Bezüglich der Besonderheiten, die ggf. die landwirtschaftliche Alterskasse zu beachten hat, kann ich leider keine Angaben machen, sodass ich nur an die Kollegen dort verweisen kann.
Für die Erwerbsminderungsrente kann es natürlich auch arbeitsrechtliche Nachteile haben, da die EM-Rente üblicherweise aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden, noch festzustellenden med. Leistungsfalles, nachgezahlt wird, das Altersteilzeitengelt für die aktive Phase und für die Ruhephase jedoch bis zum Zeitpunkt des Beschäftigungsende fest berechnet worden sind. So würde es im Falle einer Rentengewährung vermutlich so kommen, dass für den Zeitpunkt ab EM-Rentenbeginn die Berechnungien des Arbeit nicht mehr stimmen und somit ein sog. "Störfall" eintritt. Diese arbeitsrechtlichen Fragen klären sie am besten vorher mit dem Arbeitgeber ab.