Versicherte willigen bei der Rentenantragstellung grundsätzlich ein - es sei denn sie wiedersprechen -, dass der Rentenversicherungsträger von Ärzten und Einrichtungen, die im Antrag angegeben wurden oder die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlich sind, alle ärztlichen und psychologischen Untersuchungsunterlagen anfordert, die er für die Entscheidung über den Antrag benötigt. Das schließt die Unterlagen mit ein, die diese Ärzte und Einrichtungen von anderen Ärzten und Einrichtungen erhalten haben.
Der von der Rehaklinik verfasste Entlassungsbericht geht dem Rentenversicherer nach Abschluss der Maßnahme zu. Es ist zutreffend, dass die Rentenversicherung eine Einverständniserklärung benötigt, diesen Entlassungsbericht auch dem behandelnden Arzt zur Verfügung zustellen. Nicht alle Patienten wünschen die Weitergabe an Ihren Hausarzt. Deshalb werden die Patienten routinemäßig von der Behandlungseinrichtung gefragt, ob der Entlassungsbericht dem behandelnden Arzt am Heimatort zugesandt werden darf. Ich kann als Patient somit bestimmen welcher meiner Ärzte den Bericht erhalten soll.
Der Entlassungsbericht selbst dient dem Rentenversicherer mit als Entscheidungsgrundlage in der Rentensache und wird regelmäßig dem ärztlichen Dienst zur Verfügung gestellt.
Wir gehen davon aus, dass es sich bei der von Ihnen angesprochenen Einverständniserklärung um das erforderliche Einverständnis zur Übersendung des Berichtes an den Hausarzt handelt und empfehlen Ihnen das Einverständnis zu erteilen. So ist gewährleistet, dass der Inhalt des Entlassungsberichtes nach Abschluss der Maßnahme unter ärztlicher Beteiligung mit Ihnen besprochen werden kann.