Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen1. Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte haben Sie mit 63 Jahren und 4 Monaten (Rentenbeginn 01.09.2017).
2. Bei Anspruch einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbeginn 01.08.2016) würde sich ein Rentenabschlag für 19 Monate (entspricht einem Rentenabschlag von 5,7 Prozent) errechnen. Bei einem Rentenbeginn der Rente wegen Erwerbsminderung im Jahre 2016 ist die Altersgrenze von 63 Jahren (abschlagsfreie Rente wegen Erwerbsminderung) bereits um 10 Monate heraufgesetzt worden. Daraus ergibt sich für die Zeit vom Rentenbeginn 8/2016 bis 63. Lebensjahr und 10 Monate (Rentenbeginn 3/2018) für 19 Monate ein Rentenabschlag. Dieser Rentenabschlag würde auch in der Nachfolgerente berücksichtigt werden.
Ah jetzt ja , danke Ihr Experten.Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.Und diese Abschläge bleiben auch bei einem späteren Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die spätere Altersrente erhalten.
Das ist glaube ich nicht richtig, werden die Abzüge nicht bis zum regulären Rentenbeginn mit 65 Jahren gerechnet?Hallo Experten, ich Jahrg.04.1954 habe vor die Rente mit 63+4Mon.in Anspruch zu nehmen 45 Jahre habe ich jetzt schon voll. Bin schon längere Zeit im Krankengeld. Wenn eine EM- Rente beantragt würde bekäme ich dann 10,8% Abzüge für immer? MfG BübiDie Abzüge wären wenn EM Rentenbeginn 08/216 wäre. 9 Monate x 0,3 = 2,7% Da die EM Rente bis zum 63 Lebensjahr in ihrem Beispiel 04/2017 gerechnet wird.
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