Hallo Franziska,
auch bei den neuen Hinzuverdienstregelungen ab 01.07.2017 (umgangssprachlich "Flexirente" genannt) ist als Hinzuverdienst das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt maßgebend (auf der Gehaltsbescheinigung häufig als "SV-Brutto" ö. ä. bezeichnet). Wird Entgelt zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt und wird damit steuerfrei, liegt insoweit auch kein SV-Arbeitsentgelt vor (nachzulesen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung). Das so geminderte Arbeitsentgelt ist der anzurechnende Hinzuverdienst - genauso wie nach dem bis 30.06.2017 geltenden Recht. Geändert hat sich nur die Art und Weise der Anrechnung/Hinzuverdienstprüfung, nicht jedoch der Ausgangswert.