Guten Tag Gitta,
Ihre Unsicherheit aufgrund der für Sie offenen Fragen ist gut nachvollziehbar. Doch bitte versuchen, Sie die Ruhe zu bewahren. Vorweg sei folgender Tipp erlaubt:
Sollten Sie trotz der bisherigen Ausführungen der anderen Forumsteilnehmer und der folgenden Ausführungen noch Fragen haben oder unsicher sein, nehmen Sie bitte das kostenlose Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle wahr. Meistens ist das persönliche Gespräch der bessere Weg zur Klärung von Fragen.
Es ist richtig, dass der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbminderung „umdeuten“ kann, wenn trotz der durchgeführten Rehabilitationsleistung Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung vorliegen. Der Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung ist jedoch nicht nur vom Antragdatum abhängig, sondern auch vom Leistungsfall, d.h. dem Tag, ab dem Erwerbsminderung vorliegt. Ob und ab wann dieser Leistungsfall der Erwerbsminderung vorliegt stellt der Rentenversicherungsträger fest.
Korrekt ist es ebenfalls, dass im Falle der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung in die Rentenberechnung in der Regel nur die Beiträge und übrigen rentenrechtlichen Zeiten, bis zum Eintritt des Leistungsfalls berücksichtigt werden. Über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus wird dann eine sogenannte “Zurechnungszeit“ in der Rentenberechung berücksichtigt. Diese beginnt mit dem Eintritt des Leistungsfalls und endet mit der Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die tatsächlich über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus zurückgelegten Beitragszeiten bzw. übrigen rentenrechtlichen Zeiten würden dann erst in der Rentenberechung beim nächsten Leistungsfall berücksichtigt, z.B. in einer sich anschließenden Rente wegen Alters.
Wird eine Renten wegen Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt und wurde bis zur Erteilung eines Rentenbescheides eine Beschäftigung ausgeübt, so liegt in der Regel aus rentenrechtlicher Sicht neben der Rente eine sogenannter „Hinzuverdienst“ i.S. § 96a SGB VI vor. Dafür gelten sogenannte „Hinzuverdienstgrenzen“, die konkret im Rentenbescheid benannt werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Infobroschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können hinzuverdienen“
Ob und inwieweit die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis hat, ist eine Frage des Arbeitsrechts bzw. eventueller tarifvertraglicher Regelungen. Diese Fragen sollten Sie mit dem Personal-/ Betriebsrat, der Personalabteilung oder einem entsprechenden Experten für Arbeits-/ Tarifrecht klären.