Das Widerspruchsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 86a SGG. Somit besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Rente während des Widerspruchsverfahrens.
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Das Widerspruchsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 86a SGG. Somit besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Rente während des Widerspruchsverfahrens.
Sofern im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren eine endgültige Ablehnung des Weiterzahlungsantrags erfolgt, wären die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgten Rentenzahlungen von Ihnen zurückzuzahlen.
Hallo, ich hatte den Antrag gestellt und deshalb ist es schon klar das sie nicht wieder befristet wird. Wenn ich im Zweifelsfall eine einstweilige Anordnung erwirken kann, muss ich es für den Fall das ich vor Gericht verliere zurück zahlen?Hallo, Meine befristete Rente läuft jetzt aus und wird wohl durch die DRV nicht weiter verlängert. Ich möchte jetzt im Widerspruchsverfahren oder über den Klageweg gegen die Entscheidung ankämpfen. Wird für diese Zeit die EM-Rente weiter gewährt oder muss ich anderweitig Unterstützung beantragen (Hartz 4 oder Grundsicherung)?Was heißt hier ""wohl nicht weiter..."". Dies ist eine falsche Einstellung. Zunächst stellen Sie den Verlängerungsantrag und warten die Entscheidung ab. Mfg
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