag auf Versichertenrente, Frage 10.4.1.1: Nach Austeuerung der KK hat der Versicherte noch Urlaubsanspruch des Arbeitgebers. Das bedeutet m.E. das eine Hochrechnung nicht hätte stattfinden dürfen. Oder? Paula7777
Gackiam 14.06.2015 | 21:55
Bahhhhh was langweilt ihr mich. Die schoasstrommel pumpert so dass alle schaun sie kotzen und furzen es ist gar kein traum holltriaria hollatrio für den expertenrat sind experten froh und kacken ins klo das gacki das stinkt und kjperoi409adruügrioefgtjuiovzugkfituzidgkuizgubmjgtikvzubitkbgvwidtkuzjoictxzjmbgsiotvj
-am 15.06.2015 | 08:35
Hat ein Antragsaufnehmer der Deutschen Rentenversicherung Kenntnis davon, dass Sie eine Urlaubsabgeltung im Hochrechnungszeitraum erwarten, muss er Sie grundsätzlich auf die Möglichkeit hinweisen, auf die Hochrechnung zu verzichten. Sie k ö n n t e n daher einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch haben (vgl. unsere Antwort vom 11.06.2015). Da ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch von den Umständen des Einzelfalles abhängt (Hier müsste vor allem geklärt werden, ob und inwieweit einerseits eine „Beratungspflichtverletzung“ zu Lasten des Rentenversicherungsträgers und inwieweit andererseits bei Ihnen eigenes „Verschulden“ vorgelegen hat - z. B. aufgrund der Hinweise im Rentenantragsformular), empfehlen wir Ihnen, sich zur Prüfung eines Herstellungsanspruchs an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden.
paula7777am 15.07.2015 | 14:11
ZUR INFORMATION. DIE RENTE WURDE NEU BERECHNET. LG PAULA7777
Deutsche Rentenversicherung
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