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Zur Experten-Antwort springenHallo Hans Jürgen,
Die Versicherungspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges besteht grundsätzlich solange, wie das Krankengeld bezogen wird, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente bei der Krankenkasse eingeht.
Durch eine Erstattung des Krankengeldes an die Krankenkasse nach § 103 SGB X wird die Rentenversicherungspflicht jedoch nicht berührt. Diese Rechtsauffassung wurde durch die Urteile des BSG vom 25.01.1995 (12 RK 58/94, 12 RK 59/94, 12 RK 51/93) bestätigt. Die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat damit rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI und somit auch keinen Einfluss auf die entsprechend gezahlten Rentenversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld (Gleiches gilt im Übrigen auch für die Versicherungspflicht aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs).
Warum die Krankenkasse nunmehr die (rechtmäßig) gezahlten Beiträge erstatten will, erschließt sich mir nicht. Sie sollten daher zur Klärung dieser Frage aus meiner Sicht schnellstmöglich Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und Ihrer Krankenkasse aufnehmen.
Hallo Hans Jürgen,
ich glaube, jetzt habe ich verstanden, worauf Sie hinaus wollen:
Bezieher von Übergangsgeld werden in der Regel in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung versichert, wenn zuvor in diesen Zweigen bereits Versicherungspflicht vorlag. Die Beiträge trägt/übernimmt dabei grundsätzlich der Rentenversicherungsträger in voller Höhe. Hiervon ausgenommen sind lediglich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beitragszuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte ohne Kinder.
Für den Fall, dass der Bezug des Übergangsgeldes nachträglich durch eine volle Erwerbsminderungsrente „ersetzt“ wird, gibt es seitens des Rentenversicherungsträgers jedoch kein gesondertes Erstattungsverfahren für evtl. vom Übergangsgeldbezieher selbst getragene Beitragszuschläge in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Soweit diese Beitragsteile nicht ohnehin schon in der von der Kranken-/Pflegekasse vorgenommenen Rückrechnung enthalten sind sollten Sie sich ggf. nochmals an diese wenden und um entsprechende Erstattung der von Ihnen getragenen Beitragsteile bitten.
Hinsichtlich der ggf. aus dem Arbeitslosengeld von Ihnen selbst getragenen Beitragsteile kann ich im Rahmen dieses Forums jedoch keine Aussage treffen. Hier müssten Sie sich ggf. direkt mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen.
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