Hallo Sandra, §12 (2) SGB VI benennt die Vier-Jahres-Frist als Ausschlussgrund für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Allerdings wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn dringende medizinische Gründe vorliegen. Es wird also im Einzelfall geprüft, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen. Eine Umwandlung des Antrages auf eine medizinische Reha-Maßnahme, in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bzw. in eine berufliche Maßnahme, können Sie nicht ausschließen, dies sollte Sie jedoch nicht an der Antragstellung hindern. Vielleicht konsultieren Sie einen der behandelnden Ärzte über die Erfolgsaussichten einer medizinischen Reha und treffen im Anschluss eine Entscheidung.