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EMR Umwandlung

von Karina1312.02.2008 | 11:26
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe User und Experten, ich will noch mal "nerven" Erst mal die Fakten: JG 03/1949, w, 35 Jahre Versicherungspflicht erfüllt. Seit 10/04 Bezug einer vollen EMR auf 3 Jahre befr. derzeit Verlängerung bis 10/2010 erfolgt. GDB nur 30%(weiß daß für Rente nicht relevant)Mein SB der DRV hat mir folgende Empfehlung gegeben: Antrag beim VA auf Höherstufung des GDB auf 50%(rentenbegründende Erkrankung WS - Probleme noch nicht bewertet)Und im Nov 2008 Überprüfungsantrag wegen Feststellung BU/EU nach altem Gesetz , um so evtl nach Rentenumwandlung zum 60. die Abschläge zu minimieren? Ich grüble, was ich nun konkret machen soll. Mein Leistungsbild für die derzeitige Rente besagt, daß im erlernten Beruf und auf dem allg. Arbeitsmarkt nur noch unter 6 Stunden möglich ist. Kann mir jemand raten, was ich machen soll bzw kann? Danke fürs Lesen und Ihre Zuschriften. Karina 13

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das können Sie machen:

- Antrag auf Höherstufung auf 50%

- Überprüfungsantrag auf EU/BU nach altem Recht

- Verlängerungsantrag abwarten

Ich würde die Empfehlungen befolgen, mehr als NEIN sagen können die Ämter auch nicht, aber dann könne Sie sich selbst sagen: Sie haben alles versucht. Viel Glück!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ob Sie noch AloGeld 1 erhalten können, sollten Sie bei der AfA erfragen, dieser Bezug wäre übrigens unabhängig von Ihrem Leistungsvermögen.

Als letzte Alternative können Sie (nach Ihren Angaben) die Altersrente für Frauen erhalten; frühestens mit 60 und 18% Kürzung. Diese Alternative würde ich als tatsächlich letzte Möglichkeit offen halten, wenn keine der günstigeren Möglichkeiten einträfe.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Jetzt haben sich unsere Beiträge überschnitten!

Also wenn Sie beim 60 LJ. EM sind, dann nehmen Sie doch diese Altersrente mit der kürzeren Kürzung und die Sache hat sich. Die 50 oder mehr % vom VA spielen da keine Rolle mehr. Und ob Sie EU/BU nach dem Recht 12/2000 sind, da Sie erst seit 2004 EM sind, ist auch fraglich und wäre meiner Ansicht auch nervenaufreibend!

10 Antworten

Tomam 12.02.2008 | 11:56
Machen sie sich keine Gedanken. Beantragen sie mit 60 die Umwandlung in eine Altersrente wegen EM. Gleichzeitig die Feststellung nach EU altes Recht beim Rentenantrag. Sollte EU nach altem Recht festgestellt werden, bekommen sie mit 60 eine AR ohne Kürzung. Sollte EU nach altem Recht abgelehnt werden, liegt immer noch (da bis 2010 anerkannt) EM nach neuem Recht vor und die Altersrente ist auf alle Fälle genauso hoch wie die momentan gezahlte EM Rente. Die 50% des Versorgungsamtes sind dabei nicht zwingend erforderlich.
Karina 13am 12.02.2008 | 11:47
Hallo lieber Experte, danke für Ihre Antwort. Hatte gerade noch einen Nachtrag formuliert. Welchen Verlängerungsantrag meinen Sie? Für die EMR ist erst 10/2010 wieder einer fällig. Bin dann fast 62, aber mein SB meinte, daß eine Umwandlung bereits mit 60 , also zu 03/2009 beantragt werden müßte.Sollte die Überprüfung und der GdB zu meinen Ungunsten ausfallen, dürfte ich doch den Umwandlungsantrag zurückziehen oder? Sonst schieß ich mir ja selber ins Bein. Sorry, aber man hat mir Hoffnung gemacht, die Abschläge der EMR minimieren zu können, da wil ich das auch versuchen. Danke Karina13
Schadeam 12.02.2008 | 11:57
jetzt stellen Sie doch erstmal den SB Erhöhungsantrag. Und dann warten Sie in Ruhe ab und erkundigen sich ca 3 Monate vor Sie 60 werden nach Ihren Möglichkeiten! Alles andere nervt wirklich!
Karina 13am 12.02.2008 | 11:38
Noch ein anderer Gedanke. Einfach die Rente laufen lassen, dann evtl ? al melden für 2 Jahre ALG I, werde aber sicher kein ALG I bekommen, wegen untervollschichtigen vorliegend Leistungsvemögen auf Dauer. Und wenn ich die ARR mit 60 beantrage und die Überprüfung und ich habe dann 18% Abschläge, kann man dann Rentenantrag zurückziehen oder ist das dann verbindlich?Würde ja dann lieber die WMR mit 10,8 % Kürzung weiter beziehen. Bin doch etwas ratlos undwürde mich über kompetente Tipps freuen.Denn ich habe nicht mehr endlos Zeit. Unser VA ist weit im Rückstand mit der Antragsbearbeitung. Danke Karina 13
Vorsicht!!!am 12.02.2008 | 12:09
Die Aussage von Tom( "Sollte EU nach altem Recht festgestellt werden, bekommen sie mit 60 eine AR ohne Kürzung.") ist falsch!! Bitte mit diesen Äußerungen zurückhalten, wenn man nicht vom Fach ist bzw. nicht 100% kompetent ist. Man weckt hier sonst falsche Hoffnungen!!! Nur wenn Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) oder Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000(sog.Vertrauenschutz) vorgelegen hat, dann wäre eine Altersrente ab 60 ohne Abschläge möglich!! Ich gehe nach den Aussagen von Karina 13 aber davon aus, daß am 16.11.2000 nichts dergleichen vorlag und wahrscheinlich auch heute nicht noch etwas ab da vorliegendes entschieden werden würde. (Abschließende Prüfung diesbzüglich nur auf Antrag!) Erst seit 2004 liegt ja volle Erwerbsminderung vor. Wahrscheinlich ist sie dann auch erwerbsunfähig (leichtere Bedingungen als volle EM) oder ggf. berufsunfähig. Abschläge von 10,8% blieben dann für jeden Rentenbeginn ab 60 erhalten, wenn kein Vertrauenschutz vorliegt. Rentenhöhe kann auch nicht sinken wegen Besitzschutz, höchstens steigen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich. Sollte wider Erwarten doch Vertrauenschutz bestehen, ist sogar zwingend eine Umwandlung in die Altersrente wegen BU, EU oder SB ab 60 zu beantragen, da diese AR dann ohne Abschläge wäre und bei einem späteren Rentenbeginn der AR, z.B. erst ab 61 ein Abschlag von 3,6 % fällig wird, da die EM-Rente bereits 12 Monate imVerminderungszeitraum beansprucht wurde.
Rosannaam 12.02.2008 | 13:19
Noch eine Berichtigung/Ergänzung: Ich habe erst nachträglich gelesen, dass Sie "nur" 35 Jahre zurückgelegt haben. Falls dies zutrifft, gibt´s die Regelaltersrente erst mit 65 + 3.
Rosannaam 12.02.2008 | 13:06
Hallo Karina 13, also ich würde es an Ihrer Stelle ganz einfach so handhaben: Jetzt gleich einen Antrag auf Erhöhung des Grades der Schwerbehinderung stellen (was man hat, das hat man!). Dann ca. 5-6 Monate VOR Ablauf der Zeitrente einen Weitergewährungsantrag stellen mit dem Hinweis, dass ERSATZWEISE die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt wird (sofern mind. 50 % Schwerbeh. vorliegt; umso besser, wenn das dann bereits geklärt ist). Sie können dann auch eine Probeberechnung durchführen lassen, ob eine Altersrente günstiger wäre. Da Sie 2010 bereits 61 Jahre alt sind, ist es aus meiner Erfahrung unwahrscheinlich, dass die EM-Rente nicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weitergewährt wird!!! Sollte die Altersrente dann höher sein (niedriger ist sie wegen dem Besitzschutz eh nicht), können Sie diese in Anspruch nehmen. Ansonsten lassen Sie die EM-Rente bis zur Regelaltersrente oder, wenn 45 Jahre Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegt, bis zum 65. Lebensjahr weiterlaufen und beantragen dann entweder die AR für besonders langj. Versicherte oder die EM-Rente wird von amtswegen in die Regelaltersrente mit 65 + 3 umgewandelt. Sofern nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung nicht noch zusätzlich Beiträge (z.B. wegen KG- oder ALG-Bezug) dazukommen, rentiert sich die Umwandlung einer EM-Rente in die vorzeitige AR sowieso nur äußerst selten. MfG Rosanna
Wolfgangam 12.02.2008 | 13:35
Vereinfacht: die AR (als Folgerente) ist mindestens so hoch wie die EMR (der 'alte' Abschlag gilt weiter, da braucht man nicht viel rumeinern ! --> §§ 77 Abs. 3, 88 Abs. 1 SGB VI). Er gilt auch weiter, selbst wenn Sie bis 65 auf die Regelaltersrente ohne Abschlag warten würden, oder ggf. bis 63 mit 50 % GdB. Von daher ist die mögliche Angst, die AR wird durch höheren Abschlag plötzlich kleiner, genauso unbegründet, wie die Hoffung, später mehr AR durch geringeren/keinen Abschlag zu erhalten (von Sonderfällen wie teilweiser EMR und/oder bei Rentenbezug noch laufenden Versicherungszeiten abgesehen). Rat: 3 Monate vor Ende der Zeitrente Antrag auf AR zum Folgemonat stellen - egal welche AR möglich ist (die, die den geringsten Papierkram nach sich zieht ;-)
Karina 13am 12.02.2008 | 18:51
Hallo Rosana, danke für die Antworten. Bin etwas verwirrt. Wieso erst RAR nach 45 Beitragsjahren? Zählt doch für meinen JG 1949 noch nicht. Könnte doch,gesetz dem Fall,50% gdB liegt vor mit 60 und 10,8% Abschlag gehen oder mit 63 und GdB 50 ohne Abschläge, wenn ich hier nicht was übersehen habe.Die halbe EMR ist übrigens unbefristet gewährt worden bis Eintritt RAR. Die volle auf Zeit als Arbeitsmarktrente wegen Teilzeitverschlossenheit. Und meine SB der DRV sagte die Umwandlung müßte ich mit 60 beantragen. deshalb sollte ich noch dies Jahr im November vorsprechen, um zu schauen, wie ich am günstigsten komme.Meine Frage war auch, kann ein Umwandlungsantrag bei für mich neg. Ergebnis zurückgezogen werden oder ist das dann verbindlich für mich? Ich möchte mir gern einige Optionen offenhalten. Und ja, ich weiß, das Leben ist kein Wunschkonzert, aber man kann ja mal anfragen. Danke auch allen anderen, die geantwortet haben. Karina 13
Rosannaam 13.02.2008 | 17:54
Nein, das haben Sie falsch verstanden. Die Regelaltersrente gibt es (auch schon) für den Jahrgang 1949 erst mit 65 + 3. Wenn Sie 45 Pflichtbeitragsjahre haben, können Sie mit 65 die Altersrente FÜR BESONDERS LANGJÄHRIG VERSICHERTE beziehen. Richtig ist auch, dass Sie - wenn wie Sie schreiben beim 60. Lebensjahr 50 % Schwerbehinderung vorliegt - mit 60 + 10,8 % Abschlag in die AR für schwerbehinderte Menschen gehen. Dabei ist aber noch § 77 Abs. 3 SGB VI zu beachten (bitte mittels Suchfunktion entsprechende Beiträge suchen, wurde gestern genug darüber ausgesagt). Beherzigen Sie in Ihrem Fall den Rat des SB der DRV. Selbstverständlich kann - rein theoretisch - ein Umwandlungsantrag bis zur rechtskräftigen Bescheidserteilung immer zurückgenommen werden. Aber - in Ihrem Fall KANN sich durch eine Umwandlung nichts Negatives ergeben. Schlimmstenfalls bleibt es bei der bisherigen Rentenhöhe (in Höhe der vollen EM-Rente, nicht der teilweisen!), da die bisherigen EP besitzgeschützt sind (§ 88 Abs. 1 SGB VI). Übrigens können Sie vor Ablauf der Zeitrente (volle EM-Rente) auch die Weitergewährung beantragen. Da es sich um eine Arbeitsmarktrente handelt, wird diese in der Regel sogar ohne großartige Überprüfung weitergezahlt (immer 3 Jahre, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). In Ihrem Alter (Pardon!) haben Sie m.E. gute Chancen für eine Weitergewährung. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. MfG Rosanna.
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