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Erwebsminderungsrente und Teilhabe am Arbeitsleben

von Hexle10.07.2008 | 12:42
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6 Antworten

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Habe nach Bein-OP nicht mehr im Beruf als Erzieherin arbeiten können. Hatte deshalb 2003 eine Teilhabe am Arbeitsleben von 4 Monaten. 2004 hatte ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt,der abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass ich am Empfang bis 6 Std arbeiten könnte. Arbeitslos!!! 2006 nochmals OP anschl. Reha und nochmals eine Teilhabe am Arbeitsleben (6Mon) wieder arbeitslos. Dann Arbeit gefunden, krankgeschrieben, Kündigung, wieder arbeitslos. Krankheitszustand verschlechtert, mehrere Diagnosen dazu gekommen. Im Feb. 2008 wieder Antrag auf EM-Rente gestellt. Nun wieder abgelehnt, wieder mit Begründung: kann am Empfang im öffentlichen Dienst arbeiten. Nun meine Frage: Ich bin Jahrgang 1953, falle ich nicht unter das Gesetz " der vor 1961 geborenen", oder wie funktioniert das? Keiner will mich einstellen, weil ich auf dem Gebiet Büro( Teilhabe am Arbeitesleben) keine Erfahrung habe und ich ausserdem zu alt bin. Was soll ich bloss machen. Hexle

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrte Hexle,

Da Sie vor dem 02.01.1961 geboren wurden, haben Sie einen sog. Berufsschutz. Das bedeutet, dass Ihnen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit dann gewährt wird, wenn Sie Ihre zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung (hier: Erzieherin) nicht mehr ausüben können und auch geeignete Verweisungsberufe für Sie nicht in Betracht kommen.

In Ihrem Fall hat der Rentenversicherungsträger es wohl so gesehen, dass Sie gesundheitlich noch in der Lage sind, eine Tätigkeit als Empfangsdame im öffentlichen Dienst auszuüben.

Da es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt und die Grundlage solcher Entscheidungen auf Bewertungen ärztlicher Unterlagen beruhen (die ja bekanntlich unterschiedlich ausfallen können), empfehle ich Ihnen - wie Rosanna bereits erwähnt hat - Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Sollte auch Ihr Widerspruch keinen Erfolg haben, können Sie Klage bei Ihrem zuständigen Sozialgericht erheben.

5 Antworten

Riester-Fanam 10.07.2008 | 13:53
Nach gängiger Rechtssprechung sind Sie als Erzieherin sogar sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin verweisbar. Das ist zwar auch nur eine einfache Anlerntätigkeit die keine qualifizierte Ausbildung erfordert, wird aber angeblich, zumindest in manchen Branchen, genauso gut vergütet wie eine untere Angestelltentätigkeit. Daraus ergibt sich die soziale Zumutbarkeit. Im Übrigen sind die Berufssachverständigen der DRV sehr einfallsreich, wenn es darum geht, eine geeignete Verweisungstätigkeit zu finden. (Ich spreche aus Erfahrung!)
Rosannaam 10.07.2008 | 13:17
Hallo Hexle, ich kann mir schon vorstellen, dass Ihre Situation sehr schwierig ist. Aber LEIDER ist das Problem (keine Erfahrung im Büro, Ihr Alter) nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung zu lösen, sondern es fällt in den Aufgabenbereich der Arbeitsverwaltung! "Nun meine Frage: Ich bin Jahrgang 1953, falle ich nicht unter das Gesetz " der vor 1961 geborenen", oder wie funktioniert das?" Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrem Ablehnungsbescheid folgendes stand (sinngemäß): Im erlernten (?) Beruf als Erzieherin nicht mehr arbeitsfähig, aber Sie können auf den Beruf der Bürokraft/am Empfang (sprich Pförtnerin) noch mehr als 6 Stunden tätig sein bzw. wurden bei der LTA auf diesen Beruf umgeschult. Außerdem liegt das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermutlich auch bei mehr als 6 Stunden. Da Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, wurde also Berufsschutz anerkannt (§ 240 SGB VI). Wenn Sie mit der Entscheidung der DRV nicht einverstanden sind, können Sie - sofern die Frist von 4 Wochen noch nicht abgelaufen ist - gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Andernfalls können Sie auch einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch - SGB - X stellen. Sinnvoll wäre es vielleicht, dies mit Hilfe eines Sozialverbandes (VdK o.ä.) zu tun. MfG Rosanna.
Realistam 10.07.2008 | 18:34
Ich war jedenfalls sehr überrascht über den "Einfallsreichtum" der DRV. Erstaunlich, was die so alles für "zumutbare Verweisungstätigkeiten" gehalten haben! Trotz meiner erheblichen Gehbehinderung, die nur körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne Treppen, Leitern, Gerüste etc. zulässt, wollte man mich auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Baumarkt verweisen, die wohl kaum überwiegend im sitzen ausgeübt werden kann. (Von der notwendigen Nutzung von Leitern zum Bestücken der (Hoch)Regale mal ganz zu schweigen!) Selbst die Sozialrichterin hat über soviel "Sachverstand" nur verständnislos den Kopf geschüttelt!
JoJoam 10.07.2008 | 18:10
Die Berufssachverständigen der DRV sind keineswegs so einfallsreich wie Sie darstellen. Das "Lob" gebührt den Sozialrichtern. Die Berufssachverständigen sammeln nur die Verweisungstätigkeiten der Gerichte. JoJo
Hexleam 11.07.2008 | 07:49
Danke, für alle Aufklärungen!! Habe beim VDK einen Termin gemacht, wegen eines Widerspruches. Schaun wir mal, was raus kommt. Nochmals danke!!!! Hexle
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