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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Hans Jürgen11.05.2015 | 10:12
1627 Ansichten
5 Antworten

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Ich habe folgende Frage: Mit meinem Rentenbescheid auf volle Erwerbsminderungsrente wurde der Rentenbeginn über drei Jahre zurückdatiert. Dadurch haben die Agentur für Arbeit sowie die Krankenkasse eine Rückrechnung vorgenommen und das ALG 1 sowie das Krankengeld in Höhe meiner Bruttorente vom Rententräger zurückgefordert. Jetzt gibt es von der Krankenkasse nach Verrechnung mit dem Rententräger eine Erstattung der eigens gezahlten Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld. Frage: Gibt es hier auch einen Rückerstattungsanspruch Arbeitnehmeranteile gegenüber der Agentur für Arbeit wie bei der Krankenkasse?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 11.05.2015 | 15:04

Hallo Hans Jürgen,

Die Versicherungspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges besteht grundsätzlich solange, wie das Krankengeld bezogen wird, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente bei der Krankenkasse eingeht.

Durch eine Erstattung des Krankengeldes an die Krankenkasse nach § 103 SGB X wird die Rentenversicherungspflicht jedoch nicht berührt. Diese Rechtsauffassung wurde durch die Urteile des BSG vom 25.01.1995 (12 RK 58/94, 12 RK 59/94, 12 RK 51/93) bestätigt. Die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat damit rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI und somit auch keinen Einfluss auf die entsprechend gezahlten Rentenversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld (Gleiches gilt im Übrigen auch für die Versicherungspflicht aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs).

Warum die Krankenkasse nunmehr die (rechtmäßig) gezahlten Beiträge erstatten will, erschließt sich mir nicht. Sie sollten daher zur Klärung dieser Frage aus meiner Sicht schnellstmöglich Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und Ihrer Krankenkasse aufnehmen.

Experten-Antwortam 12.05.2015 | 16:20

Hallo Hans Jürgen,

ich glaube, jetzt habe ich verstanden, worauf Sie hinaus wollen:

Bezieher von Übergangsgeld werden in der Regel in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung versichert, wenn zuvor in diesen Zweigen bereits Versicherungspflicht vorlag. Die Beiträge trägt/übernimmt dabei grundsätzlich der Rentenversicherungsträger in voller Höhe. Hiervon ausgenommen sind lediglich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beitragszuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte ohne Kinder.

Für den Fall, dass der Bezug des Übergangsgeldes nachträglich durch eine volle Erwerbsminderungsrente „ersetzt“ wird, gibt es seitens des Rentenversicherungsträgers jedoch kein gesondertes Erstattungsverfahren für evtl. vom Übergangsgeldbezieher selbst getragene Beitragszuschläge in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Soweit diese Beitragsteile nicht ohnehin schon in der von der Kranken-/Pflegekasse vorgenommenen Rückrechnung enthalten sind sollten Sie sich ggf. nochmals an diese wenden und um entsprechende Erstattung der von Ihnen getragenen Beitragsteile bitten.

Hinsichtlich der ggf. aus dem Arbeitslosengeld von Ihnen selbst getragenen Beitragsteile kann ich im Rahmen dieses Forums jedoch keine Aussage treffen. Hier müssten Sie sich ggf. direkt mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen.

3 Antworten

Hans Jürgenam 11.05.2015 | 17:53
Ich nehme an, dass die Beantwortung meiner Anfrage vom Experten-Team etwas missverstanden wurde. Es geht um den Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse für die Arbeitslosen-und Pflegeversicherung. Nach dem Ausgleich zwischen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung erhält man von der Krankenkasse die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zurück, allerdings nicht die Rentenbeiträge. Meine Frage bezog sich nun darauf, ob auch wie bei den Krankenkassen, gegenüber dem Rententräger wegen Zahlung von Übergangsgeld und gegenüber der Agentur für Arbeit für den Bezug von ALG 1 ein Erstattunganspruch von den Beiträgen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht??
W*lfgangam 11.05.2015 | 18:32
...da Hans Jürgen die 'diffuse' Rechtslage nicht kennen kann: auszahlen lassen (die Behörde hat immer Recht), unters Kopfkissen legen, 5 Jahre warten - den Enkeln spendieren ;-) Gruß w.
Ratsuchendeam 12.05.2015 | 10:25
Hallo Hans Jürgen, auch ich habe von meiner KK die Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab Rentenbeginn erstattet bekommen. Es wäre deshalb auch m.E. logisch, wenn die Arbeitsagentur die aus dem Alg geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstatten würde - was sie aber nach meiner Rückfrage dort nicht tut (mit Verweis auf die Verrechnung der Leistung mit der Rente). Das unterschiedliche Vorgehen der beiden Institutionen erschließt sich mir auch nicht. Nach Auskunft der DRV-Bund bleiben die Rentenversicherungsbeiträge aus Kranken- und Arbeitslosengeld grundsätzlich "stehen", d.h. sie könnten theoretisch zu gegebener Zeit die Höhe der Altersrente noch geringfügig beeinflussen. Soweit mein Wissensstand hierzu. Die Frage an den Experten wäre also, ob es bei der DRV bei den Sozialversicherungsbeiträgen (außer dem RV-Beitrag) grundsätzlich unterschiedliche Verrechnungswege gibt? Auf eine Klärung bin ich gespannt!
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