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Experten-Antwort

Entgeltpunkte für berufliche Ausbildung vs Fachschulausbildung

von wenigwisser25.04.2016 | 11:22
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8 Antworten

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Entgeltpunkte für berufliche Ausbildung vs Fachschulausbildung max 2,25 Punkte für 36 Monate Lehre mit Abschluss 1965 bis 1968 ( 36 Monate ) Qualifizierungsmaßnahme Arbeitsamt 2001/2002 (13 Monate) mit Unterhaltsgeldzahlung diese Maßnahme wurde von DRV als Fachschulausbildung deklariert und vorrangig in die Berechnung der Entgeltpunkte einbezogen. Würde vorrangig die Lehre (nachgewiesene berufliche Ausbildung) berücksichtigt bei Entgeltpunkteberechnung würden ca. 1,32 Entgeltpunkte mehr zur Berechnung gekommen sein. ( Rentenbeginn 2009), da die Entgeltpunkte für Unterhaltsgeld in Abzug gebracht werden, die wesentlich höher sind als die Entgeltpunkte 1965-1968 für berufliche Ausbildung. Mitarbeiterin in Beratung verweist auf § 74 Absatz 3 SGBVI vorrangig Fachschulausbildung ! Kann das denn wirklich wahr sein ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Wenigwisser,

den Ausführungen von Rentenversteher schließen wir uns an. Wir empfehlen Ihnen eine persönliche Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann man Ihre individuelle Rentenberechnung nochmals überprüfen und den Sachverhalt zur Rentenberechnung persönlich erläutern. Viel Erfolg bei Ihren Recherchen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Rentenversteheram 25.04.2016 | 12:08
Hallo, grundsätzlich ist die Aussage, das bei der Gesamtleistungsbewertung insgesamt 36 Kalendermonate bewertet und hierbei an erster Stelle die Fachschule und dann erst die restlichen Monate der Berufsausbildung herangezogen werden, leider richtig. Es gibt allerdings diesbezüglich eine Ausnahme, wenn während der Dauer der Fachschule Beiträge seitens der Agentur für Arbeit (z.B. Unterhaltsgeld) geflossen sind. Dann läge nämlich parallel zur Anrechnungszeit auch eine Pflichtbeitragszeit vor, was nach neuer Rechtsprechung des BSG (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.04.2011 (B13 R 79/09 R) ausgeschlossen ist. Die Anrechnungszeit darf dann nicht anerkannt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Es wird nur die eigentliche Berufsausbildung nach § 74 Abs.3 SGB VI bewertet und die Zeit der Weiterbildung/Umschulung ganz normal als Pflichtbeitragszeit. Damit hat das BSG genau den Fällen Rechnung getragen, wo eine schlechtere Bewertung, wie in Ihrem Fall, zustande kommt. mfg
wenigwisseram 25.04.2016 | 13:17
Besten Dank für den Hinweis, das hört sich ja gut an, werde mal recherchieren.
wenigwisseram 25.04.2016 | 15:45
Sehr geehrter Experte, bevor ich hier tätig wurde war ich ja nun heute morgen 8:00 h bei der Rentenberatungsstelle. dort bekam ich ja die Aussage alles wäre richtig Fachhochschule hätte vorrang. Daraufhin stellte ich Überprüfungsantrag.Der geht jetzt nach Berlin. Nachdem ich hier den Hinweis zum BSG Urteil bekam, druckte ich diesen aus und habe ihn bei der Beratungsstelle abgegeben. Als Antwort bekam ich die Aussage, " wer da Fachschulausbildung eingegen hätte ist nicht nachvollziehbar. Es war keine Fachschule, es war keine Schule, es war keine Berufsausbildung, es war eine Maßnahme gefördert durch das Arbeitsamt. ich danke Rentenversteher für diesen tollen Hinweis.
wenigwisseram 25.04.2016 | 15:46
Sehr geehrter Experte, bevor ich hier tätig wurde war ich ja nun heute morgen 8:00 h bei der Rentenberatungsstelle. dort bekam ich ja die Aussage alles wäre richtig Fachhochschule hätte vorrang. Daraufhin stellte ich Überprüfungsantrag.Der geht jetzt nach Berlin. Nachdem ich hier den Hinweis zum BSG Urteil bekam, druckte ich diesen aus und habe ihn bei der Beratungsstelle abgegeben. Als Antwort bekam ich die Aussage, " wer da Fachschulausbildung eingegen hätte ist nicht nachvollziehbar. Es war keine Fachschule, es war keine Schule, es war keine Berufsausbildung, es war eine Maßnahme gefördert durch das Arbeitsamt. ich danke Rentenversteher für diesen tollen Hinweis.
W*lfgangam 25.04.2016 | 20:06
Hallo wenigwisser, die ursprüngliche 3-fach Bewertung/Anerkennung dieser Zeiten ist sicher vollkommen richtig gewesen, egal ob nur Schule oder Fachschule und zugleich 'berufliche Ausbildung' während der Pflichtbeitragszeit durch das AA. Wenn das jemand infrage stellt (da ist was 'falsch' gelaufen), ist das schlicht Blödsinn - das war früher so und zugunsten der Versicherten wurde in dieser besonderen Konstellation eine Korrektur vorgenommen. 'Interessant' wird es immer dann, wenn dazu neue Feststellungsbescheide rausgehen und dann behauptet wird "da ist mir die Zeit von - bis bestrichen worden“ - ein beratender Beruhigungsdropps und die Versichertenseele fühlt sich wieder wohl, warum das so ist und die Zeit immer noch rentenerhöhender Bestandteil der Rente ist. Gruß w.
wenigwisseram 27.04.2016 | 17:48
Zwischenbericht zur Recherche: es hat den Anschein, dass Bestandsrentner davon betroffen sind, die vor 2012 ihren Rentenbescheid bekommen haben. Bei einem Bekannten der 2012 in rente gegangen ist, wurde die Berechnung entsprechend BSG Urteil vorgenommen.
W*lfgangam 28.04.2016 | 23:22
Noch-Nichtrentner erhalten neue Feststellungsbescheide mit Korrektur - ob Bestandsrentner dahingehend 'korrigiert' werden? ...wohl eher/bestimmt nicht, da ist ein Überprüfungsantrag fällig. Mio Bestandsrentner/in wg. „Mütterrente“ lassen sich schneller 'korrigieren', als so'n paar simple 10T wg. nach einem 'unbedeutendem' BSG-Urteil bei diesen in Einzelfällen nachteiligen Anerkennungen/Bewertungen … ;-) Vom Verwaltungsaufwand habe ich – bei den verbleibenden/noch geringeren Vorteilsfällen - dafür allerdings volles Verständnis! Gruß w.
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