Wird ein Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und ist einer der gesch. Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits Rentenempfänger, erhöht oder mindert sich seine Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
In welchem Umfang dies geschieht, bestimmt das Familiengericht anhand der vom Rentenversicherungsträger erstellten Eherechtsauskünfte der beiden Ehegatten. Hierbei sind die während der Ehezeit ermittelten Rentenanwartschaften nach dem Halbteilungsgrundsatz auszugleichen.
Zur Aussage, weshalb Ihre Anwartschaften beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden sollen, bitten wir mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen und die Angelegenheit zu hinterfragen."