Hallo Wellenhimmel,
als selbst betroffener möchte ich versuchen, die Frage zu beantworten.
Grundsätzliches zum Beitragsregress § 119 SGB X:
Wird ein versicherter Arbeitnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Unfall verletzt und als Folge hiervon arbeitsunfähig, arbeitslos oder anderweitig in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt oder bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung, hat der Schädiger unter anderem auch die hierdurch entstehenden Nachteile im Altersrentenaufbau, das heißt einen Beitragsausfall auszugleichen. Durch die Regelung des § 119 SGB X wird der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieses fremdverschuldeten Rentenschadens treuhänderisch auf den Rentenversicherungsträger übertragen. Der zeitliche Umfang des Beitragsausgleichs hängt von der Dauer der Schädigung ab. Ist der Geschädigte arbeitsunfähig, besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragsforderung nach dieser Vorschrift bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; ist der Geschädigte erwerbsgemindert, müssen die Beiträge bis zum Erreichen der Altersgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Darüber hinaus kann ein Beitragsausgleich bis zum Erreichen der Altersgrenze erforderlich sein, wenn der Geschädigte unfallbedingt weniger verdient und der Minderverdienst durch entsprechende Beitrage auszugleichen ist. Der Berechnung der übergegangenen Beitragsansprüche ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das vor dem schädigenden Ereignis erzielt wurde. Hierbei sind auch durchschnittliche Einkommenszuwächse mit einzubeziehen…
Einzelheiten zum Umfang von § 119 SGB X siehe hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?hl=%C3%…
Der zeitliche Umfang des Beitragsregress beinhaltet also die Zeit ab Unfallentstehung bis längstens dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Nach § 75 Abs. (4) SGB VI
besteht für eine Rente wegen Alters, ein Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkte auch für Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadenereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind.
Sie sollten darauf achten,
dass der vom Rentenversicherungsträger durchgeführte Beitragsregress nach
§ 119 SGB X auch weiterhin fortlaufen durchgeführt wird, - damit keine Verjährung der auf den Rentenversicherungsträger (treuhänderisch ) übergegangenen Ansprüche eintritt -. In meinem Fall nimmt der RVT dies einmal jährlich vor und schreibt den bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers regressierten Beitragsausfall als Pflichtbeitragszeit/Schadenersatz meinem Versichertenkonto gut. Auch ist darauf zu achten, dass der Beitragsregress eine Steigerung durch Einkommenszuwächse beinhaltet (z.B. tarifliche Erhöhungen, die Sie im normalen Berufsleben erzielt hätten, wäre der Unfall nicht passiert)
Ebenso sollte ihr Rechtsanwalt darauf achten,
dass ihre (eigenen) zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht verjähren.
Ob und in welcher Höhe der Beitragsregress bislang erfolgt ist, können Sie durch einen aktuellen Versicherungsverlauf erkennen, welchen sie sich durch den Rentenversicherungsträger jederzeit zusenden lassen können.
Nun zu ihrer Frage:
Also:
Regress = Rentenversicherungsbeiträge von Seiten der Haftpflicht - bedeutet, Altersrente als ob ich bis zum Altersrentenbeginn gearbeitet hätte
Aber:
Jetzt schon Bezug von EM-Rente, Höhe als ob ich bis 62 gearbeitet hätte
Diskrepanz zwischen EM-Rente und mal avisierter Altersrente sehr hoch
Richtig ist:
Durch einen erfolgreich durchgeführten Beitragsregress, soll der Versicherte bei der Altersrente also so gestellt werden, als hätte er bis zu Regelaltersrente Beiträge eingezahlt.
Hier ein vereinfachtes Beispiel:
(die genaue Berechnung erfragen sie bitte bei ihren Rentenversicherungsträger)
Unfallbedingter Bezug einer vollen EM-Rente.
Der Berechnung lagen (nur) Beitrags- und Anrechnungszeiten bis zum
Eintritt des Leistungsfalls, zuzügl. einer Zurechnungszeit – hier bis
zum 62. Lebensjahr zugrunde.
Daraus errechnet sich gemäß Rentenbescheid:
z.B. 40 Entgeltpunkte .
Nach Erfüllung aller Voraussetzungen beantragt der Versicherte:
a, ab 63 Jahren Altersrente für Schwerbehinderte
b, ab 65 Jahren Regelaltersrente
(wie gesagt, nur ein Beispiel)
Nun berücksichtigt der Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. (4) SGB VI
bei der Neuberechnung, die ihren Versicherungskonto gutgeschriebenen regressierten Beiträge, was zu einer Erhöhung der Entgeltpunkte führt,
woraus sich dann wiederum die Höhe der Altersrente bestimmt.
Bitten sie doch ihren Rentenversicherungsträger um die Zusendung einer Probeberechnung:
a, zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen
b, zur Regelaltersrente
unter der Annahme, dass der bislang durchgeführte Beitragsregress, weiterhin bis zum Rentenbezug fortgeführt wird.
Zu beachten ist jedoch:
Das eine zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen behaftet ist.
Bei einem fortlaufenden Bezug bis zur Umwandlung in eine Altersrente, bleiben diese Abschläge jedoch erhalten, was zu einem Rentenkürzungsschaden in der Altersrente führen kann?
Derzeit ist unklar:
Ob ein solcher Rentenkürzungsschaden (sofern dieser überhaupt eintritt), durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers auszugleichen ist?
Zur Thematik siehe hier:
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
http://www.anwaelte-hassfurt.de/beitragsregress.php
http://www.schluender.info/aktuelles/praxis_aktuell/nochmals_ers…
Hinweis:
Dies sind Erkenntnisse eines selbst Betroffenen und stellt keine Rechtsberatung da. Sie sollten sich durch die Beratungsstelle ihres Rentenversicherungsträgers, deren Regressabteilung, bzw. durch ihren Anwalt beraten lassen.
Ihnen weiterhin gute Genesung.