Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWird anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente gezahlt (zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung), erstreckt sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente ist nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern (BSG-Urteil vom 07.09.2010, AZ: B 5 KN 4/08 R).
Sollte die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch in falscher Höhe geltend gemacht haben, erfolgt keine Korrektur durch den Rentenversicherungsträger. Klären Sie den Sachverhalt mit Ihrem Rentenversicherungsträger ab.
...wenn Sie meinen... Rufen Sie doch mal in der Sachbearbeitung der DRV an (Nummer steht ja auf dem Rentenbescheid) und fragen, ob das BSG-Urteil vom 07.09.2010 angewandt wurde. --> ist nämlich zwingend notwendig, wenn rückwirkend eine höherwertige Leistung gewährt wurde und zeitgleich Krankengeld gezahlt wurde.....Dann Arbeitsmarkt/Volle EMRente Rückwirkend bewilligt.....Hallo nein das stimmt so nicht
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