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Experten-Antwort

Erstattungsansprüche KK - DRV Probleme

von randy25.08.2016 | 07:29
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo folgender Sachverhalt EM Teilrente bewilligt - Verrechnung Krankenkasse mit DRV Erstattungsansprüche Krankengeld um den Betrag der Teilrente gekürzt Soweit alles IO Dann Arbeitsmarkt/Volle EMRente Rückwirkend bewilligt Erstattungsansprüche von KK an DRV wurde abgerechnet - die Berechnung macht die KK und schickt sie an die DRV Leistungsbescheid von DRV erhalten noch einige Euro Nachzahlung 7 Wochen später Anruf von KK Angeblich hat die DRV zuwenig / den falschen Betrag / an die KK überwiesen - kann ich nicht ganz glauben da die DRV mehr als 100% korrekt ist in diesen Dingen Ich sagte - geht mich nichts an Sie haben mit der DRV abgerechnet was habe Ich damit zu tun? KK sagt das die DRV bereits den Rest an mich ausgezahlt hat und deshalb das Geld nicht mehr an die KK überweist - für mich logisch und nachvollziehbar Ergo will die KK von mir jetzt Geld zurück da Sie wohl offensichtlich eine falsche Berechnung abgegeben haben... Ist dies nach über zwei Monaten noch rechtens? Ist ja nicht mein Fehler wenn Sich die KK verrechnet, müssten die nicht selbst dafür gerade stehen? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.08.2016 | 16:25

Wird anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente gezahlt (zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung), erstreckt sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente ist nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern (BSG-Urteil vom 07.09.2010, AZ: B 5 KN 4/08 R).

Sollte die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch in falscher Höhe geltend gemacht haben, erfolgt keine Korrektur durch den Rentenversicherungsträger. Klären Sie den Sachverhalt mit Ihrem Rentenversicherungsträger ab.

12 Antworten

randyam 25.08.2016 | 10:33
Hallo nein das stimmt so nicht die DRV hat alles korrekt abgerechnet lediglich der Erstattungsanspruch ist höher als der Erstattungsbetrag/die Nachzahlung die Differenz will die KK jetzt von mir...
Fruttiam 25.08.2016 | 10:26
Die DRV hat hier nicht korrekt abgerechnet/gearbeitet. Geben Sie in der Forensuche als Stichwort: BSG 07.09.2010 Die DRV hat nur die Differenz zwischen der rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente und der teilweisen Erwerbsminderungsrente erstattet - hätte aber die volle Erwerbsminderungsrente als Ganzes erstatten müssen und den zeitgleich gezahlten Betrag der teilweisen Rente als Überzahlung feststellen und von Ihnen zurückfordern MÜSSEN. Das macht nun die Krankenkasse. als Beispiel https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
???am 25.08.2016 | 12:02
Hm, ich habe das Urteil jetzt mal so überflogen. Hab' ich da was übersehen oder wird da gar nichts zum Verhältnis zwischen erstattungsberechtigten Leistungsträger und Leistungsbezieher gesagt??? Das würde bedeuten, dass Randy mit der Überlegung, dass seine Krankenkasse dann die Kürzung rückgängig machen muss, vielleicht gar nicht so falsch liegt. Das Urteil ist ja damit begründet, dass auf die teilweise Rente ab Beginn der vollen Rente kein Anspruch besteht. Ich kann ja wohl nichts anrechnen, auf das ja gar kein Anspruch bestand! Ich befürchte allerdings, dass wenn man die Sache wirklich mit allem drum und dran klären will, man einen Rechtsbeistand braucht.
Fruttiam 25.08.2016 | 10:51
....Dann Arbeitsmarkt/Volle EMRente Rückwirkend bewilligt.....
Hallo nein das stimmt so nicht
...wenn Sie meinen... Rufen Sie doch mal in der Sachbearbeitung der DRV an (Nummer steht ja auf dem Rentenbescheid) und fragen, ob das BSG-Urteil vom 07.09.2010 angewandt wurde. --> ist nämlich zwingend notwendig, wenn rückwirkend eine höherwertige Leistung gewährt wurde und zeitgleich Krankengeld gezahlt wurde.
Fruttiam 25.08.2016 | 12:11
Zitat von ??? anzeigen
Am Erstattungsverfahren ändert sich ja auch persé nichts, da das Urteil auf die Anwendung des § 89 SGB VI abzielt und nicht auf die §§ 102 ff SGB X. Die DRV ist (hier - nach dem Verfahren vor dem Urteil) von einem falschen/zu niedrigeren Nachzahlungsbetrag ausgegangen. Daher hat die Krankenkasse zu wenig Geld bekommen. An sich ist daher auch schon der Rentenbescheid falsch, in dem die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Der dort ausgewiesene Nachzahlungsbetrag ist zu gering, weil er nur die Differenz zwischen voller Erwerbsminderungsrente und teilweiser Erwerbsminderungsrente darstellt. Eigentlich hätte zuvor die DRV einen rückwirkenden Aufhebungsbescheid zur teilweisen Erwerbsminderungsrente erstellen müssen (mit entsprechender Überzahlung).
Oldenburgeram 25.08.2016 | 12:58
@ ??? Das Hin- und Her-Gerechne der Krankenkasse ergibt keine Auswirkungen für den Krankengeldbezieher. Es liegt eine Überzahlung in Höhe der VEM-Rente vor.
???am 25.08.2016 | 12:55
"Eigentlich hätte zuvor die DRV einen rückwirkenden Aufhebungsbescheid zur teilweisen Erwerbsminderungsrente erstellen müssen (mit entsprechender Überzahlung). " Ja, aber die Frage ist doch jetzt: Müsste die Krankenkasse nicht Ihren Bescheid mit der Rentenanrechnung rückwirkend aufheben und welche Folgen hätte das dann?
Oldenburgeram 25.08.2016 | 12:53
Da stimme ich Frutti zu. Die Krankenkasse hätte die Differenz auch direkt vom RV-Träger einfordern können. Dieser hätte den Betrag dann an die Krankenkasse auszahlen müssen und dann nachträglich den Betrag vom Rentner zurückfordern müssen. Der Rentenversicherungsträger wird sich über die Eigeninitiative der Krankenkasse freuen. Für Sie, Randy, ist es leider einerlei, wer den Differenzbetrag von Ihnen fordert. Es ist immer ärgerlich, wenn man Geld, das man schon "in der Hand" hatte, wieder zurückzahlen muss. Gruß, Oldenburger
=//=am 25.08.2016 | 13:21
Zugegebenermaßen versteht das ganze Procedere seit dem BSG-Urteil kein Mensch. :-) Aber die Vorgehensweise ist trotzdem richtig (wie von @Frutti beschrieben). Bei "meiner" DRV wird in den Bewilligungsbescheid der vollen EM-Rente der entsprechende Zusatz aufgenommen: "Der Bescheid vom XX.XX.XXXX über die Xxxxxxxx wird ab dem XX.XX.XXXX hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Dauer des Bezuges der Xxxxxxxx aufgehoben. Bereits gezahlte Rentenbeträge sind zu erstatten. Die überzahlten Rentenbeträge haben wir in Ihrem Interesse bereits mit der Rentennachzahlung aus Xxxxxxxx verrechnet. Die Beträge der Rentennachzahlung und der Verrechnung entnehmen Sie bitte der Anlage 1. Die Aufhebung des Bescheides über die Xxxxxxxx erfolgt nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll eine Aufhebung mit Rückwirkung erfolgen, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen mit Auswirkung auf den Leistungsanspruch erzielt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nachträglich ein Anspruch auf eine höhere Leistung besteht, die den Bezug der empfangenden Leistung ausschließt. Nach § 89 SGB VI wird nur die höchste Rente geleistet, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Versichertenrenten, Witwenrenten oder Waisenrenten bestehen. Durch die Xxxxxxxx entfällt der Zahlungsanspruch auf die Xxxxxxxx. Die Pflicht zur Erstattung ergibt sich aus § 50 SGB X. Sofern die Nachzahlung nicht ausreicht, alle Erstattungsforderungen nach § 103 SGB X zu befriedigen, werden wir ggf. auch diesen Differenzbetrag von Ihnen zurückfordern."
Fruttiam 25.08.2016 | 14:07
Zitat von =//= anzeigen
=//= schrieb

Zugegebenermaßen versteht das ganze Procedere seit dem BSG-Urteil kein Mensch. :-) Aber die Vorgehensweise ist trotzdem richtig (wie von @Frutti beschrieben).

Bei "meiner" DRV wird in den Bewilligungsbescheid der vollen EM-Rente der entsprechende Zusatz aufgenommen:

"Der Bescheid vom XX.XX.XXXX über die Xxxxxxxx wird ab dem XX.XX.XXXX hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Dauer des Bezuges der Xxxxxxxx aufgehoben.

Bereits gezahlte Rentenbeträge sind zu erstatten. Die überzahlten Rentenbeträge haben wir in Ihrem Interesse bereits mit der Rentennachzahlung aus Xxxxxxxx verrechnet.

Die Beträge der Rentennachzahlung und der Verrechnung entnehmen Sie bitte der Anlage 1.

Die Aufhebung des Bescheides über die Xxxxxxxx erfolgt nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll eine Aufhebung mit Rückwirkung erfolgen, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen mit Auswirkung auf den Leistungsanspruch erzielt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nachträglich ein Anspruch auf eine höhere Leistung besteht, die den Bezug der empfangenden Leistung ausschließt. Nach § 89 SGB VI wird nur die höchste Rente geleistet, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Versichertenrenten, Witwenrenten oder Waisenrenten bestehen. Durch die Xxxxxxxx entfällt der Zahlungsanspruch auf die Xxxxxxxx.

Die Pflicht zur Erstattung ergibt sich aus § 50 SGB X. Sofern die Nachzahlung nicht ausreicht, alle Erstattungsforderungen nach § 103 SGB X zu befriedigen, werden wir ggf. auch diesen Differenzbetrag von Ihnen zurückfordern."

"Wir" haben dafür einen eigenen Aufhebungsbescheid entworfen...mit Zusatz Aufrechnung ...etc. Am Ende aber für den Leistungsbezieher das Gleiche. Im Fall von Randy hat aber sowohl derjenige in der Sachbearbeitung geschlafen als auch der-/diejenige, die den Bescheid dann freigegeben hat. À propos RANDY: Haben Sie da jetzt mal angerufen und sich bestätigen lassen, was ich und zwei meiner 'Kollegen' (Oldenburger & =//=) geschrieben haben ?
tomam 25.08.2016 | 19:48
Richtig KK hat falsch Berechnet DRV ist dies vollkommen Wurst es erfolgt keine Neuberechnung da eigenes Verschulden / Haftung - Amtshaftung der Rest ist heiße Luft nach dem Motto mal sehen ob er so blöd ist... alles was vorher von den meisten hier geschrieben wurde ist ebenso Mist und total am Thema vorbei....
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