Ein Auskunftsrecht bezüglich einer Diagnose hat ein Arbeitgeber nicht.
Eine Pflicht zur Auskunft an Arbeitgeber haben die Sozialleistungsträger nicht. Im Gegenteil, wir sprechen vom Sozialgeheimnis.
Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht auf dem Arbeitgeberzettel keine Diagnose, die erfährt nur die Krankenkasse. Diese wiederum teilt - ohne Nennung der Diagnose - dem Arbeitgeber mit, ob sich bei wiederholten Erkrankungen ein neuer Entfortzahlungsfall bildet - oder nicht.
Während bei Feststellungsbescheiden vom Versorgungsamt die Berücksichtigung gewisser Krankheitsbilder zur Feststellung eines Grades der Behinderung sich klar ablesen lässt, enthält ein Rentenbescheid nur den Status, nicht die Ursache.
So gibt es halt Unterschiede.
Dennoch:
Wenn eine AU-Bescheinigung vom Psychiater ausgestellt wird, hat der Arbeitnehmer dann die Masern?
Wenn wir bei Bewilligung von Leistungen zur med. Reha eine bestimmte Fachklinik beauftragen, kann das auch zum Arbeitgeber durchsickern, obwohl es in keinem Schriftstück an den Arbeitgeber wörtlich dargelegt wird. Es wird nur bestätigt: Die DRV bewilligt Leistungen zur med. Reha.
Rentenbescheide sind grds. nicht an den Arbeitgeber gerichtet, nur an die betreffende Person. Wenn diese allerdings dem Arbeitgeber eine Kopie überlässt, handelt damit der Inhaber der Datenschutzrechte daselbst. Aber wie gesagt, dort steht "teilweise erwerbsgemindert" oder "voll erwerbsgemindert" - mehr nicht.