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EMR wg. verschl. Arbeitsmarkt /Zahlung von Unterhalt nach Scheidung

von yeti04.03.2010 | 10:16
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15 Antworten

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Hallo, ich erhalte seit kurzem nach einem Verfahren vor dem Sozialgericht und einem darauf angebotenen Vergleich mit der DRV eine EMR auf Zeit wegen verschlossenem Arbeitsmarkt. Es stellt sich nun im Rechtstreit auf Unterhalt die Frage ob auf Grund dieser Regelung, mit dem Hinweis auf eine mögliche Teilbeschäftigung ect., kein bzw. verringerter Unterhalt zulässig ist. Mein Anwalt ist mit der Frage überfordert, weicht aus und spricht von einem Gutachten das nur weitere Kosten verursachen wird. Ich bedanke mich schon vorab für Ihre kompetente Antwort.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Yeti,

wir sehen uns leider nicht in der Lage das Vorgehen des Anwaltes Ihrer Frau zu kommentieren. In Ehestreitfragen entscheidet letztlich das Familiengericht . Dies trifft insbesondere auch für die Festsetzung des Unterhaltes zu.

14 Antworten

Falsches Forumam 04.03.2010 | 13:06
Fragen zum Unterhalt ( Unterhaltsanspruch,Höhe etc. ) sind nicht Teil dieses Forums.Es handelt sich ja um ein Forum der Rentenversicherung. Das Ihr Anwalt mit einer solchen Frage überfordert ist,spricht nicht gerade für Ihn.Dafür wird er schliesslich bezahlt.
uweam 04.03.2010 | 13:39
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Einkommen des /der Unterhaltspflichtgen. Wenn Sie zahlen sollen muss Ihnen von Ihrer Rente zumindest der Selbstbehalt bleiben. Wenn Sie Unterhaltsempfänger sind dürfte sich gar nichts ändern.
Yetiam 04.03.2010 | 16:54
Vielen Dank für die Antwort. Ich glaube ich sollte die Frage nochmals stellen: Ich klage vor dem Familiengericht auf Unterhalt. Der Anwalt meiner Frau versucht nun aus der "Rente wg. verschlossenem Arbeitsmarkt", abzuleiten, dass ich ja deshalb noch etwas hinzuverdienen kann und seiner Meinung nach keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Läßt den die Erwerbsminderung auf Zeit mit dem Zusatz "verschlossener Arbeitsmarkt" das zu ?? Gültig ist übrigens noch das alte Scheidungsrecht! Danke Euch Allen.
Renten-Fachmannam 04.03.2010 | 17:01
Bei einem Rechtsstreit über die Höhe des Unterhalts entscheidet doch das Gericht anhand des vorhandenen Einkommens und Vermögens, die Rentenversicherung kann Ihnen hier keine Auskunft geben. Wie bereits Uwe sagte, die Art der Rente dürfte keine Rolle spielen, sondern der Rentenbetrag.
uweam 04.03.2010 | 17:43
Die Erwerbsminderung auf Zeit mit dem Zusatz "verschlossener Arbeitsmarkt" drückt doch gerade aus, dass sie nicht auf dem Arbeitsmarkt etwas verdienen können. Könnten sie Teilzeit etwas verdienen hätten sie diese Rente ja nicht erhalten! Hier also eine Arbeitsfähigkeit abzuleiten ist Unfug. Da aber unsere Gerichte "Frauenfreundlich" sind, kann es sein, dass sie mehr als eine Instanz brauchen, damit Recht Recht bleibt.
Wolfgangam 04.03.2010 | 19:31
Hallo Yeti, > "Arbeitsmarktrente" ... Objektiv können Sie noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, gerade das hat die DRV festgestellt. Doch Einschränkung: aber nicht vor der Haustür, der örtliche Arbeitsmarkt bietet Ihnen dafür nachgewiesenermaßen nicht die Möglichkeit (sonst hätten Sie die Rente so nicht bekommen). Ob nun der gegnerische Anwalt nur auf die pure Möglichkeit abstellt "der kann ja noch halb Einkommen erzielen" und der nachgewiesene verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt das objektiv nicht zulässt, lassen Sie mal schön Ihren Anwalt ermittelten. Gesundheitliche Gutachten sind dafür sicher nicht hilfreich (das ist aktuell ausreichend festgestellt worden) ...eher Rechtskenntnisse/Urteile, die die Unterhaltsfähigkeit (Halbe Arbeitskraft) in Abhängigkeit zu den Möglichkeiten (verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt) setzt. Ein büschen Mühe sollte er sich schon geben, sonst nennen Sie ihn hier namentlich ;-)) Vielleicht finanziert die Ex ja den Umzug ein Bundesland, wo die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten für Sie besser sind, um ihren Unterhalt auf diesem Wege zu erhalten ;-) Sie können ja auch mal nach 'frag einen Anwalt' googlen und sich so / in anderen Anwaltsforen (Achtung: Kostenbeitrag vorher lesen!) ein andere Meinung einholen. Gruß w.
yetiam 04.03.2010 | 20:22
Hallo Wolfgang, zwar nehmen meine sch... Schmerzen wieder wegen dem kommenden Wetterwechsel zu. Doch wegen Deiner ausführlichen Erkärung geht wenigstens mein Puls etwas runter. Hab´ vielen Dank "Yeti"
Wolfgangam 04.03.2010 | 21:13
Hallo yeti, klar, man sitzt da als kleines verfrorenes Hörnchen vor dem 'mächtigen' Rechtskenner - und hat doch das Gefühl, der schaut nur auf das, was unterm Strich bei rauskommt - rein die Verfahrenskosten eben, die Kanzlei wird auch den Mini-Bonus ertragen (müssen) ...'geh du schnell wieder aus meiner warmen Bude', behinderst nur meine potenten Kunden ;-) Erlebte Einzelfallmeinung eben von mir (damals gabs noch kein Internet ;) ...setzen Sie ihn einfach mit den Argumenten auseinander, wenn Sie dann das Gefühl haben, das kümmert ihn nicht, fragen Sie ihn, worin er sein Mandat - das SIE bezahlen - eigentlich sieht ... Gruß w. ...ich wünsche Ihnen einen verständlichen/einsatzbereiten Anwalt !
Rosannaam 04.03.2010 | 22:08
Hallo yeti, der Unterhalt richtet sich in der Regel nach der TATSÄCHLICHEN Unterhaltsfähigkeit des Verpflichteten (IST), nicht nach dem EVTL. MÖGLICHEN Einkommen (SOLL/KANN)! Das sollte Ihr Anwalt eigentlich wissen. Mit der Rente an sich hat das in erster Linie gar nichts zu tun. Ob "normale" Erwerbsminderungsrente oder "Arbeitsmarktrente" oder Altersrente oder Witwerrente ..... ;-)) Was ein erneutes Gutachten hier sollte, soll Ihnen der Anwalt mal erklären. Vermutlich kann er dies nicht; deshalb würde ich Ihnen empfehlen, den Anwalt zu wechseln. Es gibt übrigens noch etwas anderes zu bedenken: Sie erhalten jetzt eine VOLLE EM-Rente wegen Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes. Sie können - sofern Sie einen Teilzeitarbeitsplatz finden "würden" - dann dazuverdienen, und zwar im Rahmen der im Rentenbescheid genannten Hinzuverdienstgrenzen. Jetzt kommt das ABER: Fänden Sie tatsächlich einen Teilzeitarbeitsplatz mit z.B. tgl. 5 Stunden, hätten Sie keinen Anspruch mehr auf die VOLLE, sondern nur noch auf die TEILWEISE EM-Rente (= die Hälfte der jetzigen Rente)!!! Ergo: Sie hätten letztendlich am Ende des Monats doch wesentlich weniger in der Tasche als mit voller EM-Rente UND Hinzuverdienst. Ich "gönne" jeder Frau ihren gerechten Unterhalt, sofern Unterhalts-BEDÜFTIGKEIT besteht. Wenn aber ein Anwalt so wenig von der Materie versteht.... s.o. MfG Rosanna.
Stefanam 04.03.2010 | 23:13
Wobei man nicht pauschal sagen kann dass Hinzuverdienst und TeilEM-Rente weniger sind als die volle EM-Rente und ein Minijob. Insbesondere wenn die Rente nicht sehr hoch ist (z.B. aufgrund vieler Fehlzeiten) aber in den letzten Jahren vor Rentenbeginn gut verdient wurde, dann kann ein 5 Stunden Job lukrativer sein ABER (!) diesen Job muss man erstmal finden und das ist bei der jetzigen Arbeitsmarktlage fast unmöglich.
B´sonam 05.03.2010 | 07:20
Da bin ich etwas anderer Meinung. Der Zusatz "verschlossener Arbeitsmarkt" drückt m.E. gerade aus, dass aus gesundheitlicher Sicht noch gearbeitet (3 - 6 Stunden) werden könnte, nur schlichtweg der entsprechende Arbeitsplatz nicht vorhanden ist. Aber ob hier eine grundsätzliche Arbeitsfähigeit abgeleitet werden kann sollte ihnen Ihr (fachkundiger) Anwalt sagen können...
yelloam 05.03.2010 | 10:50
Ich klage vor dem Familiengericht auf Unterhalt. "Der Anwalt meiner Frau versucht nun aus der "Rente wg. verschlossenem Arbeitsmarkt", abzuleiten, dass ich ja deshalb noch etwas hinzuverdienen kann und seiner Meinung nach keinen Anspruch auf Unterhalt habe." @ Rosanna und wolfgang Ich glaube da wurde etwas überlesen. Yeti ist nicht derjenige, der Unterhalt leisten soll, sondern der, der den Unterhalt einfordert. Am Ergebnis ändert sich dann aber nichts, wie es schon dargelegt wurde. Auch dann hätte Yeti nicht mehr Geld zur Verfügung. Liebe Grüße yello
uweam 05.03.2010 | 13:26
Hallo B`son. Sie schreiben: "Der Zusatz "verschlossener Arbeitsmarkt" drückt m.E. gerade aus, dass aus gesundheitlicher Sicht noch gearbeitet (3 - 6 Stunden) werden könnte, nur schlichtweg der entsprechende Arbeitsplatz nicht vorhanden ist". Wo ist dies eine andere Meinung als: "Könnten sie Teilzeit etwas verdienen hätten sie diese Rente ja nicht erhalten!" Die Rente wird ja gezahlt, weil zum einen gesundheitliche Einschränkungen da sind, und zum Anderen auf dem Arbeitsmarkt kein entsprechender Job zu finden ist
B´sonam 08.03.2010 | 07:21
Sie schreiben : "Könnten sie Teilzeit etwas verdienen hätten sie diese Rente ja nicht erhalten!" Bei einer Arbeistmarktrente KÖNNTE der Rentner ja aus gesundheitlichen Gründen noch Teilzeit arbeiten...
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