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Einwilligungserklärung

von EM-Antragstellerin17.09.2009 | 15:52
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die DRV fordert von mir nach Antragstellung auf EM-Rente eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Entlassungsberichtes der Rehaklinik an den Gutachter. Ich möchte diese nicht geben, da ich 1. die Reha für ungenügend -für mich - hielt und das auch mitgeteilt habe und 2. ich den Bericht selbst nicht kenne, da psyschosomatisch. Welche Konsequenzen hätte meine Verweigerung? Herzlichen Dank für alle Antworten.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Versicherte willigen bei der Rentenantragstellung grundsätzlich ein - es sei denn sie wiedersprechen -, dass der Rentenversicherungsträger von Ärzten und Einrichtungen, die im Antrag angegeben wurden oder die aus den überlassenen Unterlagen ersichtlich sind, alle ärztlichen und psychologischen Untersuchungsunterlagen anfordert, die er für die Entscheidung über den Antrag benötigt. Das schließt die Unterlagen mit ein, die diese Ärzte und Einrichtungen von anderen Ärzten und Einrichtungen erhalten haben.

Der von der Rehaklinik verfasste Entlassungsbericht geht dem Rentenversicherer nach Abschluss der Maßnahme zu. Es ist zutreffend, dass die Rentenversicherung eine Einverständniserklärung benötigt, diesen Entlassungsbericht auch dem behandelnden Arzt zur Verfügung zustellen. Nicht alle Patienten wünschen die Weitergabe an Ihren Hausarzt. Deshalb werden die Patienten routinemäßig von der Behandlungseinrichtung gefragt, ob der Entlassungsbericht dem behandelnden Arzt am Heimatort zugesandt werden darf. Ich kann als Patient somit bestimmen welcher meiner Ärzte den Bericht erhalten soll.

Der Entlassungsbericht selbst dient dem Rentenversicherer mit als Entscheidungsgrundlage in der Rentensache und wird regelmäßig dem ärztlichen Dienst zur Verfügung gestellt.

Wir gehen davon aus, dass es sich bei der von Ihnen angesprochenen Einverständniserklärung um das erforderliche Einverständnis zur Übersendung des Berichtes an den Hausarzt handelt und empfehlen Ihnen das Einverständnis zu erteilen. So ist gewährleistet, dass der Inhalt des Entlassungsberichtes nach Abschluss der Maßnahme unter ärztlicher Beteiligung mit Ihnen besprochen werden kann.

22 Antworten

Sehr einfacham 17.09.2009 | 16:08
Ihr Antrag auf Rente kann nicht bearbeitet werden.Ihr Antrag wird wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.Also was wollen Sie ? Lassen Sie doch im Bericht drinnstehen was drinnsteht.Die brauen sich eh ihr eigens Süppchen.So oder so.
???am 17.09.2009 | 16:10
Inwieweit Sie mit der Kur nicht zufrieden waren, so deute ich Ihre Aussage, ist doch eigentlich für Ihre Einwilligung nicht relevant. Interessanter ist vielmehr der Inhalt des Entlassungsberichts. Vielleicht stützt der Entlassungsbericht ja Ihren Rentenantrag. Sie haben durchaus das Recht, diesen Entlassungbericht zu sehen. Fordern Sie ihn einfach an. Entweder bekommen Sie ihn direkt übersandt oder der Bericht wird an Ihren behandelnden Arzt gesandt, der Ihnen dann den Inhalt mitteilt bzw. den Bericht übergibt. Sollten Sie die Einwilligung verweigern, kann der Gutachter seine Arbeit nicht machen. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die DRV ein Gutachten von einem Arzt erstellen lässt, der nicht in alle verfügbaren Unterlagen Einsicht hatte - auch wenn Sie mit dem Inhalt evtl. nicht einverstanden sind. Sinnvoll ist daher wohl eher die Einwilligung zu geben und gleichzeitig den Entlassungsbericht für Ihre Unterlagen anzufordern. Wenn aus Ihrer Sicht Unsinn darin steht, können Sie einmal von der Klinik eine Richtigstellung verlangen oder/und von Ihrem behandelnden Arzt eine Stellungnahme dazu erstellen lassen.
Guter Menscham 17.09.2009 | 16:27
Schön,dass Sie noch an das Gute bei DRV glauben.
EM-Antragstellerinam 17.09.2009 | 16:37
@ ?? da habe ich mich schon erkundigt: man bekommt als Patient einer psyschosomatischen Reha den Entlassungsbericht nicht!! Man kann ihn mit dem Arzt besprechen oder einsehen....
Falscham 17.09.2009 | 16:58
Ich habe den Bericht an meinen Psychiater senden lassen und der hat mir davon eine Kopie gegeben.
KSCam 17.09.2009 | 17:06
Bestenfalls verzögert sich das Rentenverfahren, durch Ihre Verweigerung, schlimmstenfalls wird die Rente abgelehnt, weil Sie nicht mitwirken. Was genau passiert, weiß hier keiner der Antwortenden, das müssten Sie schon Ihren Sachbearbeiter fragen. Es liegt letztlich in Ihrer Verantwortung, es ist Ihre Rente und somit Ihr Geld, das nicht oder verspätet kommt.
Vielleichtam 17.09.2009 | 18:39
handelt es sich bei dem Gutachter um einen Mitarbeiter des Med.Dienstes der DRV,der nach Aktenlage entscheidet. Es ist nämlich ziemlich ungewöhnlich nach einer Reha,ohne den Entlassungsbericht gesehen zu haben,gleich einen neuen Gutachter einzuschalten. Außerdem bekommt die EM-Antragstellerin dann eine Einladung der DRV in der ihr mitgeteilt wird,zu welchem Gutachter sie kommen soll. Ohne Entlassungsbericht wird es hier nichts mit der Rente.
Let it beam 17.09.2009 | 17:53
Warum können Sie es einfach nicht sein lassen? Sie quaken doch nur nach was hier schon steht.Lesen Sie sich slber gerne oder wie?
Johannesam 17.09.2009 | 18:14
Also ich würde auch meine Einwilligung zumindest solange nicht geben, bis ich den Rehabericht nicht selber gelesen und überprüft hätte. Was glauben Sie was in diesen Rehaberichten - teilweise - für ein " Blödsinn " geschrieben wird. Und dieser " Blödsinn " könnte ihr Rentenverfahren defintiv negativ begleiten - wenn nicht sogar entscheiden. Der Bericht muss ihnen übrigens in jedem Falle zugeschickt werden - ohne wenn und aber ! Das hat mit der Art der Erkrankung ( psychiatrisch oder was immer ) nichts zu tun. Das ist ihr Grundrecht ! Wenn Sie ihn auf eigene Anforderung nicht bekommen ( was leider oft der Fall ist ) , sollte der VDk/SovD oder gleich ein Rechtsanwalt ihn anfordern. Diese Institutionen bekommen ihn auf jeden Fall und damit auch Sie.... Ist er dann von Ihnen überprüft und als o.k. befunden , können Sie dann die Freigabe ja erteilen. Wenn nicht erteilen Sie diese Freigabe eben nicht. Das ein Gutachter ( der Sie ja selbst persönlich begutachten soll ! ) unbedingt für seinen Bericht den Rehabericht haben will, verstehe ich nicht. Der Gutachter soll nicht nur sondern er MUSS sogar sich eine eigene Meinung bilden und nicht aus einem Rehabericht " abschreiben " oder daraus sogar falsche Schlüsse ziehen.
-_-am 17.09.2009 | 18:56
§ 25 SGB 10 - Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen. (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Jopiam 17.09.2009 | 19:21
Hallo @ Johannes Klasse!! Volle Zustimmung!
-_-am 17.09.2009 | 19:36
"Der Bericht muss ihnen übrigens in jedem Falle zugeschickt werden - ohne wenn und aber! Das hat mit der Art der Erkrankung (psychiatrisch oder was immer) nichts zu tun. Das ist ihr Grundrecht!" Im Prinzip haben Sie schon Recht, doch die besonderen gesetzlichen Regelungen zum Thema haben schon auch ihren Sinn. Stellen Sie sich vor, jemand bekäme den Arztbericht mit brisanten Diagnosen und tut sich daraufhin selbst etwas an. Den BLÖD-Zeitungsartikel kann man sich wohl schon gut vorstellen. Die Einschränkungen sollen also nicht den Rentenversicherungsträger, sondern vielmehr den Antragsteller schützen. Unter den "Grundrechten" versteht man übrigens etwas anderes, als das Recht auf Akteneinsicht. Dazu lesen Sie vielleicht gelegentlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland)#Katalog_d…
Wolfgangam 17.09.2009 | 20:12
...wenn man/sie im ersten Schritt keine Aktensicht erhält (aus med. begründeter Sicht - siehe -_-) wird im Rechtsbehelfsverfahren/Widerspruch/Klage jede/r Einsicht in die med. Auswertungen erhalten - anders kommen potentiell Gefährdete kaum an den 'wahren' Inhalt ran. (Der Anwalt wird sie hoffentlich vor Schaden bewahren können, bevor er's weiter gibt ;-) Und auch/gerade hier ist dem Antragsteller überlassen, die Gründe für Fehl-Diagnosen aufzuzeigen. Tja, wer das Verfahren gern verzögern möchte, verweigert sich erstmal gehen alles ;-) ...nur muss er/sie sich fragen lassen, was der Antrag auf EM-Rente dann eigentlich soll ... Gruß w.
Ernst 1960am 17.09.2009 | 20:24
Hallo Aber mann hat das Recht sich den Bericht mit dem Arzt seines Vertrauens oder mit dem Anwalt durch zu lesen.
-_-am 17.09.2009 | 21:38
Haben Sie nicht richtig gelesen? Ja, hat man! Nochmals mein Hinweis auf: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… "Besteht der Beteiligte darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch seinen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, so muss die Behörde auch bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen dem Gesuch entsprechen." (im Link-Text letzter Satz!) Das ist gar nicht strittig und das "Vorliegen der besonderen Voraussetzungen" darf in letzter Konsequenz auch nicht zur Verweigerung der Akteneinsicht führen.
mabuam 18.09.2009 | 09:38
Ich verstehe die Fragestellung bzgl. des Rehaentalssberichtes nicht ganz. Auf Anfrage bekommt man von seinem Arzt oder der Rehaklinik selbst den Entlassbericht in Kopie. Ich rate Ihnen diesen nun anzufordern. Der Arzt in der Rehaklinik muss doch mit Ihnen den Entlassbericht besprochen haben und dort taucht am Schluss auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf. Die RV in Berlin hält sich in aller Regel auch an diese Einschätzung....
Johannesam 18.09.2009 | 10:09
Offentsichtlich ist aber n a c h der Reha seitens der RV jetzt noch ein externer Gutachter eingeschaltet worden. Eigentlich sehr ungewöhnlich, da ja über die EM-Rente anhand des Rehaberichtes - normalerweise - plus anderer vorliegender ärztlicher Unterlagen entschieden wird. Aber vielleicht ist die Reha schon länger her und damit deren Ergebnis nicht mehr aktuell oder die RV hält den Rehabericht selbst für fehlerhaft oder als in sich unschlüssig ( gibt es auch ) und benötigt deshalb jetzt noch ein zusätzliches Gutachten eines externen Gutachters. Es kann natürlich auch sein, das der jetzt beauftragte Gutachter wegen einer Erkrankung auf einem völlig anderen med. Fachgebiet eingeschaltet wurde als wie dies bei der Rehamassnahme der Fall war. Aber das nach einer absolvierten Rehamassnahme noch zusätzlich ein weiterer Gutachter eingeschaltet wird defitiv seine Gründe haben... Aber genaue genaue Hintergründe zu kennen bewegt sich dies alles im Rahmen der reinen Spekulation.
Gleichberechtigungam 18.09.2009 | 10:02
Teilnehmer: Ernst 1960 Datum, Zeit: 17.09.2009, 20:24 Uhr Hallo Aber mann hat das Recht sich den Bericht mit dem Arzt seines Vertrauens oder mit dem Anwalt durch zu lesen. Warum hat nur ein MANN das Recht dazu. Das finde ich diskriminierend!!!!!!!!
Johannesam 18.09.2009 | 10:17
@mabu was mit dem Arzt besprochen wurde und was dann letzlich im Bericht aber wirklich drin steht, ist manchmal zweierlei. Bei mir fehlte z.B. die komplette sozial-medizinsiche Prognose im Entlassbericht..... Ich kann nur jedem raten a l l e über sich existierende ärztliche Berichte in die Hände zu bekommen und diese genauestens zu überprüfen. Und nein , bei psychiatrischen Erkrankungen und einem Sperrvermerk seitens der Gutachters/Arztes wird man den Bericht n i c h t selbst direkt übersandt bekommen. Das funktioniert dann nur via VDK/Sovd , einem Rechtsanwalt oder event. noch über den eigenen Arzt.
EM-Antragstellerinam 18.09.2009 | 14:06
phh... bin ganz schön durcheinander nach so vielen Antworten, trotzdem danke!! Ich war im frühjahr 2009 in Reha und bekam schriftlich mit BGH-Urteil die Antwort, dass ich meinen Entlassungsbericht mit Therapeut einsehen kann, aber keine Abschriften ode Kopien machen darf. Den Bericht über physische Befunde können sie mir geben (ich forder ihn heute noch an, danke für den Tipp) . Der Entlassungsbericht soll nicht an einen Arzt, sondern an den Gutachter gehen.
HansDampfam 18.09.2009 | 14:49
Bei einigen psych.Erkrankungen wird tatsächlich diese Einschränkung gemacht um die Patienten zu schützen.
Ernst 1960am 18.09.2009 | 19:58
Hallo Ja hast Recht Entschuldigung
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