Hallo Donald,
der Arbeitgeber bescheinigt Ihre monatlichen Entgelte. Aus dem Schreiben Ihres RV-Trägers sollte eigentlich hervorgehen, was der Arbeitgeber genau bescheinigen muss.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind bis zu einem gewissen Prozentsatz steuerfrei. Bescheinigt werden müssen von Ihrem Arbeitgeber daher nur der Teil des Zuschlags, welcher steuerpflichtig ist. Steuerfreie Zuschläge werden nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Auch die Beträge aus der Entgeltumwandlung werden nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, sofern sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten. Überschreiten die Beträge den o. g. Wert, so sind diese als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen