Hallo Paar,
im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente lediglich die einschränkende Regelung, dass die Ehe vor Eintritt des Leistungsfalls (Tod des Versicherten) grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben muss (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Ob der/die Versicherte vor ihrem Tod bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, ist hingegen ohne Belang.
Hinsichtlich der Frage zur Beamtenversorgung wenden Sie sich bitte an den Dienstherrn/Versorgungsträger Ihres Ehemannes.