Hallo Memoo,
Anspruch auf eine Waisenrente besteht nur, wenn man für die Ausbildung wöchentlich mehr als 20 Stunden Zeit aufwenden muss (falls Sie das nachlesen möchten: § 48 Abs. 4 S. 2 SGB VI). Das ist spätestens mit der Ausgabe des Abschlusszeugnisses nicht mehr gegeben (wenn Sie bereits vorher über das Bestehen der Prüfung informiert wurden, dann kann das Ende der Waisenrente sogar noch früher liegen). Die formale Immatrikulation bis zum Ende des Semesters reicht für den Rentenanspruch nicht aus. Und auch während der Arbeitssuche besteht leider kein Anspruch auf Waisenrente.