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Experten-Antwort

EM Rentenantrag: Rentenbeginn? Rückdatierung?

von jobsucher0107.04.2015 | 05:45
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2 Antworten

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Hallo, habe nach zweiter Reha EM Rentenantrag gestellt. Nun hab ich so viel (großteils unqualifiziert) über den Rentenbeginn gehört und gelesen. Wie stellt/legt die DRV den Rentenbeginn fest? Krankheitsbeginn? 1. Rehaantrag? 2. Rehaantrag? Rentenantrag? Wird dieses Datum ausgewürfelt??? Muss ich Rückdatierung befürchten?? Was ist da Sache? Habe ich darauf irgend einen Einfluss, oder bin ich da einer gewissen Willkür ausgeliefert? Danke für fachliche/sachliche Info.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Lieber jobsucher01,

grundsätzlich ist den vorstehenden Ausführungen zuzustimmen. Eine willkürliche Festslegung des Rentenbeginns durch den Rentenversicherungsträger ist nicht möglich, da dieser an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Dabei hat er auch von Amts wegen zu prüfen, ob Sie in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt sind oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

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1 Antworten

hinten wie von vorneam 07.04.2015 | 08:21
Die DRV ermittelt zunächst einen Leistungsfall ( = Datum, an dem die Erwerbsminderung eingetreten ist) sowie eine Prognose (dauerhafte Erwerbsminderung oder evtl. Möglichkeit der Besserung, also Befristung). Dann stellt sie zweitens fest, wann der Antrag auf Rente wirksam gestellt wurde. Ggf. zählt das Datum des Rentenantrags, möglicherweise ist auch ein Antrag auf Reha umzudeuten, wenn die Voraussetzungen des § 116 SGB VI vorliegen. Aus diesen Ermittlungen ergibt sich gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI oder § 101 Abs. 1 SGB VI der Rentenbeginn, je nach Befristung. Die DRV handelt hier also nicht willkürlich, sondern ist an Fakten (Tatbestände) und sich hieraus gesetzlich ergebenen Konsequenzen (Rechtsfolgen) gebunden. Einfluss haben Sie hierauf in der Regel nicht. In seltenen Fällen können Sie sich, wenn Sie einen Reha- und einen Rentenantrag gestellt haben, aussuchen, welcher Antrag maßgeblich sein soll. Das aber nur, wenn die Krankenkasse Sie dann nicht – im Falle eines Krankengeldbezugs – in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt hat. Da diese Einschränkung aber auch nachgeschoben werden kann, kommt das sehr selten vor. Das Datum des Eintritts der Erwerbsminderung lässt sich manchmal einfacher festlegen und konkret angeben (z. B. bei erstmaligem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit oder bei einem Unfall), manchmal tritt eine Erwerbsminderung auch „schleichend“ über einen längeren Zeitraum ein. Dann wird hilfsweise ein Datum herangezogen, an dem Erwerbsminderung spätestens vorgelegen haben muss. Das kann manchmal auch erst das Datum der Antragstellung sein.
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