Lieber jobsucher01,
grundsätzlich ist den vorstehenden Ausführungen zuzustimmen. Eine willkürliche Festslegung des Rentenbeginns durch den Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da dieser an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Dabei hat er auch von Amts wegen zu prüfen, ob Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen